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Erscheinung:02.04.2013 08:32 Uhr | Thema Investmentfonds AIFM-Umsetzungsgesetz: Regelungen für Verwalter alternativer Investmentfonds

Am 12. Dezember 2012 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-UmsG) veröffentlicht. Die AIFM-Richtlinie regelt die Zulassung, die laufende Tätigkeit sowie die Transparenz von Verwaltern alternativer Investmentfonds, die alternative Investmentfonds in der Europäischen Union verwalten und/oder vertreiben.

Der Anwendungsbereich der AIFM-Richtlinie umfasst sowohl offene als auch geschlossene alternative Investmentfonds (AIFs), unabhängig von deren rechtlicher Struktur. Die Richtlinie macht keine Vorgaben zur Portfoliozusammensetzung der AIFs. Die Mitgliedstaaten können somit nationale Produktregelungen für AIFs mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet festlegen. Die AIFM-Richtlinie regelt ausschließlich den Vertrieb von AIFs an professionelle Anleger, nicht jedoch an Privatanleger. Die Mitgliedstaaten können den Vertrieb von AIFs an Privatanleger jedoch gestatten und zu diesem Zweck zusätzliche gesetzliche Schutzmaßnahmen treffen. Deutschland hat im AIFM-Umsetzungsgesetz von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Kapitalanlagegesetzbuch löst Investmentgesetz ab

Durch das AIFM-UmsG wird das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschaffen. Gleichzeitig wird das Investmentgesetz (InvG) aufgehoben. Der KAGB-Entwurf beinhaltet sowohl die Regelungen der AIFM-Richtlinie als auch die bisher im InvG enthaltenen Regelungen, die die OGAW-Richtlinie1) umsetzen. Damit reguliert der KAGB-Entwurf sowohl Verwaltungsgesellschaften von AIFs als auch von OGAWs.

Materieller Investmentfondsbegriff

Der formelle Investmentfondsbegriff für inländische Investmentvermögen, der dem InvG zugrunde liegt, wird aufgegeben. Der KAGB-Entwurf sieht sowohl für inländische als auch für ausländische Investmentvermögen einen materiellen Investmentfondsbegriff vor, der weitgehend der Definition der AIFM-Richtlinie entspricht (siehe Kasten).

Durch die sehr weite Begriffsbestimmung sind, analog zur Richtlinie, sowohl offene als auch geschlossene Fonds als Investmentvermögen einzuordnen. Auch im KAGB-Entwurf spielt es zudem für die Qualifikation als Investmentvermögen keine Rolle, welche Rechtsform der Fonds hat. Nach dem KAGB-Entwurf umfasst die Definition nicht nur AIFs, sondern auch OGAWs. Zudem sind nach dem KAGB-Entwurf operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors nicht als Investmentvermögen zu qualifizieren und fallen daher nicht in dessen Anwendungsbereich.

Der materielle Investmentfondsbegriff hat zur Folge, dass sich die Frage, ob ein Investmentvermögen zulässig ist, ausschließlich nach dem KAGB richtet. Demzufolge unterfallen geschlossene Fonds mit Inkrafttreten des KAGB am 22. Juli 2013 nicht mehr dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Andere Ausgestaltungen wie zum Beispiel Genussrechte und Namensschuldverschreibungen gelten künftig nur dann als Vermögensanlagen, wenn sie keine Investmentvermögen im Sinne des KAGB darstellen.

Kapitalverwaltungsgesellschaft

Der im InvG verwendete Begriff „Kapitalanlagegesellschaft“ wird ebenfalls aufgehoben. Der KAGB-Entwurf verwendet stattdessen den Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaft“. Im Gegensatz zum Begriff „Kapitalanlagegesellschaft“, der nur externe Kapitalverwaltungsgesellschaften einschließt, umfasst „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ auch interne Gesellschaften, und zwar sowohl OGAW- als auch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ist dann extern, wenn sie vom Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens bestellt und daher für dessen Verwaltung verantwortlich ist. Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nur als Aktiengesellschaft (AG) betrieben werden, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (GmbH & Co. KG).

Das inländische Investmentvermögen selbst ist eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft, wenn dessen Rechtsform eine interne Verwaltung zulässt. Außerdem müssen der Vorstand oder die Geschäftsführung des Investmentvermögens entschieden haben, keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen. Nach dem KAGB-Entwurf dürfen Investmentvermögen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem oder fixem Kapital beziehungsweise als offene oder geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. Da das Sondervermögen keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kommt nur bei den Investmentvermögen eine interne Verwaltung in Betracht, die als Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt worden sind.

Erlaubnisverfahren und Ausnahmen

Wie bisher bei einer Kapitalanlagegesellschaft benötigt künftig auch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis der BaFin. Das Erlaubnisverfahren für OGAW- und das für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind im geplanten KAGB separat geregelt. Zwar sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis als OGAW- bzw. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in einigen Punkten identisch, beispielsweise in Bezug auf die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter. Der Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss jedoch umfassendere Angaben und Unterlagen enthalten, etwa zur Vergütungspolitik. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften können zusätzlich eine Erlaubnis als OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragen; dasselbe gilt auch umgekehrt. Die BaFin hat am 22. März 2013 ein Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften veröffentlicht.

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich Spezial-AIFs verwalten. Deren Vermögensgegenstände dürfen bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. Diese liegen bei 100 Millionen Euro einschließlich Leverage oder 500 Millionen Euro, wenn kein Leverage eingesetzt wird und die Anleger fünf Jahre lang kein Recht haben, ihre Anteile zurückzugeben. Die nicht erlaubnispflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen sich lediglich bei der BaFin registrieren und bestimmte Berichtspflichten erfüllen. So müssen sie die Aufsicht zum Beispiel über die größten Risiken und Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIFs unterrichten.

Eine weitere Ausnahme sieht der KAGB-Entwurf für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor, die nur inländische geschlossene AIFs verwalten, deren Vermögensgegenstände einschließlich Leverage 100 Millionen Euro nicht überschreiten. Zum Schutz der Anleger müssen diese AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften jedoch nicht nur die Registrierungs- und Berichtspflichten einhalten, sondern unter anderem auch Organisations- und Verhaltensregelungen, Verwahrstellenregelungen, Produktvorschriften und die Vertriebsvorschriften für geschlossene AIFs beachten.

Verwahrstelle

Der KAGB-Entwurf verwendet nicht – wie bislang das InvG – den Begriff der „Depotbank“, sondern den der „Verwahrstelle“. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss demnach sicherstellen, dass für jedes von ihr verwaltete offene oder geschlossene Investmentvermögen eine Verwahrstelle beauftragt wird. Die Verwahrstelle übt die Verwahr- und Kontrollfunktion für die Vermögensgegenstände aus, die zum Investmentvermögen gehören.

Während für OGAWs nach wie vor nur Kreditinstitute Verwahrstelle sein können, sind für AIFs unter bestimmten Voraussetzungen auch Finanzdienstleistungsinstitute als Verwahrstelle zugelassen. Die „Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für AIFs (eingeschränktes Verwahrgeschäft)“ soll durch das AIFM-Umsetzungsgesetz als Finanzdienstleistung neu ins Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen werden. Für bestimmte Arten von geschlossenen AIFs kann auch ein Treuhänder als Verwahrstelle beauftragt werden, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt. Beispielsweise muss die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit des Treuhänders einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegen, die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten. Die Garantien müssen sicherstellen, dass der Treuhänder die Verwahrstellenfunktion wirksam ausüben kann. Die BaFin beabsichtigt, in einem Rundschreiben die Voraussetzungen zu konkretisieren, unter denen ein Treuhänder als Verwahrstelle beauftragt werden kann.

Übergangsvorschriften

Der KAGB-Entwurf enthält zahlreiche Übergangsvorschriften. Diese beruhen zum Teil auf den Vorgaben der AIFM-Richtlinie, zum Teil auf Erwägungen des deutschen Gesetzgebers. Entsprechend der AIFM-Richtlinie müssen zum Beispiel AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich geschlossene AIFs verwalten, die nach der Umsetzungsfrist für die AIFM-Richtlinie, dem 21. Juli 2013, keine zusätzlichen Anlagen mehr tätigen, die KAGB-Vorschriften nicht einhalten. Sie benötigen auch keine Erlaubnis oder Registrierung.

Eine weitere Übergangsvorschrift ist für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vorgesehen, die ausschließlich geschlossene AIFs verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der AIFM-Richtlinie am 21. Juli 2011 endete und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft. Für diese AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sollen nur bestimmte Vorschriften des KAGB gelten, nämlich Rechnungslegungsvorschriften für geschlossene Investmentvermögen und Regelungen für Private-Equity-Fonds. Sie brauchen keine Erlaubnis oder Registrierung.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

  1. 1) OGAW: Organismus für gemeinsame Anlage in Wertpapieren.
Autor: Jaga Gänßler, BaFin

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