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Erscheinung:02.09.2013 09:56 Uhr | Thema Informationspflichten für Emittenten Emittentenleitfaden der BaFin

In Kürze wird die BaFin die vierte Fassung des Emittentenleitfadens veröffentlichen. [Aktualisierung: Der Emittentenleitfaden wurde inzwischen veröffentlicht.] Grund zur Überarbeitung des Leitfadens gaben zwei neue Gesetze – das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFug) und das Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG) – und ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Weil sich seit der letzten Auflage des Leitfadens 2009 das Stimmrechtsmeldewesen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geändert hat, muss die BaFin Kapitel VIII des Leitfadens zum „Stimmrechtsmeldewesen“ und Kapitel XI zu den „Notwendige(n) Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren“ aktualisieren. Bis Ende Mai hat sie die vorgesehenen Änderungen der Kapitel öffentlich konsultiert und die Stellungnahmen ausgewertet.

Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz

Diverse Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) haben sich seit der letzten Aktualisierung des Emittentenleitfadens geändert oder wurden in ihrer Anwendung durch die Verwaltungspraxis der BaFin präzisiert. Dazu zählen §§ 22, 25, 25 a, 30 a und b WpHG, die Vorschriften zur Zurechnung von Stimmrechten sowie zu Melde-und Veröffentlichungspflichten enthalten.

Erweiterte Meldepflichten

Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, das in Teilen am 1. Februar 2012 in Kraft trat, erweiterte und ergänzte die Meldepflichten von Finanzinstrumenten. Auch sonstige Instrumente im Sinne des WpHG sind nun mitteilungspflichtig. Für sie gilt, ebenso wie für die anderen Finanzinstrumente des WpHG, eine selbstständige Meldepflicht. Diese Erweiterung war notwendig geworden, da bis dahin die wichtige Fallgruppe der Rückforderungsansprüche aus Wertpapierdarlehen nicht vom WpHG erfasst war. Die neue Meldepflicht geht auf Fallkonstellationen zurück, bei denen es Inhabern von Finanzinstrumenten, die lediglich einen Barausgleich vorsahen und daher keiner Meldepflicht nach § 25 WpHG unterfielen, gelungen war, dennoch Aktienpositionen bei Dritten zu bündeln und diese später zu erwerben.

Daneben hat das Risikobegrenzungsgesetz von 2008 zu Änderungen bei der Zurechnung von Stimmrechten bei abgestimmtem Verhalten geführt. Liegt ein abgestimmtes Verhalten vor, was das RisikoBegrG erstmals gesetzlich definierte, werden die Stimmrechte allen Beteiligten wechselseitig zugerechnet. Ein Artikel im Bafin-Journal 04/10 zeigt auf, wie sich diese Zurechnungsvorschriften im WpHG auswirken.

Geänderte Zurechnungspraxis bei der BaFin

Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2009 hat die BaFin ihre Zurechnungspraxis bei Wertpapierdarlehen angepasst und den Emittentenleitfaden entsprechend geändert. Die bisherige Praxis der BaFin, die für die Zurechnung zwischen einfachen Wertpapierdarlehen und Ketten-Wertpapierdarlehen unterschied, wurde aufgegeben. Entscheidend für eine Zurechnung auf den Darlehensgeber ist nach der neuen Verwaltungspraxis, ob der Darlehensgeber nach dem Darlehensvertrag die Stimmrechtsausübung beeinflussen kann.

Auf Grund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25. Mai 2009 überarbeitete die BaFin im Leitfaden außerdem die Ausführungen zu Zurechnungen auf Mutterunternehmen.

Notwendige Informationen für Anleger

Die Ausführungen in Abschnitt 5a des WpHG zu den Informationen, die Emittenten zur Verfügung stellen müssen, damit Anleger ihre Rechte aus Wertpapieren wahrnehmen können, wurden insgesamt überarbeitet. Der Emittentenleitfaden enthält nun mehr Beispiele aus der Praxis, die verdeutlichen, wie die Emittenten zum Beispiel die Gesamtzahl der Aktien oder die Stimmrechte in der Einladung der Aktionäre zur Hauptversammlung angeben müssen. In der Vergangenheit hatte die BaFin hier häufig Fehler festgestellt. Auch die Ausführungen zu den Veröffentlichungspflichten, die die Ausgabe neuer Aktien und die Vereinbarung beziehungsweise Ausübung von Bezugs- und anderen Rechten betreffen, wurden im neuen Emittentenleitfaden präzisiert.

Außerdem passte die BaFin den Emittentenleitfaden an das AIFM-Umsetzungsgesetz an, durch das im Juli 2013 das Kapitalanlagegesetzbuch eingeführt wurde. Die Änderungen betreffen die Bestimmungen des Leitfadens zu den Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften und sind überwiegend redaktioneller Art.

Informationen zum Emittentenleitfaden

Den überarbeiteten Emittentenleitfaden finden Sie in Kürze auf der Internetseite der BaFin. Die BaFin hat die Stellungnahmen, die zur Konsultation zum Emittentenleitfaden bei ihr eingegangen sind, auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Am 19. November 2013 veranstaltet die BaFin einen Transparenzworkshop, bei dem sie auch auf wesentliche Punkte der Stellungnahmen eingehen wird.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Georg Gieschen, BaFin

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