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Erscheinung:03.06.2013 08:32 Uhr | Thema Investmentfonds Bundestag beschließt AIFM-Umsetzungsgesetz

Am 16. Mai 2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund ManagersAIFM) beschlossen. Der Bundesrat wird am 7. Juni 2013 über das Gesetz beraten, das am 22. Juli 2013 in Kraft treten soll. Es enthält zahlreiche neue Regelungen zu den Anlagebedingungen und zum Vertrieb alternativer Investmentfonds (AIFs). Einige sollen in diesem Beitrag skizziert werden. Sonderregelungen für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die einer Registrierungspflicht unterliegen, werden im Folgenden nicht berücksichtigt.

Anlagebedingungen

Die Anlagebedingungen sind vor der Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich festzuhalten. Die Anlagebedingungen von inländischen Publikums-AIFs und ihre Änderungen müssen von der BaFin genehmigt werden. Hingegen müssen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften die Anlagebedingungen von inländischen Spezial-AIFs und ihre wesentlichen Änderungen der BaFin lediglich vorlegen.

Was in den Anlagebedingungen eines offenen inländischen Publikums-AIF zu regeln ist, ergibt sich unter anderem aus den §§ 162, 173, 224, 229 und 256 KAGB. Für geschlossene inländische Publikums-AIFs ist hierfür § 266 KAGB die zentrale Regelung. Demnach muss in den Anlagebedingungen von geschlossenen inländischen Publikums-AIFs– im Unterschied zu denen der offenen inländischen Publikums-AIFs – unter anderem festgelegt werden, welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für den AIF erworben werden.

Die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Anlagebedingungen von offenen und geschlossenen inländischen Publikums-AIFs sind im Wesentlichen gleich geregelt. Unterschiede bestehen allerdings bei der Genehmigung von Änderungen der Anlagebedingungen. Zum Beispiel kann die BaFin eine Genehmigung für eine Änderung der Anlagegrundsätze, Kosten oder wesentlichen Anlegerrechte eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass eine qualifizierte Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel des Zeichnungskapitals auf sich vereinigen, dieser Änderung zustimmt.

Das KAGB regelt für inländische Publikums-AIFs, dass die Genehmigung der Anlagebedingungen nur solche Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragen können, die die betroffene Art von Investmentvermögen verwalten dürfen. Die genannten Normen flankieren damit zum einen die Vorschriften zur Erlaubnis, die sich auf die Verwaltung von AIFs unter Verwendung der im Erlaubnisantrag beschriebenen Anlagestrategien bezieht. Zum anderen ergänzen sie die Regelungen zum EU-AIF-Gesellschaftspass, der nur für die grenzüberschreitende Verwaltung von inländischen Spezial-AIFs durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften gilt.

Begriff des Vertriebs

Der Begriff des Vertriebs wird in § 293 Absatz 1 KAGB zunächst definiert als das direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens. Der Vertriebsbegriff wird aber in Bezug auf professionelle und semiprofessionelle Anleger entsprechend den Vorgaben aus der AIFM-Richtlinie eingeschränkt. Demnach liegt ein Vertrieb an professionelle und semiprofessionelle Anleger nur vor, wenn dieser auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgt und sich der Sitz oder Wohnsitz des Anlegers im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet.

Einige Fallkonstellationen gelten nicht als Vertrieb. Neu ist etwa die Ausnahmeregelung für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft entweder nur die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder nur die im KAGB verankerten regelmäßigen Informationspflichten gegenüber dem Anleger erfüllt, der bereits in das betreffende Investmentvermögen investiert ist.

Vertriebsanzeigen

Ein AIF darf in Deutschland nur dann vertrieben werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft für den von ihr verwalteten AIF das einschlägige Anzeigeverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Bei den Vertriebsanzeigeverfahren von AIFs differenziert das KAGB unter anderem danach, ob die Anteile oder Aktien an Privatanleger, semiprofessionelle oder professionelle Anleger im Inland vertrieben werden sollen.

Von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltete EU-AIFs und inländische AIFs dürfen an professionelle Anleger in anderen EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten vertrieben werden, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den jeweiligen AIF das Anzeigeverfahren nach § 331 KAGB erfolgreich abgeschlossen hat. Dieses Verfahren gilt jedoch nicht für bestimmte Feeder-AIFs mit Drittstaatenbezug.

Welche Anzeigeverfahren des KAGB in welchen Konstellationen einschlägig sein können, ergibt sich aus Graphik 1. Nicht aufgeführt ist das Anzeigeverfahren nach § 330a KAGB, das für registrierte EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften gilt, die in diesem Beitrag unberücksichtigt bleiben. Zudem ist zu beachten, dass das erfolgreich abgeschlossene Anzeigeverfahren für inländische Publikums-AIFs, die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, neben dem Vertrieb an Privatanleger auch zum Vertrieb an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland berechtigt.

Grafik 1: Überblick über die AIF-Anzeigeverfahren des KAGB*

Überblick über die AIF-Anzeigeverfahren des KAGB*

Überblick über die AIF-Anzeigeverfahren des KAGB *ohne das Anzeigeverfahren nach §330a KAGB BaFin

Bei der Auswahl des einschlägigen Anzeigeverfahrens ist auch zu berücksichtigen, dass einige Anzeigeverfahren (§§ 329 und 330 KAGB) nur bis zu dem Zeitpunkt gelten, der in dem delegierten Rechtsakt genannt wird, der auf Grundlage von Artikel 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der AIFM-Richtlinie erlassen wird. Andere Anzeigeverfahren (§§ 322, 324 bis 328 und 332 bis 334 KAGB) gelten erst ab diesem Zeitpunkt.

Bis dahin muss demnach aus folgenden Regelungen das für die jeweilige Fallkonstellation einschlägige Anzeigeverfahren ausgewählt werden:

  • § 316 KAGB
    Vertrieb von inländischen Publikums-AIFs, die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, im Inland
  • §§ 317 bis 320 KAGB
    Vertrieb von EU-AIFs, die von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, und von ausländischen AIFs, die von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an Privatanleger und semiprofessionelle Anleger im Inland
  • § 321 KAGB
    Vertrieb von inländischen Spezial-AIFs und EU-AIFs, die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, mit Ausnahme von bestimmten Feeder-AIFs mit Drittstaatenbezug, an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
  • § 323 KAGB
    Vertrieb von inländischen Spezial-AIFs und EU-AIFs, die von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, mit Ausnahme von bestimmten Feeder-AIFs mit Drittstaatenbezug, an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
  • § 331 KAGB
    Vertrieb von EU-AIFs und inländischen AIFs, die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, mit Ausnahme von bestimmten Feeder-AIFs mit Drittstaatenbezug, an professionelle Anleger in anderen EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten
  • § 329 KAGB
    Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIFs und EU-Feeder-AIFs mit Drittstaatenbezug und von ausländischen AIFs, die von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland;
  • § 330 KAGB
    Vertrieb von EU-AIFs und ausländischen AIFs, die von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland

Weitere Einzelheiten hierzu sind insbesondere in § 295 KAGB und in den Vorschriften zu den einzelnen Anzeigeverfahren geregelt, etwa welche Angaben und Unterlagen das Anzeigeschreiben enthalten muss und wie das Anzeigeverfahren abläuft.

Informationspflichten

Auch die übrigen beim Vertrieb und Erwerb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen zu beachtenden Vorschriften richten sich bei AIFs danach, ob es sich um Privatanleger, semiprofessionelle oder professionelle Anleger handelt. Weitere Einzelheiten sind auch in § 295 KAGB geregelt.

Geht es um Privatanleger im Inland, gelten für den Vertrieb und den Erwerb von AIFs grundsätzlich die §§ 297 bis 306 KAGB, soweit sie sich auf den Vertrieb und den Erwerb von AIFs beziehen. Geändert hat sich im Vergleich zu den §§ 121 ff. InvG – neben den Regelungen zur Prospekthaftung – unter anderem Folgendes:

  • Dem Privatanleger, der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem AIF interessiert ist, sind rechtzeitig vor dem Vertragsschluss nicht nur die Wesentlichen Anlegerinformationen, sondern auch der Verkaufsprospekt und der letzte Jahres- und Halbjahresbericht in der geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Der Privatanleger ist vor Vertragsschluss über den jüngsten Nettoinventarwert des Investmentvermögens oder den jüngsten Marktpreis der Anteile oder Aktien zu informieren und gegebenenfalls auf eine Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung nach §§ 77 Absatz 4 oder 88 Absatz 4 KAGB freizustellen.
  • Die Veröffentlichungs- und Unterrichtungspflichten für AIFs nach §§ 299 und 301 KAGB werden unter anderem im Vergleich zu den entsprechenden Regelungen im InvG erweitert und um die Informationspflichten nach § 300 KAGB ergänzt.

Handelt es sich um professionelle oder semiprofessionelle Anleger, gelten für den Vertrieb und den Erwerb von AIFs insbesondere § 295 Absatz 5 und 6 und die §§ 307 und 308 KAGB. Letztere enthalten Informationspflichten gegenüber professionellen und semiprofessionellen Anlegern vor und nach dem Erwerb der Anteile oder Aktien des AIF.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Claudia Ewers, BaFin

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