BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:01.05.2013 11:40 Uhr | Thema Investmentfonds AIFM-Umsetzungsgesetz: Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften und Regelungen zu inländischen Investmentvermögen

Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das durch das AIFM-Umsetzungsgesetz geschaffen werden soll, wird umfangreiche Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften stellen. Dazu zählen beispielsweise Kapital- und Organisationsbestimmungen. Die Anforderungen des KAGB sollen in diesem Artikel beschrieben werden.

Zusätzlich soll ein Überblick über die neuen Regelungen zu den verschiedenen Fondstypen gegeben werden.

Kapitalanforderungen

Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen nach dem KAGB liquide Eigenmittel vorhalten. Die meisten Kapitalvorgaben des geplanten § 25 KAGB sind bislang im Investmentgesetz geregelt. Allerdings sind einige Änderungen vorgenommen worden: Interne Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen weiterhin ein Anfangskapital von 300.000 Euro aufweisen; das erforderliche Anfangskapital einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft beträgt jedoch künftig nur 125.000 Euro. Das Investmentgesetz (InvG) schreibt hierfür derzeit ebenfalls 300.000 Euro vor.

Gleichzeitig setzt das KAGB die Eingangsschwelle für die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen herab. So müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Investmentvermögen von mehr als 250 Mio. Euro (nach InvG 1,125 Mrd. Euro) verwalten, zusätzlich 0,02 Prozent des übersteigenden Betrages vor-halten. Der notwendige Betrag ist weiterhin bei 10 Mio. Euro gedeckelt. Diese volumenabhängige Anforderung gilt sowohl für externe als auch für interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften. Weiterhin gilt, dass – unabhängig von den bereits genannten Anforderungen – jederzeit Eigenmittel zur Verfügung stehen müssen, die mindestens einem Viertel der fixen Kosten entsprechen.

Das KAGB schreibt für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften darüber hinaus eine weitere Eigenmittelanforderung fest, die das InvG nicht vorgibt. Die Gesellschaften müssen nun zusätzliche Mittel zur Deckung von Berufshaftungsrisiken vorhalten oder alternativ eine Versicherung abschließen. Die Details hierzu hat die Kommission in einer Verordnung (AIFM-VO) geregelt. Diese ist direkt anwendbar, muss also nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Nach Artikel 14 der Verordnung sind zusätzliche Eigenmittel in Höhe von 0,01 Prozent der verwalteten Assets notwendig. Hier gibt es, im Gegensatz zur oben dargestellten volumenabhängigen Regelung, keine Eingangsschwelle, so dass auch kleinere Gesellschaften von dieser Regelung betroffen sind. Zudem ist keine Deckelung vorgesehen; sehr große Gesellschaften werden also hohe Eigenmittelanforderungen erfüllen müssen. Zu beachten ist auch, dass die Bezugsgröße nicht der Nettoinventarwert, sondern ein Bruttobetrag ist. Das bedeutet, dass die Summe aller absoluten Werte der Vermögensgegenstände heranzuziehen ist.

Organisations- und Verhaltensregeln

Neben dem Vorhalten von Eigenkapital müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften umfangreiche organisatorische Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen orientieren sich an den Standards des InvG. Die Verhaltensregeln fordern beispielsweise, dass die Tätigkeit ehrlich, redlich und im besten Interesse der Anleger und der Marktintegrität ausgeübt werden muss. Auch die Verhaltens- und Organisationsregeln für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften werden in der AIFM-VO konkretisiert.

Wie das InvG enthält das KAGB zudem eine Ermächtigung für eine nationale Verordnung zur Konkretisierung der Regelungen. Diese Verordnungsermächtigung bezieht sich auf OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (OGAW: Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publikums-AIF verwalten. Die BaFin überarbeitet darum derzeit die Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV), die bislang die Vorschriften des InvG konkretisiert. Auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften könnten also Regelungen zur Verwaltung von Publikums-AIFs zukommen, die über die europäischen Regelungen der AIFM-VO hinausgehen.

Risiko- und Liquiditätsmanagement

Das KAGB enthält im Gegensatz zum InvG konkrete Regelungen zum Risiko- und Liquiditätsmanagement. Auch diese Vorgaben lehnen sich aber an die bereits bekannten Standards an, die bisher nicht im Gesetz, sondern in der InvVerOV und den Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk) niedergelegt sind. Das KAGB fordert ein angemessenes Risikomanagementsystem, wozu insbesondere eine dauerhafte Risikocontrolling-Funktion gehört, die hierarchisch und funktionell von den operativen Bereichen getrennt ist. Das Risikomanagementsystem muss gewährleisten, dass alle Risiken laufend ordnungsgemäß erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden können. Hierzu müssen die Kapitalverwaltungsgesellschaften auch regelmäßig Stresstest durchführen. Neu ist die Vorgabe, dass sie für jedes Investmentvermögen einen maximalen Leverage (Hebelwirkung) festzulegen haben.

Die Unternehmen müssen zudem ein Liquiditätsmanagementsystem einrichten, das sicherstellt, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des Investmentvermögens mit den Anteilsrücknahmeverpflichtungen und anderen Zahlungsverpflichtungen – beispielsweise aus Derivaten – deckt. Die Vorgaben zum Liquiditätsmanagement gelten nicht für geschlossene AIFs, die keinen Leverage einsetzen.

Auch die Vorschriften des Risiko- und Liquiditäsmanagements sind in der AIFM-VO konkretisiert, und zusätzlich ist auch hierzu eine nationale Rechtsverordnung vorgesehen.

Leverage

Das KAGB verwendet den Begriff des Leverage aus der AIFM-Richtlinie. Ein Leverage ist jede Methode, mit der das Risiko beziehungsweise der Investitionsgrad (Exposure) eines Investmentvermögens durch Kreditaufnahme, Wertpapierdarlehen, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht wird. Der Leverage ist laut AIFM-Richtlinie und KAGB auch quantitativ zu bestimmen. Wie bereits erwähnt, muss beispielsweise für jedes Investmentvermögen ein maximaler Leverage intern festgelegt werden.

Die Unternehmen müssen der BaFin den Leverage regelmäßig mitteilen. Die Aufsicht kann ihn beschränken, wenn sie dies zur Wahrung der Finanzstabilität für notwendig erachtet. Zudem muss er regelmäßige gegenüber den Anlegern offengelegt werden. Die AIFM-VO regelt detailliert, wie der Leverage zu berechnen ist. Danach ist der Leverage zwingend nach zwei Methoden zu bestimmen: Zum einen muss er nach der Committment-Methode berechnet werden (nach dem InvG in Verbindung mit der Derivateverordnung als „Einfacher Ansatz“ bezeichnet); zum anderen ist eine Bruttoberechnung vorzunehmen, wobei keine Hedgingeffekte berücksichtigt werden.

Inländische Investmentvermögen

Im Gegensatz zur AIFM-Richtlinie, die im Wesentlichen eine „Managerregulierung“ darstellt, aber ähnlich dem InvG, enthält das KAGB auch eine Produktregulierung. Hintergrund ist insbesondere, dass die AIFM-Richtlinie auf professionelle Anleger abstellt. Das KAGB erlaubt auch Privatanlegern, Anteile an AIFs zu erwerben.

Das KAGB unterscheidet zwischen Publikumsinvestmentvermögen, also solchen Fonds, in die auch Privatanleger investieren können und die aus Anlegerschutzgründen weiteren Regelungen unterworfen werden, und Spezial-AIFs, die professionellen und semi-professionellen Anlegern vorbehalten sind (siehe Grafik).

Grafik: Inländische Investmentvermögen

Inländische Investmentvermögen

Grafische Darstellung inländischer Investmentvermögen BaFin Inländische Investmentvermögen

Publikumsinvestmentvermögen

Publikumsinvestmentvermögen sind OGAWs und Publikums-AIFs. Die Vorgaben zu den OGAWs wurden aus dem InvG übernommen, wo sie als „richtlinienkonforme Sondervermögen“ bezeichnet werden. Geändert wurden nur die Vorgaben zu Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften, um die Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded FundsETFs) und anderen OGAW-Themen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) umzusetzen. Anteile an OGAWs können grundsätzlich jederzeit zurückgegeben werden. Bei Publikums-AIFs ist dies jedoch nicht zwingend der Fall. Das KAGB unterteilt die Publikums-AIFs daher in offene und geschlossene Publikums-AIFs.

Ein offener Fonds unterscheidet sich von einem geschlossenen Fonds dadurch, dass Anteile daran mindestens einmal jährlich zurückgegeben werden können. So sieht es der Entwurf der ESMA zu den technischen Regulierungsstandards zu Arten von AIFs vor.

Offene Publikums-AIFs

Auch bei den offenen Publikums-AIFs sind die Regelungen aus dem InvG zu einem großen Teil ins KAGB übernommen worden. Offene Publikums-AIF können demnach als gemischte Investmentvermögen, als sonstige Investmentvermögen, als Dach-Hedgefonds und als offene Immobilien-Sondervermögen aufgelegt werden. Angepasst worden sind die Regelungen insbesondere in Bezug auf die erwerbbaren Vermögensgegenstände bei Gemischten und Sonstigen Investmentvermögen: Investitionen in Unternehmensbeteiligungen oder in Anteile an Immobilien- oder Hedgefonds sind künftig nicht mehr zulässig. Hierdurch soll vor allem der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Anteile regelmäßig und kurzfristiger zurückgegeben werden können, woraus gewisse Liquiditätserfordernisse entstehen. Auch die Regelungen für offene Immobilien-Sondervermögen sind inhaltlich geändert worden, unter anderem was die Möglichkeiten der Anteilsrückgabe betrifft.

Nicht aus dem InvG übernommen worden sind beispielsweise die Fondstypen der Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen und der Altersvorsorge-Sondervermögen. Auch Hedgefonds, die bisher in § 112 InvG geregelt waren und grundsätzlich auch von Privatanlegern erworben werden konnten, finden sich nicht mehr unter der Kategorie der Publikums-AIFs. Sie sind nach dem KAGB nur noch als Spezial-AIFs zulässig.

Geschlossene Publikums-AIFs

Mit dem KAGB werden erstmalig auch geschlossene Fonds einer Produktregulierung unterworfen. So enthält das KAGB auch für geschlossene Publikums-AIFs eine Liste mit den Vermögensgegenständen, die sie erwerben können. Hierzu gehören Sachwerte, Beteiligungen an Projektgesellschaften Öffentlich-Privater Partnerschaften, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIFs sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben. Unter den Begriff der Sachwerte fallen unter anderem Immobilien, Flugzeuge, Schiffe und erneuerbare Energien. Das KAGB enthält hierzu jedoch keine abschließende Liste.

Auch geschlossene Publikums-AIFs sollen nach dem KAGB-Entwurf in der Regel nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt werden. Hiervon darf jedoch unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Unter anderem ist eine Mindestanlagesumme von 20.000 Euro vorzusehen.

Auch die zulässige Kreditaufnahme wird beschränkt. So darf ein geschlossener Publikums-AIF maximal 60 Prozent Fremdkapital einsetzen. Fremdwährungsrisiken sind künftig auf 30 Prozent des Fondswerts begrenzt. Derivate können nur zur Absicherung eingesetzt werden.

Spezial-AIFs

Spezial-AIFs sind AIFs, deren Anteile lediglich von professionellen und semi-professionellen Anlegern gehalten werden dürfen. Auch hier unterscheidet das KAGB zwischen offenen und geschlossenen Spezial-AIFs.

Offene Spezial-AIFs

Offene Spezial-AIFs sind im Gegensatz zu den offenen Publikums-AIFs grundsätzlich nicht auf die Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt. Sie dürfen jedoch nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Da die Anteile regelmäßig zurückgegeben werden können, ist jedoch sicherzustellen, dass die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände ausreichend liquide ist. Zudem gilt der Grundsatz der Risikomischung.

Schließlich dürfen offene Spezial-AIFs zwar in Unternehmensbeteiligungen investieren, aber keine Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen (Private Equity-Fonds) erlangen. Dies bleibt geschlossenen Fonds vorbehalten. Als zusätzliche Kategorie führt das KAGB die Spezial-AIFs mit festen Anlagebedingungen ein. Die Regelungen hierzu orientieren sich an den Spezialfondsregeln des InvG.

Geschlossene Spezial-AIFs

Auch Geschlossene Spezial-AIFs können frei wählen, in welche Vermögensgegenstände sie investieren wollen. Einzige Voraussetzung ist, dass der Verkehrswert der Vermögensgegenstände ermittelbar ist. Anders als bei den offenen Spezial-AIFs findet aber der Grundsatz der Risikomischung keine Anwendung.

Geschlossene AIFs dürfen auch die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen erlangen. Dafür gelten jedoch besondere Vorgaben, beispielsweise detaillierte Melde- und Offenlegungspflichten.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Dr. Stephanie Kremer, BaFin

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback