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Erscheinung:01.10.2014 | Thema Mitarbeiter-/Beschwerderegister Anlageberatung: Datenspeicherung im Mitarbeiter- und Beschwerderegister verfassungsgemäß

Vor knapp zwei Jahren führte die BaFin auf Grundlage des § 34d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), der durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz neu geschaffen wurde, das Mitarbeiter- und Beschwerderegister (MBR) ein.

Das MBR scheint insbesondere die Anlageberater verunsichert zu haben. Teilweise bestanden offenbar Befürchtungen, dass es sich bei dem Register um eine „Sünderkartei“ ähnlich dem Flensburger Verkehrsregister handele und dass die Datenbank dazu genutzt werden könnte, Persönlichkeitsprofile einzelner Mitarbeiter zu erstellen.

Fünf Anlageberater verschiedener Kreditinstitute beantragten bei der BaFin, ihre personenbezogenen Daten aus dem Register zu löschen. Die BaFin lehnte dies unter Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung nach § 34d WpHG ab. Daraufhin klagten die Anlageberater vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf Löschung ihrer Daten aus dem MBR. Sie bezweifelten, dass die Datenerhebung und -speicherung verfassungsgemäß sei.

Gericht bestätigt Auffassung der BaFin

Das Gericht hat die Klagen der Anlageberater mit Urteil vom 2. Juli 2014 abgewiesen und die Auffassung der BaFin bestätigt (Az.: 7 K 4000/13.F). Zudem sorgte es hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Fragen für mehr Klarheit.

In seinem Urteil stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Kläger keinen Anspruch auf Löschung ihrer Daten aus dem MBR aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben. In diesem Zusammenhang geht das Gericht auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger ein, macht aber deutlich, dass es diese nicht für begründet hält.

Verfassungsrecht formell eingehalten

Nach Auffassung des Gerichts sind die formellen verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Regelung des MBR eingehalten worden. Der Gesetzgeber habe die für den Grundrechtsschutz wesentlichen Regelungen in § 34d WpHG selbst getroffen. Zudem habe er ausdrücklich bestimmt, dass das Bundesfinanzministerium die Verordnungsermächtigung auf die BaFin übertragen dürfe. Hierfür habe der Gesetzgeber einen hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsrahmen gesetzt.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt

Darüber hinaus liegt dem Gericht zufolge kein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. § 34d WpHG in Verbindung mit der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) regele detailliert, wann welche personenbezogenen Daten über einzelne Mitarbeiter zu erfassen seien. Dies sei somit von vornherein bekannt.

Das Gericht hält es daher schon für fragwürdig, ob überhaupt ein Eingriff in den (Kern-)Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Jedenfalls sei dieser aber im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung gerechtfertigt.

Keine Vorratsdatenspeicherung

Das Verwaltungsgericht stellt darüber hinaus klar, dass es sich bei der Datenerfassung im MBR keinesfalls um eine Vorratsdatenspeicherung handelt. Für solche Fälle sei typisch, dass die Betroffenen über die Erhebung und Verwendung ihrer Daten im Ungewissen blieben. Dies sieht das Gericht beim MBR nicht einmal im Ansatz gegeben.

Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben könne von einer allgemeinen Speicherung beliebiger Daten in unbegrenztem Umfang und ohne konkreten Anlass keine Rede sein. Anlass für die Datenerhebung und -speicherung sei vielmehr die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit, die der Gesetzgeber als besonders risikobehaftet ansehe.

Keine Gefahr der Erstellung eines Mitarbeiterprofils

Ebenso entschieden weist das Gericht die Befürchtungen zurück, es bestehe die Gefahr, dass auf Grundlage der im MBR gespeicherten Daten ein Mitarbeiter- oder Persönlichkeitsprofil erstellt werde.

Der Gesetzgeber habe sich mit den wenigen Daten, die aufgrund von WpHG und WpHGMaAnzV erhoben würden, auf den geringstmöglichen Eingriff beschränkt. Es sei nicht ersichtlich, wie die Speicherung dieser Daten auch nur im Ansatz Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit der betroffenen Mitarbeiter haben könnte.

Speicherung der Beschwerden verfassungsgemäß

Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass auch in der Speicherung etwaiger Beschwerdeanzeigen nach § 34d WpHG kein verfassungswidriger Eingriff in die Grundrechte der Kläger zu sehen ist.

Mit der Speicherung der Beschwerdeanzeige als solcher seien keinerlei weitere Maßnahmen zu Lasten der Mitarbeiter verbunden. Die Beschwerde könne lediglich Ausgangspunkt weiterer Erwägungen und Ermittlungen der BaFin sein. Eine Speicherung zu diesem Zweck sei sachgerecht und verhältnismäßig.

Ob die Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel einlegen werden, wird sich erst in den nächsten Tagen entscheiden. Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.

Hinweis

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Autor: Anna-Leonie Müller, BaFin

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