BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:01.10.2013 | Thema Prospekte, Verbraucherschutz Vermögensanlagen: Prospektprüfung und Informationen für Verbraucher

Um dem Verbraucher eine sinnvolle Entscheidung für oder gegen eine Vermögensanlage zu ermöglichen, prüft die BaFin bereits seit dem 1. Juli 2005 alle Prospekte für Vermögensanlagen – zunächst auf Grundlage des Verkaufsprospektgesetzes, seit dem 1. Juni 2012 auf Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).

Anbieter von Vermögensanlagen sind demnach verpflichtet, Verkaufsprospekte bei der BaFin zu hinterlegen und sie zu veröffentlichen, bevor sie sie öffentlich anbieten. Das Spektrum der Vermögensanlagen reicht von Genussrechten und Namensschuldverschreibungen über stille Beteiligungen, GmbH- oder Kommanditanteile bis hin zu ausländischen Beteiligungsformen.

Waren zu Beginn der Prospektpflicht im Jahr 2005 vor allem Schiffe und Immobilien beliebte Anlageobjekte, so werden seit einigen Jahren zunehmend Windkraft-, Solar- und Biogasanlagen finanziert (siehe Beitrag im BaFinJournal 05/09). Manchem Verbraucher erscheint die Investition in Erneuerbare Energien als besonders lukrativ und wenig risikoträchtig, doch kann ihm, genauso wie bei anderen Anlageobjekten, der Totalverlust der Einlage drohen. Vor der Anlageentscheidung einen Blick in den Prospekt zu werfen, ist daher auch bei ökologischen und regionalen Anlageobjekten ratsam, die weniger risikoträchtig erscheinen.

Funktionen des Prospekts

Im Verkaufsprospekt findet der Verbraucher übersichtlich und strukturiert alle Informationen, die er für seine Anlageentscheidung braucht. Da der Prospekt die oft sehr komplexen Vermögensanlagen standardisiert darstellt, sorgt er für mehr Transparenz. So kann der Verbraucher das Geschäftsmodell besser verstehen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob er die Risiken der Vermögensanlage in Kauf nehmen will.

Der Prospekt ist darüber hinaus das zentrale Haftungsdokument für Verbraucher, die Schadensersatz einklagen wollen. Über Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte entscheiden allerdings die Zivilgerichte. Die BaFin darf den Verbraucher in diesen Angelegenheiten auch nicht unterstützen.

Keine Beratung und Streitschlichtung

Verbraucher wenden sich in Streitfällen häufig mit der Bitte an die BaFin, zwischen Anleger und Anbieter, Emittent oder Finanzanlagenvermittler zu vermitteln und sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. Die BaFin darf jedoch nicht in zivilrechtliche Verhältnisse eingreifen. Sie kann vor allem keinen Einfluss auf die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung einer Vermögensanlage oder der Genussrechtsbedingungen nehmen oder gesellschaftsrechtliche Entscheidungen des Anbieters überprüfen.

Erhält ein Anleger beispielsweise seine Ausschüttungen verspätet oder gar nicht, muss er sich selbst mit den Verantwortlichen der Vermögensanlage auseinandersetzen. Dabei können ihn Verbraucherzentralen oder Rechtsanwälte unterstützen. Finanzanlagenvermittler unterliegen gemäß § 34f Gewerbeordnung der Aufsicht durch die zuständige Gewerbebehörde.

Aufgabe der BaFin: Prospektprüfung

Aufgabe der BaFin ist es, darüber zu wachen, dass der Prospekt einer Vermögensanlage alle Mindestangaben enthält. Sie prüft zudem, ob er verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) verlangt zum Beispiel Informationen darüber, welche Risiken mit der Vermögensanlage verbunden sind. Auch Straftaten und Insolvenzen der handelnden Gesellschafter und Geschäftsführer des Emittenten sind anzugeben.

Ferner müssen die Anbieter alle Kosten angeben, die bei einer Anlage auf den Verbraucher zukommen. Häufig muss dieser beispielsweise über den eigentlichen Anlagebetrag hinaus einen Aufschlag (Agio) bezahlen. An hervorgehobener Stelle im Prospekt ist die Gesamthöhe der Provisionen anzugeben. Der Teil der Anlegergelder, der für Provisionen und Emissionskosten aufgewendet wird, steht nicht mehr für Investitionen in das Anlageobjekt zur Verfügung. Der Verbraucher sollte daher die Kostenstruktur genau prüfen.

In der kurzen Frist von 20 Werktagen, die die BaFin zur Prüfung des Verkaufs-prospektes hat, prüft sie nicht, ob eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlich ist. Denn die Konformität der Vermögensanlage mit § 32 Kreditwesengesetz (KWG) ist keine Voraussetzung für die Billigung des Prospekts. Es ist Sache des Anbieters festzustellen, ob er für sein Geschäftsmodell eine solche Erlaubnis braucht. Die BaFin weist ihn in ihrem Billigungsbescheid für den Prospekt darauf hin. Ist ein Anbieter unerlaubt tätig, riskiert er eine strafrechtliche Verfolgung. Besteht aufgrund der Beschreibung im Prospekt allerdings der offensichtliche Verdacht, dass der Anbieter gegen das Gesetz verstößt, so geht die BaFin der Sache nach und wird tätig (siehe „Schwarzer Kapitalmarkt, BaFinJournal September 2013).

Verantwortung des Verbrauchers

Manche Anbieter sind äußerst kreativ, wenn es um die Entwicklung neuer und auch ungewöhnlicher Geschäftsideen geht, für die sie Kapital einwerben wollen. Die BaFin prüft jedoch nicht, ob die Angaben im Prospekt inhaltlich richtig sind. Wenn sie einen Verkaufsprospekt billigt, bedeutet das also nicht automatisch, dass beispielsweise die rechtlichen Voraussetzungen für eine geplante Windkraftanlage vorliegen oder der Anbieter tatsächlich einen Pachtvertrag für das Standortgrundstück abgeschlossen hat. Die BaFin überprüft auch nicht, ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich plausibel ist und tatsächlich die versprochene Rendite für den Anleger erwirtschaften kann. Ebenso wenig beurteilt sie, ob Anbieter oder Emittenten seriös sind und über eine gute Bonität verfügen.

Für seine Anlageentscheidung ist der Verbraucher selbst verantwortlich. Bevor er eine Vermögensanlage zeichnet, sollte er den Prospekt in aller Ruhe vollständig lesen und sicherstellen, dass er das Geschäftsmodell verstanden hat. Er sollte zudem Aussagen in Werbeflyern, Kurzprospekten oder Präsentationen kritisch hinterfragen und mit dem Prospekt abgleichen. Informationen aus Quellen wie dem Bundesanzeiger oder von anderen Internetseiten können ebenfalls hilfreich sein. Nur ein umfassend informierter Anleger ist in der Lage, Risiko und Rendite abzuwägen und eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Risiken

Um eine Vermögensanlage bewerten zu können, sollten Verbraucher vor allem einen Blick in das Kapitel des Verkaufsprospekts werfen, das sich mit den Risiken beschäftigt. Es informiert detailliert über alle Risiken der Vermögensanlage, die nach Ansicht des Anbieters wesentlich sind. Bei Kommanditbeteiligungen lebt zum Beispiel die Haftung des Anlegers unter Umständen wieder auf, wenn den Ausschüttungen keine Gewinne des Emittenten gegenüberstehen und er die empfangenen Gelder in einer Krise zurückzahlen muss. Gesellschaftsverträge können auch Nachschusspflichten begründen. Dann muss der Kommanditist bei Bedarf zusätzliches Geld zur Verfügung stellen.

Genussrechte begründen kein Mitspracherecht bei wichtigen unternehmerischen Entscheidungen und sind häufig nachrangig. Der Verbraucher erhält also im Insolvenz- oder Liquidationsfall sein Geld erst nach allen anderen Gläubigern. Er muss sich ferner darüber im Klaren sein, dass Vermögensanlagen meist lange Laufzeiten haben und nur schwer zu veräußern sind. Benötigt er in einem Notfall dringend das investierte Geld oder entwickelt sich die Anlage nicht wie erhofft, kann er diese meist nicht oder nur zu relativ schlechten Bedingungen weiterverkaufen. Da es keinen hinreichend effektiven Zweitmarkt gibt, ist es schwierig, überhaupt einen Käufer zu finden. Der Kaufpreis beträgt meist nur einen Bruchteil der ursprünglichen Anlagesumme.

Genussrechte

Die Prospektpflicht für Vermögensanlagen gilt auch für Genussrechte. Genussrechte sind schuldrechtliche Kapitalüberlassungsverhältnisse und begründen keine Anteile an einem Unternehmen. Der Anleger wird also kein Gesellschafter und hat somit kein Mitspracherecht. Er trägt aber die Verluste des Emittenten mit, wenn dies in den Bedingungen so vereinbart ist. Bei der Insolvenz oder Liquidation des Emittenten erhält der Anleger sein Geld meist erst nach allen anderen Gläubigern (Nachrangabrede). Davon zu unterscheiden sind Genussscheine, die als Wertpapiere verbrieft und somit handelbar sind. Ob ein Wertpapierprospekt für diese Genussscheine erforderlich ist, richtet sich nach dem Wertpapierprospektgesetz.

Prospekt-Datenbank

Die BaFin erfasst jeden Prospekt in einer öffentlichen Datenbank. Verbraucher können dort recherchieren, ob ein Prospekt hinterlegt und veröffentlicht wurde. Der Prospekt selbst ist zwar nicht in der Datenbank eingestellt. Er ist jedoch in der Regel auf der Homepage des Anbieters abrufbar oder kann bei der Zahlstelle, also meist beim Anbieter oder Emittenten, kostenlos eingesehen werden.

Vermögensanlagen-Informationsblatt

Zusätzlich zum Verkaufsprospekt muss der Anbieter ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) für die Vermögensanlage erstellen, bei der BaFin hinterlegen und an den Zahlstellen bereithalten. Diese hat er im Verkaufsprospekt zu benennen. Das VIB muss auf maximal drei DIN-A4-Seiten kurz und verständlich über die angebotene Vermögensanlage informieren. Auf der Internetseite des Anbieters kann der Verbraucher während der gesamten Dauer des öffentlichen Angebots das VIB in der aktuellen Fassung einsehen. Dies erleichtert es ihm, unterschiedliche Finanzprodukte zu vergleichen. Die BaFin prüft den Inhalt des VIBs während des Prospektverfahrens allerdings nicht. Für die Anlageentscheidung sollte daher der Prospekt maßgeblich sein, der alle vorgeschriebenen Informationen umfasst.

Bilanzierung

Emittenten von Vermögensanlagen sind – unabhängig von Rechtsform und Größe – ab dem Geschäftsjahr 2014 verpflichtet, einen Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich eines Vergütungsberichts aufzustellen und durch einen Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen. So müssen zukünftig Personengesellschaften wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts erstmals zwingend einen Jahresabschluss und Lagebericht erstellen und prüfen lassen. Neu ist auch, dass die Gesellschaften eine Zwischenübersicht über Geschäftsvorfälle in den Verkaufsprospekt aufnehmen müssen, die seit dem letzten Bilanzstichtag eingetreten sind. Die BaFin kontrolliert, ob diese Angaben im Prospekt enthalten sind.

Der Gesetzgeber hat die BaFin jedoch nicht ermächtigt zu prüfen, ob inhaltliche Fehler im Jahresabschluss enthalten sind, zum Beispiel ob ein bilanzierter Vermögensgegenstand tatsächlich existiert oder ob ein falscher Bewertungsansatz gewählt wurde. Ebenso wenig findet auf Bilanzen von Vermögensanlagen-Emittenten das Enforcement-Verfahren gemäß § 37n ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Anwendung, weil Anteile an Vermögensanlagen nicht an einem regulierten Markt notiert sind.

Häufig handelt es sich bei Emittenten von Vermögensanlagen um junge Unternehmen, für die noch gar keine historischen Finanzinformationen vorliegen. Dann muss im Prospekt die zukünftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage als Prognose abgebildet werden. Jahresabschluss und Lagebericht sind dann nicht in den Verkaufsprospekt aufzunehmen.

Kapitalanlagegesetzbuch

Das AIFM-Umsetzungsgesetz1 qualifiziert viele geschlossene Fonds, die bisher als Vermögensanlagen galten, als Alternative Investmentfonds. Bei der Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesellschaften und deren Investmentvermögen gelten seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), das am 22. Juli 2013 durch das AIFM-Umsetzungsgesetz geschaffen wurde (siehe Beiträge in den BaFinJournal-Ausgaben April, Mai und Juni 2013), weit höhere Schutzstandards für Verbraucher, als sie die Prospektprüfung nach dem VermAnlG bieten kann.

Das KAGB hat die Eingriffsmöglichkeiten der BaFin in weiten Teilen des so ge-nannten Grauen Kapitalmarktes erheblich erweitert. Geschlossene Fonds, die die Voraussetzungen eines Investmentvermögens gemäß § 1 Absatz 1 KAGB erfüllen, und ihre Verwaltungsgesellschaften sind nun erlaubnispflichtig und unterliegen einer permanenten Aufsicht. Die BaFin hat zu diesen Voraussetzungen auf ihrer Internetseite ein Auslegungsschreiben veröffentlicht. Betreibt ein Emittent unerlaubt das Investmentgeschäft, kann die BaFin einschreiten und den Geschäftsbetrieb abwickeln. Er kann zudem nach § 339 KAGB bestraft werden.

Vermögensanlagen wie geschlossene Fonds oder Genussrechte, deren Verkaufsprospekt bereits gebilligt wurde, können je nach tatsächlicher Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auch nachträglich noch dem KAGB unterfallen. Damit gelten in puncto Transparenz und Angemessenheit diverse Anforderungen, unter anderem an die Anlagebedingungen, die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement und die Kosten, die die Anleger zu tragen haben. Die BaFin prüft regelmäßig die finanzielle Ausstattung und die Organisation der Gesellschaft, die Qualifikation ihrer Mitarbeiter sowie die faire Behandlung der Anleger. Einmal im Jahr kontrolliert ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer die Rechnungslegung des Fonds, die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Einhaltung der Vorschriften für deren Verwaltung. Eine Verwahrstelle, die die BaFin zuvor zu genehmigen hat, muss überdies alle Transaktionen des Fonds freigeben und das Eigentum an den Vermögensgegenständen verifizieren. Bei der Insolvenz der Gesellschaft ist das Fondsvermögen geschützt. So kann die BaFin künftig unseriösen Angeboten und missbräuchlichen Gestaltungen wie „Schneeballsystemen“ im Sinne des Verbraucherschutzes gezielt entgegentreten. Daneben sieht das Gesetz für Anleger von Investmentvermögen eine Schlichtungsstelle vor, die sich um Streitigkeiten kümmert.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnote

  1. 1 Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment-Fund-ManagerAIFM).
Autor: Jörg Michael Maier, Ilka Meschkat, Hans-Georg Carny / BaFin

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback