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Erscheinung:03.02.2014 | Thema Verbraucherschutz Produktinformationsblätter: BaFin-Rundschreiben zu den Anforderungen an Informationen über Finanzinstrumente

Um private Anleger besser zu schützen, hat die BaFin Ende September ein Rundschreiben zu den Anforderungen an Produktinformationsblätter (PIBs) zu Finanzinstrumenten veröffentlicht.

Nach § 31 Absatz 3a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihren Kunden bei der Anlageberatung rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts für jedes Finanzinstrument, das sie zum Kauf empfehlen, ein kurzes und leicht verständliches Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht für professionelle Kunden.

Obwohl § 5a Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) die Anforderungen des WpHG konkretisiert, haben sich in der Praxis verschiedene Fragen ergeben. Mit dem Rundschreiben will die BaFin sicherstellen, dass die Norm einheitlich und aufsichtsrechtskonform angewendet wird. Es verdeutlicht anhand vieler Beispiele, welche Formulierungen und Darstellungen zulässig beziehungsweise unzulässig sind und welche Informationen an welcher Stelle aufzuführen sind. Das Rundschreiben leistet mithin einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Produktinformationsblätter und ermöglicht es dem Anleger so, die Merkmale verschiedener Finanzinstrumente miteinander zu vergleichen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Die Institute, die Privatkunden zu Anlagen beraten, sind aufgefordert, die Anforderungen des Rundschreibens ab Anfang 2014 zu erfüllen.

Rechtzeitig, leicht verständlich und richtig

Das Rundschreiben präzisiert unter anderem, wie die Unternehmen die Produktinformationsblätter zur Verfügung zu stellen haben. Es konkretisiert zum Beispiel, unter welchen Voraussetzungen das PIB rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, wenn es zum Abruf im Internet bereitgehalten wird oder wenn die Beratung nicht vor Ort erfolgt, also in einer Filiale oder bei einem Kunden zu Hause, sondern per Telefon. Diese Konkretisierung dient dem Anlegerschutz: Der Anleger soll die Angaben, die im PIB enthalten sind, in jedem Fall zur Kenntnis nehmen können, bevor er seine Anlageentscheidung trifft.

Leicht verständlich ist ein Produktinformationsblatt laut Rundschreiben nur, wenn es so formuliert ist, dass ein durchschnittlich informierter Anleger ohne besondere fachliche und sprachliche Vorkenntnisse das Finanzinstrument gut verstehen kann. Richtet sich das PIB nur an bestimmte Empfängergruppen, können hingegen in vielen Fällen Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Das PIB muss entsprechend deutlich gekennzeichnet sein.

Wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Produktinformationsblätter (PIBs) für eine Anlageberatung nicht selbst erstellt, sondern von einem Dritten bezieht, kann es die Verantwortung dafür nicht gänzlich abwälzen: Es muss sich von dem Unternehmen, das die PIBs erstellt, zusichern lassen, dass dieses alle aufsichtsrechtlichen Anforderungen einhält. Zudem hat das beauftragte Unternehmen der BaFin Informations- und Prüfungsrechte zu gewähren und Kontrollmechanismen für die PIBs einzurichten. Es muss über eine Interne Revision verfügen, die den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) entspricht, und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die relevanten Teile des Revisionsberichts zur Verfügung stellen. Alternativ kann das beauftragte Unternehmen jährlich per Bescheinigung nachweisen, dass ein Wirtschaftsprüfer den Prozess der Erstellung der PIBs und – stichprobenartig – deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben überprüft hat. Liegen diese Kontrollmechanismen bei dem beauftragten Unternehmen nicht vor, muss das Unternehmen, das das Informationsblatt verwendet, die Kontrollmaßnahmen selbst durchführen.

Um das Verbot der Irreführung aus § 31 Absatz 3a WpHG einhalten zu können, müssen Wertpapierdienstleister dafür sorgen, dass die Angaben in dem Produktinformationsblatt stets auf aktuellem Stand sind. Die Unternehmen müssen es darum regelmäßig aktualisieren. Ferner dürfen die Angaben im PIB nicht unrichtig sein und müssen nach dem WpHG mit den Angaben im Prospekt übereinstimmen. Anders als dort müssen im PIB nach § 5a WpDVerOV aber nur die wesentlichen Informationen enthalten sein. Es muss sichergestellt sein, dass der Kunde insbesondere die Art des Finanzinstruments, seine Funktionsweise, die damit verbundenen Risiken, die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und die mit der Anlage verbundenen Kosten einschätzen und mit anderen Finanzinstrumenten vergleichen kann.

Konkretisierung der Verhaltens- und Organisationsverordnung

Das Rundschreiben konkretisiert auch § 5a WpDVerOV. So schreibt die Norm beispielsweise vor, dass Produktinformationsblätter zu nichtkomplexen Finanzinstrumenten höchstens zwei DIN-A4-Seiten umfassen dürfen, und führt aus, welche Informationen über das Finanzinstrument dem Anleger mindestens mitgeteilt werden müssen. Das Rundschreiben enthält unter anderem Beispiele dafür, welche Informationen über die Funktionsweise eines Finanzinstruments zulässig sind, welche Risiken wie aufzuführen sind – nämlich gewichtet nach ihrer Bedeutung – und was unter dem Verbot werbender Informationen zu verstehen ist.

In dem PIB darf beispielsweise darauf hingewiesen werden, dass das beratende Wertpapierdienstleistungsunternehmen einer Sicherungseinrichtung angehört. Dieser Hinweis muss aber wertneutral, objektiv und auf die Kernaussage reduziert sein. Die Objektivität des Hinweises ist nicht gewährleistet, wenn er direkt auf die Ausführungen zum Emittentenrisiko folgt. Dies könnte beim Anleger den Eindruck erwecken, dass sich dieses Risiko dadurch reduziert oder gar nicht mehr besteht. Ein solcher Hinweis ist deswegen bei den „sonstigen Angaben“ zu platzieren.

Ertragsaussichten

Nach § 5a Absatz 1 WpDVerOV soll der Anleger über die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und für die Erträge informiert werden, die unter verschiedenen Marktbedingungen möglich sind. Das soll ihm helfen zu verstehen, wie die Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt den Erfolg einer Anlage beeinflussen können.

Das Rundschreiben konkretisiert diese Vorgabe: Im Produktinformationsblatt sollen dem Anleger in Text- oder Tabellenform die Faktoren genannt werden, die den Marktpreis wesentlich bestimmen. In dem Rundschreiben findet sich ein Vorschlag für die Darstellung dieser Faktoren. Daneben enthält es Beispiele für Formulierungen, die nicht ausreichen, um die marktpreisbestimmenden Faktoren zu erläutern.

Die Aussichten für die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals und der erwarteten Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen sind in Beispielrechnungen oder Grafiken speziell für das empfohlene Finanzinstrument darzustellen. Eine Darstellung ist im Regelfall nur dann als ausgewogen anzusehen, wenn drei unterschiedliche Situationen dargelegt werden: ein positives, ein neutrales und ein negatives Szenario. Die Annahmen, die den Szenarien zugrunde liegen, müssen angegeben werden. Das Rundschreiben beinhaltet Beispiele für unzulässige Szenariodarstellungen und Formulierungen. Es weist ferner explizit darauf hin, dass reine Bruttodarstellungen nicht gesetzeskonform sind, da sie dem Anleger den unzutreffenden Eindruck vermitteln, dass sein Kapital vollständig an der Wertentwicklung partizipiert.

Kosten

Die WpDVerOV verlangt außerdem, dass der Anleger über die Kosten informiert wird, die mit der Anlage verbunden sind. Das Rundschreiben konkretisiert die Pflicht zur Kostenangabe: Demnach ist es vertretbar, die Kosten im PIB als institutsspezifische Erwerbshöchstkosten in Prozent des Anlagebetrages anzugeben, ergänzt um die Angabe einer Mindestgebühr in Euro, sofern das beratende Institut eine solche erhebt.

Nicht zulässig hingegen ist es, wenn ein Unternehmen in dem PIB gänzlich auf eine Kostenangabe verzichtet und stattdessen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis oder Auskünfte des Anlageberaters verweist.

Zusätzliche Informationen

§ 5a WpDVerOV enthält keine abschließende Aufzählung der Informationen, die der Anleger erhalten muss; dies wird durch das Wort „insbesondere“ deutlich. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann also weitere Informationen in das PIB aufnehmen. Diese müssen für den Anleger sinnvoll und vom Gesetzeszweck gedeckt sein. Dieser besteht darin, dem Anleger eine fundierte Anlageentscheidung zu ermöglichen, indem ihm Informationen zur Verfügung gestellt werden, die gewährleisten, dass er die verschiedenen Produktinformationsblätter und damit die Merkmale der Finanzinstrumente miteinander vergleichen kann.

Für Informationen, die Anlegern freiwillig zugänglich gemacht werden, sind § 31 Absatz 2 WpHG und § 4 WpDVerOV von Bedeutung. Danach müssen diese redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Das Rundschreiben führt aus, dass sich in der Praxis vor allem Angaben zur Verfügbarkeit und zur Besteuerung des Finanzinstruments als „sonstige Informationen“ eingebürgert haben. Das Illiquiditätsrisiko eines Finanzinstruments dürfe aber nicht als „Angabe zur Verfügbarkeit“ versteckt werden.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Dr. Armin Wölk, Dr. Tinka Uphoff, BaFin

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