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Erscheinung:01.04.2014 Bezahlverfahren im Internet: Aufsichtsrechtliche Vorschriften für Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft

Immer mehr Kunden kaufen Waren und Dienstleistungen im Internet. Für die Zahlung stehen ihnen verschiedene Verfahren zur Verfügung. Neben hergebrachten Bezahlverfahren wie Bargeld per Nachnahme oder Buchgeld per Überweisung und Lastschrift ist es beispielsweise auch möglich, elektronisches Geld (E-Geld) über das Internet zu transferieren oder per Internet-Banking buchgeldgestützt zu zahlen.

Je nachdem, wie Bezahlverfahren im Internet ausgestaltet sind, müssen die Anbieter verschiedene aufsichtsrechtliche Vorschriften beachten. So können Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) berührt sein. Im Erlaubnisverfahren und bei einer Erlaubniserteilung sind bestimmte Anforderungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem ZAG und dem Geldwäschegesetz (GwG) zu beachten.

Erlaubnispflicht

Ob ein Bezahlverfahren im Internet erlaubnispflichtig ist, muss die BaFin im Einzelfall prüfen (siehe Hinweis am Ende der Seite). Anbieter, die in Deutschland als Zahlungsinstitut Zahlungsdienste erbringen oder als E-Geld-Institut das E-Geld-Geschäft betreiben wollen, benötigen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG oder § 8a Absatz 1 Satz 1 ZAG eine Erlaubnis. Für Zahlungsdienste gilt dies nur, wenn der Anbieter sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen will, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Geschäfte werden dann gewerbsmäßig betrieben, wenn sie auf eine gewisse Dauer angelegt sind und der Betreiber einen Gewinn erzielen will. Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere die Entgeltlichkeit der Leistungen. Ob der Umfang der Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, richtet sich auch nach der Art des Geschäfts und nicht nur nach der Anzahl der Geschäftsfälle. Für die Erlaubnispflicht ist es unerheblich, ob der Betrieb tatsächlich kaufmännisch geführt wird.

Kreditinstitute im Sinne der Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital Requirements Directive), die in Deutschland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind, benötigen keine gesonderte Erlaubnis, um Zahlungsdienste erbringen oder E-Geld ausgeben zu dürfen. Allerdings müssen auch sie bestimmte Pflichten des ZAG beachten, wenn sie beispielsweise E-Geld ausgeben oder es in Zentralbankgeld zurücktauschen.

Auf einen Blick: Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft

Nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) gibt es folgende Zahlungsdienste:

  • Ein- oder Auszahlungsgeschäft
  • Zahlungsgeschäft ohne Kreditgewährung (Lastschrift-, Überweisungs-, Zahlungskartengeschäft)
  • Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
  • Zahlungsauthentifizierungsgeschäft
  • Digitalisiertes Zahlungsgeschäft
  • Finanztransfergeschäft

Das E-Geld-Geschäft ist nach § 1a Absatz 2 ZAG die Ausgabe von E-Geld.

Überweisungs- und Lastschriftgeschäft

Überweisungen und Lastschriften werden meist von Kreditinstituten ausgeführt. Sie betreiben diese Zahlungsgeschäfte außerhalb des Internets im Rahmen ihrer traditionellen Geschäftstätigkeit gegenüber ihren Kunden. Dagegen sind bisher nur wenige Zahlungs- und E-Geld-Institute im Zahlungsgeschäft tätig.

Die Lastschrift ist materiell in § 1 Absatz 4 ZAG und inhaltlich entsprechend in Artikel 2 Nr. 2 der SEPA-Verordnung (Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum – Single Euro Payments Area) definiert. Demnach ist eine Lastschrift ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos eines Zahlers, der dieser Belastung zugestimmt hat. In der Praxis wird das Vorliegen der Zustimmung des Zahlers von Seiten seines kontoführenden Instituts bislang nicht überprüft. Nach dem Willen des Deutschen SEPA-Rats, der eine nutzerfreundliche Umstellung auf SEPA zum Ziel hat, soll das Bezahlverfahren der Lastschrift auch weiterhin im Internet möglich bleiben.

Bei der Überweisung handelt es sich nach der SEPA-Verordnung um eine vom Zahler ausgelöste Zahlung, die zulasten seines Zahlungskontos zu einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers führt. Bei Internetbezahlverfahren haben sich die Varianten Vorkasse und Rechnung etabliert, also die Überweisung vor beziehungsweise nach der Lieferung. Die Überweisung kann der Kunde auch via Internet-Banking der Kreditinstitute in die Wege leiten.

Abgrenzung des Zahlungsgeschäfts

Ein Dienstleister, der lediglich auf dem Internet-Banking der Kreditinstitute aufbaut und nur Daten(sätze) übermittelt, betreibt hingegen kein Zahlungsgeschäft. Dies gilt sowohl dann, wenn der Kunde über die Internetseite des Betreibers zu seinem Internet-Banking geleitet wird und dort eine Überweisung vornimmt, als auch dann, wenn der Kunde über die Internetseite des Betreibers eine Überweisung generiert. Ziel dieser Verfahren ist es, dem Händler Gewissheit zu geben, dass der Überweisungsauftrag erteilt oder ausgeführt wird.

Ein Zahlungsgeschäft kann indes auch bei einem Anbieter außerhalb des etablierten Bankensektors vorliegen, wenn sich das Geschäftsmodell als multilateraler Verrechnungskreis darstellt. Dabei werden Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mittels Überweisungen und Lastschriften durch entsprechende Umbuchungen auf Zahlungskonten vorgenommen, die bei der zentralen Stelle geführt werden. Das gilt nicht, sofern das Geschäftsmodell lediglich die Weiterleitung von Buchgeld vorsieht. Diese ist, unabhängig davon, gegebenenfalls als Finanztransfergeschäft zu qualifizieren.

Nimmt der Anbieter eines Bezahlverfahrens Zahlungen zwischen Kunde und Händler mittels Kreditkarte an und rechnet diese ab, oder gibt der Anbieter solche Karten aus, kommt neben dem Zahlungsgeschäft das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft in Betracht.

Digitalisiertes Zahlungsgeschäft

Der Tatbestand des Digitalisierten Zahlungsgeschäfts kann beispielsweise dann vorliegen, wenn Zahlungen über Mobiltelefone mit Internet-Anbindung erfolgen. Dieser ist in § 1 Absatz 2 Nr. 5 ZAG definiert als „die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations-, IT-Systems oder IT-Netzes erfolgt, sofern der Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen tätig ist“.

Das Digitalisierte Zahlungsgeschäft ist als Erlaubnisgegenstand bisher kaum von Bedeutung. Der Tatbestand kann dann einschlägig sein, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Ausführung der Zahlung über ein Mobiltelefon erteilt und der Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle in den Zahlungsvorgang an den Händler eingebunden ist. Der Betreiber zieht die Zahlung vom Kunden mit der Mobiltelefonrechnung ein. Geht es allerdings ausschließlich um digitale Waren oder Dienstleistungen, bei deren Wertschöpfung der Betreiber involviert ist, kann die Ausnahmeregel greifen, dass nach § 1 Absatz 10 Nr. 11 ZAG digitale Zahlungen bei digitalen Übertragungen von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, obgleich der Betreiber in den Zahlungsvorgang eingebunden ist.

Finanztransfergeschäft

Ist der Dienstleister in die Zahlungsabwicklung zwischen dem Kunden und dem Händler eingebunden, ohne dass er selbst Zahlungskonten für die Zahlungsdienstnutzer führt – beispielsweise der Anbieter einer Online-Handelsplattform –, so handelt es sich um ein Finanztransfergeschäft. Zur Ausführung der Zahlungsdienste bedient sich der Dienstleister der Kreditinstitute, die Zahlungskonten auf seinen Namen führen (Sammelkonten).

Nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG sind Finanztransfergeschäfte „Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird“.

Wie der Zahlungsdienstnutzer den Geldbetrag letztlich einbringt, sei es in bar oder per Überweisung, Scheck, Electronic Cash, Einzugsermächtigung und dergleichen, spielt nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle. Erfasst sind mithin auch alle Bezahlverfahren über Konten, wie beispielsweise Überweisungen, Lastschrifteinzüge oder Zahlungen per Kreditkarte, wenn sich der Dienstleister bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs eines anderen Zahlungsdienstleisters bedient, insbesondere des kontoführenden Kreditinstituts.

Das Finanztransfergeschäft liegt auch vor, wenn eine Online-Handelsplattform das Geld des Kunden entgegennimmt und an den Händler weiterleitet. Hierunter fallen auch die Treuhandservices. Dabei nimmt der Anbieter der Online-Handelsplattform die Kaufpreiszahlung des Kunden vorab treuhänderisch auf einem eigenen Konto entgegen und leitet den Betrag an den Händler weiter, sobald der Kunde bestätigt, dass er die Ware ohne Mängel erhalten hat. So soll dem Problem begegnet werden, dass im Fernabsatz, anders als am Point of Sale (Verkaufsstelle), Leistung und Gegenleistung nicht Zug um Zug erbracht werden können.

Factoring oder Forderungsabtretung als Ausweg?

Das Erbringen von Zahlungsdiensten wie das Finanztransfergeschäft wird im Lichte der Vorschrift des § 32 Absatz 6 KWG durch eine Abtretung der Forderung an den Dienstleister nicht ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen des Factoring nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 9 KWG vorliegen. (Siehe auch Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Oktober 2012, 9 L 2833/12.F.)

Nicht alle Betreiber von Online-Handelsplattformen wissen dies. Formal zieht der Betreiber zwar eine eigene Forderung ein und erfüllt eine eigene Verbindlichkeit, wenn er eine Forderung ankauft. Jedoch ist es nicht unüblich, dass Zahlungsdienstleister sich die Forderung abtreten lassen, die der Zahlung zugrunde liegt, etwa bei der Ausgabe und Abrechnung von Kreditkarten. Die Übertragung der Forderung ist eine Abwicklungsmodalität; den zugrundeliegenden Zahlungsdienst berührt sie nicht.

Online-Handelsplattformen

Handelsvertreter und Zentralregulierer sind nach § 1 Absatz 10 Nr. 2 ZAG von der Erlaubnispflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG ausgenommen. Betreiber von Online-Handelsplattformen machen mit Verweis auf diese Ausnahmeregelung oft geltend, eine Online-Handelsplattform erbringe keinen Zahlungsdienst, da sie den Kaufvertrag vermittele.

Jedoch reicht das Betreiben einer Online-Handelsplattform nicht aus, um unter diese Ausnahme zu fallen. Der Handelsvertreter oder Zentralregulierer muss tatsächlich eine Befugnis zum Aushandeln oder Abschließen des jeweiligen Vertrags haben. Diese Befugnis kennzeichnet nach dem Gesetz ein bestimmtes Maß an Entscheidungs- oder Handlungsmacht. Der Begriff des Aushandelns beschreibt die Einigung über den Inhalt des Grundgeschäfts, also insbesondere über den Preis und die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Der Begriff des Abschließens betrifft die Willensbetätigung, dass das Grundgeschäft, beispielsweise der Kaufvertrag, zu bestimmten Konditionen zustande kommen soll. Leitet ein Betreiber Willenserklärungen nur weiter, hat er hingegen keine Befugnis zum Vertragsschluss.

Zu der Befugnis auszuhandeln oder abzuschließen gehört es auch, nur für eine der Parteien tätig zu werden, die am Geschäft beteiligt sind, also für den Käufer oder für den Händler. Online-Handelsplattformen haben im Regelfall keine solche Befugnis, da sie in automatisierter Weise zum Vertragsschluss zwischen Kunden und Händler beitragen, aber nicht für nur eine Partei den Vertragsschluss bestimmen. Auch Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform können hieran nichts ändern, nach denen der Betreiber formal als Vertreter des Kunden oder des Händlers auftritt, oder die bestimmte Bedingungen für Verträge vorgeben, die über die Plattform zustande kommen.

E-Geld-Geschäft

Bestimmte Bezahlverfahren im Internet sind nach § 1a Absatz 2 ZAG E-Geld-Geschäfte eines E-Geld-Instituts. Wer E-Geld als E-Geld-Institut ausgibt, benötigt gemäß § 8a Absatz 1 Satz 1 ZAG eine Erlaubnis der BaFin. E-Geld ist ein monetärer Wert. Der monetäre Wert muss nach § 1a Absatz 3 ZAG eine Forderung an den Anbieter darstellen, gegen Zahlung eines Geldbetrages geschaffen und durch eine elektronische Speicherung repräsentiert werden. Er muss dazu bestimmt sein, Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 BGB durchzuführen und zu diesem Zweck auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen angenommen werden. Die Möglichkeit der Geldschöpfung blendet der Gesetzgeber hier vollständig aus: E-Geld entsteht laut Gesetz grundsätzlich im Austausch gegen Zentralbankgeld.

Einschlägig können die Vorschriften über E-Geld je nach Verfahren beispielsweise für so genannte Wertgutscheine sein. Die Kunden erwerben sie gegen Bar-, Buch- oder anderes elektronisches Geld an der Verkaufsstelle oder im Internet und zahlen damit bei verschiedenen Online-Händlern.

Erlaubnistatbestände nach dem KWG

Bezahlverfahren im Internet können nicht nur Zahlungsdienste und Factoring beinhalten, sondern auch eines der Bankgeschäfte gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 KWG. Nimmt der Dienstleister etwa unbedingt rückzahlbares Geld von Kunden an, kann es sich um ein Einlagengeschäft handeln. Leistet der Betreiber eines Bezahlverfahrens einen Vorschuss auf Zahlungspflichten Dritter – etwa indem er Geld an Händler auszahlt, bevor deren Kunden den Gegenwert an den Betreiber zahlen –, so kann dies ein Kreditgeschäft sein. Übernimmt der Betreiber für andere die Haftung für die Zahlung, kann es sich beispielsweise um ein Garantiegeschäft handeln.

Die genannten Tatbestände können insbesondere einschlägig sein, wenn Internet-Bezahlverfahren unerlaubt betrieben werden. Verfügt das Unternehmen über die Erlaubnis als Zahlungs- oder E-Geld-Institut, gelten die Kundengelder, die es für die Ausgabe von E-Geld oder die Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, nicht als Ein-lagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums. Kredite dürfen im Zusammenhang mit bestimmten Zahlungsdiensten von Zahlungs- und E-Geld-Instituten unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 ZAG gewährt werden. Das Factoring dürfen Zahlungs- und E-Geld-Institute ohne eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG betreiben. Übernehmen sie bei Zahlungsdiensten die Delkrederehaftung, gilt dies meist nicht als Garantiegeschäft.

Erlaubnisverfahren

Das Erlaubnisverfahren für Institute gemäß § 1 Absatz 2a ZAG folgt vergleichbaren Regeln wie das für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Der Geschäftstätigkeit muss ein tragfähiger Geschäftsplan zugrunde liegen. Die Geschäftsleiter müssen fachlich geeignet und zuverlässig, die Inhaber bedeutender Beteiligungen müssen zuverlässig sein. Es müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, eine angemessene Unternehmenssteuerung und interne Kontrollmechanismen eingerichtet werden. Die nachzuweisenden und laufend vorzuhaltenden Eigenmittel sind vergleichsweise niedrig; die Anforderungen ergeben sich neben einem geringen Mindestanfangskapital vorrangig aus dem tatsächlichen Zahlungsvolumen und dem durchschnittlichen E-Geld-Umlauf. Angesichts des niedrigeren Eigenkapitals und des Fehlens einer Einlagensicherung haben Zahlungs- und E-Geld-Institute die Kundengelder auf Treuhandkonten bei Kreditinstituten oder durch eine Garantie oder Versicherung eines Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens abzusichern.

Eine weitere Besonderheit bei der Erlaubniserteilung für Zahlungs- und E-Geld-Institute ist, dass die BaFin eine Abspaltung verlangen kann. Grundsätzlich darf ein Zahlungs- oder E-Geld-Institut auch sonstige Geschäfte erbringen. Könnten diese Geschäfte die Solidität des Instituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen, so kann die BaFin aber vorschreiben, dass sie in einem anderen Unternehmen geführt werden müssen.

Individuelle Prüfung

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung aller Fragen, die das Kreditwesengesetz, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und das Geldwäschegesetz betreffen. Um abschließend zu beurteilen, ob Erlaubnispflichten zu beachten sind, muss die BaFin in jedem einzelnen Fall die vertraglichen Vereinbarungen über die geplante Geschäftstätigkeit prüfen.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: S. Kovacs, Dr. J. Rieg, Dr. M. Welz / BaFin

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