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Erscheinung:01.10.2013 Einlagensicherung: Schutz von Sparguthaben in Deutschland

Die Einlagensicherung dient der Stabilisierung des Finanzsektors. Sie stärkt das Vertrauen in die Kreditwirtschaft und die Sicherheit von Geldanlagen.

Das Kreditgewerbe braucht dieses Vertrauen, denn das Geld, das eine Bank als Kredite an Dritte vergibt, stellen ihr ihre Kunden zur Verfügung. Vertrauen ist damit die Grundlage eines funktionierenden Wirtschaftsgefüges.

Nach der Einlagensicherungsrichtlinie aus dem Jahr 1994 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Pflicht, ein Mindestmaß an Einlagensicherung zu unterhalten. In Deutschland wurden die Vorgaben der Richtlinie mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) umgesetzt.

Definition von Einlagen

Einlagen sind Fremdmittel, die den Banken von ihren Kunden überlassen werden. Geschützte Einlagen sind im Wesentlichen Kontoguthaben wie beispielsweise Giroeinlagen, Sparguthaben, Tages- und Termingelder und auf den Namen lautende Sparbriefe sowie Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, wie etwa Namensschuldverschreibungen. Nicht zu den Einlagen zählen zum Beispiel Inhaber- und Orderschuldverschreibungen und Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln.

Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften sind bis zu 100.000 Euro gesetzlich abgesichert.

Nach dem EAEG sind alle Einlagenkreditinstitute verpflichtet, Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern. Mit der Erteilung der entsprechenden Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften werden die Institute automatisch kraft Gesetzes Mitglied einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung. Diese entschädigen die Gläubiger eines Mitgliedsinstitutes, wenn dieses die Einlagen selbst nicht mehr zurückzahlen kann.

Drei Einlagensicherungssysteme

Die deutsche Einlagensicherungsstruktur ist in Europa einzigartig. Sie setzt sich aus drei Systemen zusammen. Erstens gibt es die beiden gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen EdB (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH) und EdÖ (Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH), die 1998 mit der Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie geschaffen wurden. Zweitens existierten schon zuvor die institutssichernden Einrichtungen des Sparkassensektors und der Genossenschaftsbanken. Und schließlich bestehen freiwillige Einlagensicherungsfonds der privaten und der öffentlichen Banken, die ebenfalls bereits vor 1998 gegründet wurden. Welche Institute den einzelnen Sicherungseinrichtungen aktuell angehören, ist deren Internetseiten zu entnehmen.

Diese Struktur der Einlagensicherung in Deutschland resultiert aus dem historisch gewachsenen Drei-Säulen-System des deutschen Bankenmarktes, der sich in Privatbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen gliedert.

Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

Die EdB ist die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für die Einlagenkreditinstitute in privater Rechtsform. Gesetzliche Entschädigungseinrichtung für die öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute ist die EdÖ. Der Staat hat ihnen gemäß § 7 Absatz 1 EAEG die Aufgabe einer Sicherungseinrichtung im Wege der so genannten Beleihung übertragen.

EdB und EdÖ finanzieren sich durch jährliche Beiträge der Mitgliedsinstitute (ex-ante-Finanzierung). Sollten die Beiträge nicht ausreichen, wenn ein Entschädigungsfall eintritt, können EdB und EdÖ Sonderbeiträge erheben sowie Kredite aufnehmen (ex-post-Finanzierung).

Institutssichernde Einrichtungen

Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken sind von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, da sie Sicherungseinrichtungen angehören, die die Liquidität und die Solvenz der ihnen angeschlossenen Institute absichern (Institutssicherung).

Die Institutssicherung schützt ein Institut vor der Insolvenz, da die anderen Mitglieder es bereits dann stützen, wenn es in eine finanzielle Schieflage gerät. Die Kundengelder der angeschlossenen Einlagenkreditinstitute sind dadurch mittelbar gesichert, denn ein Entschädigungsfall dürfte erst gar nicht eintreten.

Die institutssichernde Einrichtung für Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen in Deutschland ist der Haftungsverbund des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV). Er beobachtet die Risiken der Institute und kann bereits eingreifen, wenn ein Zahlungsverzug droht. Er stellt sicher, dass die Verbindlichkeiten aller Mitglieder stets zeitgerecht bedient werden.

Aufsicht

Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen unterliegen gemäß § 7 Absatz 3 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz der Aufsicht der BaFin. Diese hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder das dafür angesammelte Vermögen gefährden können. Die institutssichernden Einrichtungen unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz einer eingeschränkten Aufsicht der BaFin. Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds der Verbände der privaten und der öffentlichen Banken unterliegen nicht der Aufsicht der BaFin.

Die zweite institutssichernde Einrichtung in Deutschland ist die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Sie ist eine auf freiwilliger Basis entstandene, privatrechtlich organisierte und verwaltete Selbsthilfeeinrichtung der Genossenschaftsbanken. Die Sicherungseinrichtung des BVR besteht aus zwei Komponenten: dem Garantiefonds, der sich aus jährlichen Beiträgen der Mitgliedsinstitute speist, und dem Garantieverbund, der auf individuellen Garantieerklärungen der Institute beruht, die dem BVR angeschlossen sind.

Um ein Institut zu sanieren, können die Sicherungseinrichtungen geeignete Maßnahmen ergreifen und Auflagen verhängen. Als Sanierungsmaßnahmen kommen beispielsweise eine Eigenkapitalzufuhr, die Gewährung von Bürgschaften und Garantien in Betracht. Eine mögliche Auflage ist zum Beispiel die Fusion mit einem anderen Institut.

Freiwillige Sicherungseinrichtungen

Neben den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen existieren freiwillige Einlagensicherungen verschiedener Bankengruppen. Private Einlagenkreditinstitute können freiwillig dem Einlagensicherungsfonds (ESF) des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angehören. Der ESF hat derzeit 170 Mitglieder. Sein Gegenstück für die öffentlichen Einlagenkreditinstitute ist der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der Öffentlichen Banken e.V. Ihm gehören aktuell 13 Institute an.

Die freiwilligen Einlagensicherungen sind Sondervermögen innerhalb der Bundesverbände, die privatrechtlich organisiert sind. Sie gewähren den Bankkunden keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht.

Schutzumfang

Das EAEG begrenzt den gesetzlichen Entschädigungsanspruch auf 100.000 Euro der Einlagen eines Gläubigers. Die Obergrenze bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem der Entschädigungsfall eintritt, und auf die Gesamtforderung des Gläubigers gegen das Institut, unabhängig von der Zahl seiner Konten. Die Sicherungsgrenze gilt also pro Kunde und pro Institut. Bei Gemeinschaftskonten hat jeder einzelne Kontoinhaber einen separaten Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch umfasst jedoch nur Einlagen, die auf Euro oder eine andere Währung eines EU-Mitgliedstaates lauten.

Die Entschädigung von bis zu 100.000 Euro umfasst auch Ansprüche auf Zinsen. Diese Ansprüche entstehen im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Entschädigungsfalles und der Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde laut Vertrag Anspruch auf die Verzinsung seiner Einlagen hat.

Einlagen, die bei einer unselbstständigen Zweigniederlassung eines deutschen Instituts im Ausland gehalten werden, sind ebenfalls geschützt. Die Staatsangehörigkeit des Bankkunden spielt keine Rolle. Nicht durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt sind jedoch die Einlagen institutioneller Kunden. Dazu zählen etwa Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherer und große und mittlere Kapitalgesellschaften. Ferner haben beispielsweise Geschäftsleiter, persönlich haftende Gesellschafter und Mitglieder von Aufsichtsorganen des Instituts, das den Entschädigungsfall auslöst, keinen Anspruch auf Entschädigung. Das gilt auch für deren Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten und zweiten Grades.

Entschädigungsverfahren

Voraussetzung für die Entschädigung der Einleger durch eine Entschädigungseinrichtung ist, dass die BaFin den Entschädigungsfall gemäß § 5 Absatz 1 EAEG feststellt. Dieser tritt dann ein, wenn ein Institut nicht mehr in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen, und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht. Die Feststellung des Entschädigungsfalls wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Sobald dies geschehen ist, hat die zuständige Entschädigungseinrichtung den Gläubigern des Instituts unverzüglich mitzuteilen, dass der Entschädigungsfall eingetreten ist. Der Einleger hat dann maximal ein Jahr Zeit, seinen Anspruch auf Entschädigung bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Danach kann er seinen Entschädigungsanspruch nicht mehr geltend machen.

Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche prüfen und nach spätestens 20 Arbeitstagen erfüllen. Damit gehen die Ansprüche des Einlegers gegen das Institut auf die Entschädigungseinrichtung über. Diese macht sie im Insolvenzverfahren geltend. Nicht geschützte Einlagen können die Einleger im Insolvenzverfahren anmelden.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Gitta Greve, BaFin

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