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Erscheinung:01.09.2014 | Thema Risikomanagement, Verbraucherschutz Einlagensicherung: Neue Richtlinie soll Einleger in der EU besser schützen

Am 2. Juli 2014 trat die neue europäische Einlagensicherungsrichtlinie in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Einlagensicherungsrichtlinie aus dem Jahr 1994 und bringt umfangreiche, bahnbrechende Neuerungen mit sich. Die Mitgliedstaaten müssen die meisten Regelungen bis zum 3. Juli 2015 in nationales Recht umsetzen.

Die Richtlinie ist als Maximalharmonisierung ausgestaltet: Der gesetzliche Schutz der Einlagen in den Mitgliedstaaten darf nicht über ihre Vorgaben hinausgehen.

Schwierige Verhandlungen

Die Richtlinie basiert auf einem Kompromiss, auf den sich EU-Kommission, Rat und Europäisches Parlament Ende 2013 geeinigt hatten. Vorausgegangen waren jahrelange Verhandlungen. Die EU-Kommission hatte bereits Mitte 2010 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, den Rat und Parlament jedoch ablehnten. Der Vorschlag war aus deutscher Sicht inakzeptabel, da er unter anderem vorsah, Entschädigungen auf 100.000 Euro zu begrenzen. Das hätte ein Verbot der freiwilligen Einlagensicherungssysteme und der institutssichernden Systeme in Deutschland zur Folge gehabt, da diese eine weit höhere Absicherung in Aussicht stellen.

Die Kommission schlug darüber hinaus vor, innerhalb von acht Jahren ein Zielvermögen in Höhe von 1,5 Prozent der erstattungsfähigen Einlagen für den Sicherungsfonds anzusparen (einheitliche Zielausstattung). Die europäischen Sicherungssysteme sollten zudem verpflichtet werden, sich gegenseitig Kredite zu gewähren.

Ex-ante-Finanzierung

Ziel der Einlagensicherungsrichtlinie ist es, die Einleger in Europa besser zu schützen. Die Institute sollen das Risiko, die Einleger entschädigen zu müssen, selbst tragen. Staatliche Beihilfen sollen vermieden werden. So sieht die Richtlinie vor, dass sämtliche Einlagensicherungssysteme ex ante zu finanzieren sind. In vielen EU-Staaten sind diese bisher lediglich ex post finanziert. Die Einlagenkreditinstitute, die den Sicherungssystemen zugeordnet sind, müssen also erst Beiträge entrichten, wenn ein Entschädigungsfall eintritt; das Einlagenkreditinstitut, das den Entschädigungsfall verursacht, muss hingegen aufgrund der Insolvenz gar keine Beiträge leisten.

Alle Einlagensicherungssysteme eines Mitgliedstaates müssen innerhalb der nächsten zehn Jahre ein Mindestvermögen von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute ansparen. Bis zu 30 Prozent der Finanzmittel dürfen die Institute als unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen leisten. Darüber hinaus dürfen die Sicherungseinrichtungen jährlich maximal 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen als Sonderzahlung erheben, wenn die bereits angesammelten finanziellen Mittel nicht ausreichen, um einen aktuellen Entschädigungsfall zu finanzieren. Sollten sie weitere Mittel benötigen, müssen sie Kredite aufnehmen, die über längere Zeit durch jährliche Sonderbeiträge getilgt werden können.

Leitlinien zur Beitragserhebung

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) entwickelt auf Grundlage der Richtlinie derzeit zwei Leitlinien, in denen die Beitragserhebung konkretisiert wird. Eine Leitlinie wird vorgeben, welche Methoden für die Berechnung der risikoorientierten Beiträge zu Einlagensicherungssystemen zu verwenden sind. Die andere Leitlinie wird die Voraussetzungen für die Zahlungsverpflichtungen europaweit einheitlich regeln, die die Institute anstelle von Bargeld einsetzen können, um die anzusparenden Fondsmittel aufzubringen.

Nach der geplanten Leitlinie zu den risikoorientierten Beiträgen müssen Einlagenkreditinstitute, die aufgrund ihres Geschäftsmodells ein erhöhtes Risiko für den Eintritt eines Entschädigungsfalls bergen oder die Einlagensicherungssysteme in diesem Fall besonders stark belasten würden, künftig einen höheren Beitrag entrichten. Hier nehmen die deutschen Einlagensicherungseinrichtungen eine Vorreiterrolle ein. Die meisten wenden schon jetzt sehr detaillierte risikogewichtete Beitragsverfahren an. Noch ist jedoch unklar, ob diese Verfahren mit den Vorgaben kompatibel sind, die die EBA in den Leitlinien vorsehen wird.

Nutzen Institute die Möglichkeit, 30 Prozent ihrer Beiträge gegenüber den Einlagensicherungssystemen mittels Zahlungsverpflichtungen zu erbringen, so müssen sie mit diesen eine Zahlungsverpflichtungsvereinbarung abschließen. Die Leitlinie zu den Zahlungsverpflichtungen regelt, wie diese Vereinbarungen auszusehen haben. Damit Zahlungsverpflichtungen eines Kreditinstituts genehmigt werden können, müssen demnach die Wertpapiere vollständig zu Gunsten des jeweiligen Einlagensicherungssystems gesichert sein, die Sicherheiten aus risikoarmen Schuldtiteln bestehen, für das Einlagensicherungssystem jederzeit zur Verfügung stehen, und sie dürfen nicht mit Rechten Dritter belastet sein.

Erfüllt ein Kreditinstitut seine Verpflichtung nicht, die Barbeiträge bei Fälligkeit zu zahlen, so tritt der Verwertungs- beziehungsweise Beendigungsfall ein. Das Einlagensicherungssystem darf die Schuldtitel dann verwerten. Um zu gewährleisten, dass die Sicherheit bei der Verwertung einen ausreichenden Erlös bringt, sollen Abschläge (Haircuts) vorgenommen werden.

Neue Regeln für Kreditinstitute und Entschädigungsverfahren

Die Einlagensicherungsrichtlinie bestimmt, dass künftig alle Kreditinstitute einem gesetzlichen oder gesetzlich anerkannten Sicherungssystem zugeordnet sein müssen. Bisher waren Kreditinstitute von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn sie einer institutssichernden Einrichtung angehörten. Die Richtlinie regelt auch das Entschädigungsverfahren wesentlich detaillierter als bisher. Sie erweitert den Schutz von Einlegern, stellt alle Sicherungssysteme unter Aufsicht und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Kreditinstitute von den Sicherungseinrichtungen gestützt werden dürfen.

Spätestens ab dem 31. Dezember 2023 müssen die Mitgliedstaaten die Frist für die Auszahlung der Entschädigung an die Einleger auf sieben Tage ab Feststellung des Entschädigungsfalls verkürzen. Derzeit beträgt sie 20 Tage.

Alle Einleger – auch größere Unternehmen – haben künftig einen Rechtsanspruch auf Entschädigung ihrer gedeckten Einlagen bis zu 100.000 Euro. Einen solchen Rechtsanspruch haben die Kunden der institutssichernden Einrichtungen bisher nicht: Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sind derzeitig keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet, da sie gesonderten Sicherungseinrichtungen angehören (Institutssicherung). Die Institutssicherung schützt ein Institut vor der Insolvenz, da die anderen Mitglieder es bereits dann stützen, wenn es in eine finanzielle Schieflage gerät. Die Kundengelder sind dadurch mittelbar gesichert.

Zudem haben Sparer für mindestens drei Monate nach Einzahlung künftig auch einen Rechtsanspruch auf die Entschädigung von Einlagen über 100.000 Euro, wenn die Einzahlung mit bestimmten Lebensereignissen zusammenhing – etwa dem Verkauf einer Privatimmobilie, einer Heirat oder einer Abfindung für Arbeitnehmer.

Für Zweigstellen von Instituten, die gemäß § 53b Kreditwesengesetz in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes tätig sind, übernimmt eine Entschädigungseinrichtung d es Gastlandes künftig das Entschädigungsverfahren. Der Betroffene muss sich also nicht mehr selbst an die Sicherungseinrichtung im Herkunftsland wenden. Zuvor muss aber die Entschädigungseinrichtung des Heimatlandes der des Gastlandes die finanziellen Mittel bereitstellen, die diese für die Entschädigung benötigt.

Neue Befugnisse für gesetzliche Einlagensicherung

Die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme erhalten zudem neue Befugnisse. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen ihnen gestatten, ihre Finanzmittel nicht nur für Entschädigungszahlungen an die Einleger, sondern auch für Maßnahmen zu verwenden, die den Ausfall eines Kreditinstituts verhindern können.

Ferner können die Mitgliedstaaten ihren Sicherungseinrichtungen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen in der EU Kredite zu gewähren, wenn deren Mittel nicht zur Finanzierung eines Entschädigungsfalls ausreichen.

Verknüpfung mit der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie

Die Einlagensicherungsrichtlinie ist inhaltlich mit der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie verknüpft. Die Einlagensicherungssysteme werden bei der Anwendung von Abwicklungstools an den Abwicklungskosten beteiligt, weil die Übertragung der geschützten Einlagen auf eine Brückenbank oder andere Sanierungsmaßnahmen verhindern, dass ein Entschädigungsfall festgestellt wird. Das Einlagensicherungssystem soll sich maximal mit dem Beitrag beteiligen, den es zu entschädigen gehabt hätte, wenn das betroffene Institut nicht nach dem Abwicklungsregime der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie gestützt worden wäre. Die Einzelheiten regeln die Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung.

Die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie räumt den Sicherungssystemen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der Einleger eintreten, deren Einlagen gedeckt sind, einen vorrangigen Anspruch im Insolvenzverfahren ein. Dadurch werden die Insolvenzquoten der Einleger erhöht.

Umsetzung in Deutschland

Die Einlagensicherungsrichtlinie soll voraussichtlich im Juli 2015 in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie wird die Einlagensicherungssysteme nachhaltig verändern und erhöhte Anforderungen an die Aufsicht stellen.

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) sowie alle Beitragsverordnungen, die das EAEG konkretisieren, sind an die neuen Vorgaben anzupassen beziehungsweise neu zu schaffen. Die Einlagensicherungsrichtlinie wird voraussichtlich in Form eines Einlagensicherungsgesetzes und eines Anlegerentschädigungsgesetzes umgesetzt werden. Ein gemeinsames Gesetz für Belange der Anlegerentschädigung und der Einlagensicherung ist künftig nicht mehr sinnvoll, da die Reform der Einlagensicherung umfangreiche Änderungen mit sich bringt.

Deutsche Einlagensicherungsstruktur bleibt bestehen

Nichtsdestotrotz kann die historisch gewachsene Struktur der Einlagensicherung in Deutschland auch in Zukunft beibehalten werden. Sie ist in Europa einzigartig und besteht aus drei Säulen: den beiden gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen EdB (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH) und EdÖ (Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH), den institutssichernden Einrichtungen des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) und den freiwilligen Einlagensicherungsfonds (ESF) der privaten und der öffentlichen Banken.

Die Richtlinie sieht nun vor, dass alle Einlagenkreditinstitute einem gesetzlichen oder amtlich anerkannten Einlagensicherungssystem zugeordnet werden müssen, das im jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt ist. Die Anerkennung erfolgt durch die nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland also die BaFin. Sie wird die anerkannten Sicherungssysteme zudem umfassend beaufsichtigen.

Die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme EdB und EdÖ bleiben bestehen. Die Institutssicherungssysteme des DSGV und des BVR können sich als Einlagensicherungssysteme anerkennen lassen, wenn sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen. Dazu zählen die Gewährung eines Rechtsanspruchs und die Ansparung eines Zielvermögens.

Daneben können private Einlagenkreditinstitute weiterhin freiwillig dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. oder dem des Bundesverbandes der Öffentlichen Banken e.V. angehören. Die Systeme müssen aber nun ausdrücklich und gut sichtbar darauf hinweisen, dass sie nicht verpflichtet sind, Entschädigungen zu zahlen.

Hinweis

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Autor: Gitta Greve, Melanie Poduschnik / BaFin

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