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Erscheinung:02.02.2015 | Thema Verbraucherschutz Überweisungslaufzeit: Viele Verbraucherbeschwerden unbegründet

Immer wieder beschweren sich Bankkunden bei der BaFin, dass ein von ihnen überwiesener Betrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist auf dem Konto des Empfängers eingegangen sei. Im Interesse des kollektiven Verbraucherschutzes prüft die BaFin in diesen Fällen, ob es Anhaltspunkte für einen generellen Missstand gibt.

Wegen der zentralen Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für das tägliche Leben geht sie dabei auch der Frage nach, ob das jeweilige Institut die gesetzlichen Überweisungslaufzeiten eingehalten hat.

Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch

Seit dem 1. Januar 2012 müssen Institute Überweisungen bis zum Ende des Bankgeschäftstages ausführen, der auf die Auftragserteilung folgt. Für Überweisungsaufträge, die mittels eines schriftlichen Überweisungsformulars erteilt werden, gilt eine Sonderregelung: Für diese beträgt die zulässige Überweisungslaufzeit zwei Bankgeschäftstage (§ 675 s Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Bankgeschäftstage sind nach § 675 n Absatz 1 Satz 4 BGB solche Tage, an denen der Zahlungsdienstleister, der an der Ausführung des Zahlungsvorganges beteiligt ist, den hierfür erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Vereinfacht ausgedrückt sind dies nur Werktage, nicht jedoch Samstage, Sonn- und bundeseinheitliche Feiertage.

Die Institute dürfen zudem mit dem Kunden einen Zeitpunkt vereinbaren, nach dem eingehende Überweisungsaufträge nicht mehr am selben Tag ausgeführt werden (Cut-off-Zeitpunkt / Annahmeschluss). Dies gilt unabhängig davon, ob der Überweisungsauftrag online oder mittels eines schriftlichen Vordrucks erteilt wurde. Diese Aufträge werden behandelt, als seien sie erst am folgenden Bankgeschäftstag eingegangen (§ 675 n Absatz 1 Satz 3 BGB). Die meisten Institute haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Sonderbedingungen für den Zahlungsverkehr einen Cut-off-Zeitpunkt festgelegt. Er liegt überwiegend zwischen 17 und 20 Uhr.

Bei Überweisungen, die vor Wochenenden oder Feiertagen erteilt werden, können daher mehrere Tage zwischen Auftragserteilung und Gutschrift auf dem Empfängerkonto vergehen, ohne dass die gesetzliche Überweisungslaufzeit überschritten wäre.

Unklarheit beim Verbraucher

Häufig stellt die BaFin bei der Überprüfung von Beschwerden fest, dass das jeweilige Institut nicht gegen die gesetzlichen Fristen verstoßen hat. Das Problem liegt vielmehr darin, dass viele Verbraucher die gesetzlichen Regelungen nicht vollständig kennen: Ihnen ist allein die Frist von einem Tag bekannt, nicht jedoch, dass dafür Bankgeschäftstage maßgeblich sind. Auch wissen sie häufig nicht um die Auswirkungen des Cut-off-Zeitpunkts auf die Fristberechnung.

Ein Beispiel mag dies verdeutlichen: So beschwerte sich eine Verbraucherin, dass ihre Inlandsüberweisung erst nach sechs Tagen auf dem Konto des Zahlungsempfängers eingegangen sei. Sie habe den Überweisungsauftrag am Donnerstag, dem 17. April 2014, um 21 Uhr online erteilt, der Betrag sei jedoch erst am Mittwoch, dem 23. April 2014, beim Empfänger angekommen. Eine solche Verzögerung sei im Zeitalter des Online-Bankings nicht hinnehmbar, zumal die Institute doch verpflichtet seien, Überweisungen innerhalb eines Tages auszuführen.

Die BaFin prüfte den Fall, konnte jedoch kein Fehlverhalten des Kreditinstituts bei der Ausführung des Überweisungsauftrags feststellen. Dessen Zahlungsverkehrsbedingungen sahen einen Cut-off-Zeitpunkt von 19 Uhr vor. Da die Kundin den Überweisungsauftrag erst um 21 Uhr online erteilte, galt er als am folgenden Bankgeschäftstag zugegangen. Der folgende Bankarbeitstag war in diesem Fall nicht der Freitag, sondern erst der nächste Dienstag, da der Überweisungsauftrag am Gründonnerstag erteilt wurde. Auf diesen folgten Karfreitag, Karsamstag, Ostersonntag und Ostermontag, also gesetzliche Feiertage beziehungsweise ein Werktag, an dem die Kreditinstitute nicht arbeiten (Karsamstag). Die Gutschrift auf dem Empfängerkonto am 23. April 2014 erfolgte damit bis zum Ende des Bankgeschäftstages, der auf den Tag der Auftragserteilung folgte. Das Institut hatte die gesetzlichen Pflichten also eingehalten.

Was tun bei Streitigkeiten mit der Bank?

Verbraucher, die sich mit ihrer Bank über die ordnungsgemäße Ausführung einer Überweisung streiten, müssen den Fall nicht durch ein Gericht klären lassen. Ist das Institut einer Schlichtungsstelle angeschlossen, können sie sich für eine außergerichtliche Streitschlichtung dorthin wenden. Die zuständigen Schlichtungsstellen sind der Internetseite der BaFin zu entnehmen. Ob eine Bank an einem solchen Schlichtungsverfahren teilnimmt, erfahren Verbraucher beim jeweiligen Verband. Sollte das jeweilige Institut nicht am Schlichtungsverfahren eines Verbandes teilnehmen, können sich Verbraucher an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank wenden. Ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren ist für die Kunden nicht nur kostenlos, sondern auch ohne Risiko: Sind sie mit der Entscheidung des Schlichters nicht einverstanden, steht ihnen der Weg zu den ordentlichen Gerichten weiterhin offen.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Peter Schaumann, BaFin

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