BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:01.10.2014 | Thema Verbraucherschutz Pfändungsschutzkonto: Unklarheiten führen zu Beschwerden

Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wurde zum 1. Juli 2010 das Instrument des Pfändungsschutzkontos eingeführt, auch P-Konto genannt. Es hat die Situation der Schuldner, die von einer Kontenpfändung betroffen sind, deutlich verbessert.

Allerdings bereitet die Umsetzung der komplexen gesetzlichen Regelung in der Praxis teilweise noch Probleme. Das zeigen die Eingaben, die Verbraucher zu diesem Thema an die BaFin herantragen. Die folgenden Erläuterungen sollen dazu beitragen, mehr Klarheit zu schaffen.

Auf einen Blick: Pfändungsschutzkonto

Beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt es sich nicht um eine besondere Form eines Kontos. Das P-Konto ist vielmehr ein normales Girokonto, das aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Bank und Kunde als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Bankkunden, die von einer Pfändungsmaßnahme betroffen sind, können damit auf unbürokratische Weise über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte verfügen. Der Grundfreibetrag beläuft sich gegenwärtig auf 1.045,04 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er auch höher liegen.

Hintergrund und Rechtsgrundlage

Ein Großteil des privaten Zahlungsverkehrs erfolgt heute bargeldlos. Dreh- und Angelpunkt ist das Girokonto, auf dem beispielsweise Lohn- und Gehaltszahlungen oder Sozialleistungen eingehen und über das Überweisungen, Lastschriften oder Kartenzahlungen abgewickelt werden. Steht ein solches Konto – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Verfügung, ist der Betroffene vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und daran gehindert, am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Früher führte eine Kontenpfändung dazu, dass das Konto vollständig blockiert wurde. Regelmäßige Zahlungsvorgänge konnten dann nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. Um Schuldner nicht mehr vom unbaren Zahlungsverkehr auszuschließen, wurde das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes erlassen, das am 1. Juli 2010 in Kraft trat. Es schuf die Möglichkeit, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dieser gesetzliche Anspruch wurde in § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Danach kann jede natürliche Person von ihrem Kreditinstitut verlangen, ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

Beschwerdegründe

Die jährliche Zahl der Beschwerden von Verbrauchern zum Thema P-Konto ist seit dessen Einführung nahezu konstant geblieben: In den ersten beiden Jahren nach Einführung des P-Kontos, beginnend am 1. Juli 2010, wandten sich jeweils etwa 100 Verbraucher an die BaFin. Im darauffolgenden Jahr ging die Zahl der Eingaben leicht auf 93 zurück. Im vierten Jahr des P-Kontos, welches zum 30. Juni 2014 endete, erhielt die BaFin insgesamt 116 Eingaben zu dieser Thematik.

Die Themenschwerpunkte haben sich jedoch verschoben: Während die Verbraucher unmittelbar nach Einführung des P-Kontos vor allem Fragen zur Einrichtung eines solchen Kontos hatten, betreffen die Eingaben heute häufig die Höhe der zulässigen Kontoführungsgebühren oder konkrete Probleme bei der Kontoführung.

Einrichtung des P-Kontos

Im ersten Jahr nach der Einführung des P-Kontos beanstandeten zahlreiche Verbraucher, dass ihre Bank ihnen die Einrichtung eines solchen Kontos verweigert habe. Sie baten die BaFin, auf die Institute einzuwirken und diese zu veranlassen, das Konto zu eröffnen; schließlich bestehe ein gesetzlicher Anspruch.

In solchen Fällen musste die BaFin gleich zwei weit verbreitete Irrtümer ausräumen: Erstens ist es ihr nicht möglich, den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen konkrete Vorgaben hinsichtlich der Abwicklung eines bestimmten Vertragsverhältnisses zu machen, hier also zur Einrichtung eines Kontos für einen bestimmten Kunden. Zweitens hat der Bankkunde ausschließlich einen Anspruch darauf, dass ein bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Er muss also bereits über ein Konto beim betroffenen Kreditinstitut verfügen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos gibt es nicht. Das „Girokonto für jedermann“ des Zentralen Kreditausschusses ist lediglich eine Empfehlung. Sofern ein Kreditinstitut bislang kein Konto für einen Verbraucher führt und dieser die Einrichtung eines P-Kontos wünscht, kann es dies also grundsätzlich ablehnen.

Leistungsumfang

Aber auch nach Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto standen Verbraucher in den vergangenen Jahren immer wieder vor unerwarteten Problemen, da einige Banken die Kontodienstleistungen einschränkten. So konnten Kunden beispielsweise nicht mehr am Online-Banking teilnehmen, verloren ihren Dispositionskredit oder mussten ihre EC- oder Giro-Karte abgeben, so dass sie kein Bargeld mehr am Geldausgabeautomaten abheben konnten. Dies traf besonders Kunden von Direktbanken ohne eigenes Filialnetz und Kunden in strukturschwachen Regionen mit nur wenigen Geschäftsstellen von Kreditinstituten.

Beim P-Konto handelt es sich jedoch um ein herkömmliches Girokonto, das aufgrund einer – den Girovertrag ergänzenden – Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Somit haben die Vereinbarungen, die vor der Umwandlung getroffen wurden, grundsätzlich weiterhin Bestand. Zwar regelt das Gesetz nicht, welche Kontodienstleistungen die Institute beim P-Konto zu erbringen haben. Diese können also nach der Umwandlung bonitätsabhängige Leistungen grundsätzlich kündigen, also beispielsweise die EC- oder Giro-Karte einziehen oder einen Dispositionskredit streichen. Eine automatische Streichung beziehungsweise Kündigung bonitätsabhängiger Leistungen ist bei einer Umwandlung jedoch nicht möglich, da ein solcher „Beendigungsautomatismus" ohne entsprechende Kündigung die Kunden nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) unangemessen benachteiligt (Urteil vom 16. Juli 2013, Az. XI ZR 260/12).

Entgelte für die Kontoführung

Nach wie vor kritisieren viele Verbraucher zudem die Gebühren, die manche Institute für die Führung von P-Konten verlangen. Unmittelbar nach Einführung des P-Kontos sollten Kunden bis zu 15 Euro zahlen. Da sie über geringe finanzielle Mittel verfügen, stellte dies eine erhebliche Belastung dar.

Im Gesetz ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, wie hoch die Gebühren für die Führung eines Pfändungsschutzkontos maximal sein dürfen. Der Rechtsausschuss des deutschen Bundestages hatte jedoch schon in seiner Beschlussempfehlung zum Gesetzesentwurf darauf hingewiesen, dass das Entgelt „das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen“ dürfe. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen vom 13. November 2012 klargestellt, dass Klauseln von Kreditinstituten, die für die Führung eines P-Kontos ein höheres Kontoführungsentgelt als für die Führung eines normalen Girokontos vorsehen, unwirksam sind (Az. XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).

Bereits vor Verkündung der BGH-Entscheidungen hatte die BaFin nach einer Beschwerde ein Institut auf die Beschlussempfehlung zu den Entgelten hingewiesen. Die Genossenschaftsbank berechnete für die Führung von P-Konten neben dem allgemeinen Kontoführungsentgelt ein zusätzliches Entgelt. Nach der Intervention der BaFin verzichtete das Institut auf diese Praxis. Aus den Beschwerden, die der BaFin derzeit vorliegen, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Institute unzulässig überhöhte Gebühren berechnen.

Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz

Für viele Inhaber von Pfändungsschutzkonten hatte auch die Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens unerwünschte Folgen: Sie beschwerten sich bei der BaFin darüber, dass die Institute den Kontovertrag daraufhin als beendet ansahen. Hintergrund sind die Regelungen der Insolvenzordnung (InsO). Nach §§ 115 und 116 InsO werden Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch der Girovertrag zählt, bei einer Insolvenz kraft Gesetzes automatisch beendet.

Ob dies auch für das P-Konto gilt, ist derzeit weder gesetzlich noch höchstrichterlich geklärt. Bislang haben sich nur unterinstanzliche Gerichte mit diesem Thema beschäftigt. Das Landgericht Verden vertrat am 19. September 2013 (Az. 4 S 3/13) in einer Entscheidung zu einem Sparkassenkonto die Auffassung, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu einem Erlöschen der Kontobeziehung führt. Ansonsten werde die Intention des Gesetzgebers konterkariert, dem Schuldner durch die Schaffung des Pfändungsschutzkontos auch bei angespannter finanzieller Situation die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen.

Monatsanfangsproblematik

Unmittelbar nach der Einführung des P-Kontos offenbarte sich für viele Bankkunden ein weiteres Problem, das zu Beschwerden bei der BaFin führte: Insbesondere Sozialleistungen gehen oft bereits am Ende eines Monats für den nächsten Monat auf dem Konto ein. Dadurch konnte es passieren, dass der individuelle Freibetrag eines Kunden bereits aufgebraucht war und er daher Geldbeträge an seine Gläubiger abführen musste. Der überwiesene Betrag stand so in dem Monat, für den er eigentlich vorgesehen war, nicht mehr zur Verfügung.

Der Gesetzgeber löste das Problem mit Wirkung zum 16. April 2011 durch die Schaffung des § 835 Absatz 4 ZPO und eine Anpassung von § 850k ZPO. Danach dürfen die Kreditinstitute als Drittschuldner erst an Gläubiger leisten oder den Betrag bei den zuständigen Stellen beziehungsweise Kassen hinterlegen, nachdem der Kalendermonat abgelaufen ist, der auf die Gutschrift eingehender Zahlungen folgt.

Durch diese Neuregelung ist jedoch bei vielen Kunden der Eindruck entstanden, ein bestimmter Sockelbetrag könne pfändungsfrei auf dem Pfändungsschutzkonto verbleiben. Einige beschwerten sich daher bei der BaFin, wenn ihr Institut diese Guthaben an pfändende Gläubiger überwies. Die BaFin kann in solchen Fällen jedoch nicht helfen: Die Beträge unterfallen spätestens zwei Monate nach Zahlungseingang der Pfändung, wenn sie auf dem Konto verbleiben. Das entsprechende Prozedere, das die Kreditinstitute automatisiert abwickeln, scheint einigen Kunden nicht klar zu sein, insbesondere dann nicht, wenn stets Zahlungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze eingehen. Das Pfändungsschutzkonto dient jedoch weiterhin nicht dazu, Gelder anzusparen.

Abwicklung und Freibeträge

Neben dem Grundfreibetrag, der derzeit bei 1.045,04 Euro monatlich liegt, können Kunden mit P-Konten bei Gericht oder einer Behörde zusätzliche Freibeträge beantragen, und zwar für Kindergeld, Kinderzuschläge und bestimmte andere Sozialleistungen sowie weitere besondere Kosten, beispielsweise bei einer dauerhaften Erkrankung.

Zusätzliche Freibeträge und eventuelle Restguthaben aus dem Vormonat führen jedoch dazu, dass der Zahlungsverkehr über ein Pfändungsschutzkonto nicht vollständig automatisiert abgewickelt werden kann. Die Institute müssen die Höhe des tatsächlich verfügbaren Guthabens manuell ermitteln. Auch ist aus dem Kontostand häufig nicht ersichtlich, über wie viel Guthaben der Kunde verfügen kann, was immer wieder zu Unklarheiten führt. Die BaFin kann hier meist nicht weiterhelfen, weil der Organisationsaufwand der Institute für die ordnungsgemäße Führung von Pfändungsschutzkonten erheblich höher ist als der für Kontokorrentkonten ohne Pfändungsschutzabrede. Sie dürfen daher bei Pfändungsschutzkonten von den gesetzlichen Überweisungslaufzeiten abweichen.

Ausblick

Bereits bei der Einführung des P-Kontos hat der Gesetzgeber angekündigt, drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu überprüfen, ob die angestrebten Ziele erreicht wurden. Gegenwärtig lässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz darum entsprechende Daten erheben.

Eine Schwachstelle des Gesetzes besteht nach Ansicht von Verbraucherschützern darin, dass es – wie bereits ausgeführt – nach wie vor keinen Anspruch auf ein Girokonto gibt. Aber auch diese Lücke will der Gesetzgeber nun schließen: Der Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt vom Mai 2014 sieht vor, ein subjektives Recht, das heißt einen individuellen Anspruch auf Zugang zu einem Zahlungskonto gesetzlich zu verankern.

Darüber hinaus ist am 23. Juli 2014 die europäische Zahlungskontenrichtlinie verabschiedet worden. Sie räumt jedem, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, einen Rechtsanspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ein. Dieses „Basiskonto“ soll bestimmte Bankdienstleistungen bieten und zu einem angemessenen Preis geführt werden. Daneben sieht die Richtlinie vor, Vergleichsportale einzurichten, um den Vergleich von Zahlungskontogebühren zu vereinfachen, und enthält Vorgaben, die den Kontowechsel erleichtern sollen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren umsetzen.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Thomas Burgwinkel, Holger Fangmann, Dr. Wolfram Thiele / BaFin

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback