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Erscheinung:15.07.2013 09:42 Uhr | Thema Sanierung/Abwicklung Krisenmanagement: Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Sanierung und Abwicklung von Banken verabschiedet

Am 7. Juni 2013 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen zugestimmt. Der Bundestag hatte es bereits am 17. Mai beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, Kundeneinlagen zu schützen und dazu beizutragen, das „Too-big-to-fail“-Problem zu lösen. Fehlanreize, die daraus resultieren, dass systemrelevante Banken damit rechnen, dass der Staat sie im Krisenfall rettet, sollen aus der Welt geschafft werden.

Das Gesetz besteht aus vier Artikeln. Artikel 1 behandelt die Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten. Artikel 2 befasst sich mit der Abschirmung von Risiken, die Artikel 3 und 4 mit der Strafbarkeit der Handlungen von Geschäftsleitern im Risikomanagement.

Sanierungs- und Abwicklungsplanung

Nach Artikel 1 müssen alle potenziell systemgefährdenden Kreditinstitute grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Sanierungspläne aufstellen. Diese sind mindestens jährlich zu aktualisieren. Die Institute sollen sich so frühzeitig damit befassen, welche organisatorischen und geschäftspolitischen Maßnahmen sie im Krisenfall ergreifen müssen. Dies soll sie in die Lage versetzen, eine Krise möglichst schnell, effektiv und aus eigener Kraft bewältigen zu können. Instituts- oder Finanzgruppen müssen Sanierungspläne für die gesamte Gruppe erstellen. Ob ein Institut potenziell systemgefährdend ist, haben BaFin und Deutsche Bundesbank gemeinsam zu beurteilen. Sie berücksichtigen bei ihrer Analyse insbesondere die Größe der Bank, ihre inländische und grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit, ihre Vernetzung mit dem inländischen und dem globalen Finanzsystem und ihre Ersetzbarkeit. Die BaFin kann anordnen, dass ein Institut Sanierungsmaßnahmen einleiten und umsetzen muss.

Nach dem neuen Gesetz wird die BaFin zudem eine besondere Einheit einrichten, die für potenziell systemgefährdende Kreditinstitute Abwicklungspläne erstellt und weitere vorbeugende Maßnahmen der Abwicklungsplanung trifft. So wird die Einheit unter anderem die Abwicklungsfähigkeit von Banken und Finanzgruppen bewerten und darauf hinwirken, dass das Unternehmen potenzielle Hindernisse beseitigt. Tut es dies nicht, kann die BaFin individuell Maßnahmen anordnen.

Aktueller Stand auf EU-Ebene

In der vergangenen Woche haben sich die Finanzminister der EU auf Regeln für die Sanierung und Abwicklung von Banken im Krisenfall geeinigt. Damit kann sich nun das Europäische Parlament erneut mit der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Instituten befassen. Ziel der geplanten Richtlinie ist es, dass für die Rettung systemrelevanter Banken, die in Schieflage geraten sind, künftig nicht mehr der Steuerzahler aufkommen muss, sondern vorrangig die Eigner und Gläubiger der Banken (Bail-in). Für den Fall, dass weitere Mittel benötigt werden, sind nationale Abwicklungsfonds vorgesehen, die von den Instituten finanziert werden sollen. Zudem sollen die Eingriffsrechte der nationalen Abwicklungsbehörden gestärkt werden. Die Abwicklungsrichtlinie ist ein zentrales Element der geplanten Bankenunion, die Mitte 2014 starten soll. Dann soll die Europäische Zentralbank die Großbanken der Eurozone beaufsichtigen. Die dritte Säule der Bankenunion, über die momentan noch verhandelt wird, ist eine gemeinsame europäische Einlagensicherung.

Abschirmung von Risiken: Trennbanken

Artikel 2 des neuen Gesetzes verbietet bestimmte risikoreiche Geschäfte. Das Verbot tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Die BaFin kann ab dem 1. Juli 2016 darüber hinaus institutsspezifisch weitere Geschäfte verbieten, wenn diese die Solvenz eines Instituts zu gefährden drohen. Verstöße gegen das Verbot können mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Gruppen können solche Geschäfte nur fortführen, wenn sie diese abtrennen und in ein separates Finanzhandelsinstitut überführen. Dieses darf der Gruppe aber weiter angehören. Die Regelung gilt für Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Zudem müssen sie groß sein. Die Materialitätsschwelle sieht vor, dass nur Banken betroffen sind, deren Handelsbestand und Liquiditätsreserve 100 Mrd. Euro (absoluter Schwellenwert) oder 20 Prozent ihrer Bilanzsumme überschreiten und mindestens 90 Mrd. Euro erreichen (relativer Schwellenwert). Das Verbot gilt nicht für Geschäfte, die der Absicherung von Geschäften mit Kunden, der Zins-, Währungs- und Liquiditätssteuerung des Instituts oder dem Erwerb oder der Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen dienen.

Sanktionen bei mangelhaftem Risikomanagement

Artikel 3 und 4, die ab dem 2. Januar 2014 gelten werden, regeln zudem die Pflichten der Geschäftsleiter von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen im Risikomanagement. Diese müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben dazu eingehalten werden. Das Gesetz schafft die Möglichkeit, Geschäftsleiter bei Pflichtverletzungen im Risikomanagement, die zu einer ökonomisch sehr angespannten Situation der Bank beitragen, strafrechtlich zu belangen.

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