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Erscheinung:03.03.2015 | Thema Verbraucherschutz Nachrang- und partiarische Darlehen: BaFin mahnt bei Kapitalbeschaffung zur Vorsicht

Nicht alle Unternehmen, die auf dem Finanzmarkt von Anlegern hohe Summen einwerben, werden von der BaFin so umfassend beaufsichtigt wie zum Beispiel Banken.

Anbieter von unternehmerischen Beteiligungen und anderen Vermögensanlagen, wie Nachrang- und partiarischen Darlehen, werden zwar künftig in der Regel einen Prospekt gemäß Vermögensanlagengesetz erstellen und von der BaFin billigen lassen müssen. So sieht es das Kleinanlegerschutzgesetz vor, das voraussichtlich im Frühjahr verabschiedet werden wird. Dies ist jedoch keine Gewähr für die Tauglichkeit des Produkts oder die Seriosität der Personen, die es anbieten.

In Zeiten geringer Zinsen sind nicht wenige Anleger auf der Suche nach attraktiven Anlagemöglichkeiten mit hohen Renditen. Immer wieder stoßen sie dabei auf Werbeangebote für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen. Diese zeichnen sich häufig dadurch aus, dass die Anbieter mit hohen Zinsen oder Renditen locken, die über dem Marktniveau liegen.

Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen
Bei partiarischen Darlehen überlassen die Anleger dem Anbieter Kapital für einen bestimmten Zweck und bekommen dafür einen Anteil am Gewinn. Dies ist die partiarische Komponente des Darlehens, die vom erwirtschafteten Gewinn abhängt. Außerdem sehen viele dieser Verträge eine Verzinsung vor.
Bei Nachrangdarlehen wird die Forderung des Anlegers im Insolvenzfall des Unternehmens erst bedient, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden. Sie ist vor- oder gleichrangig mit den Ansprüchen der Gesellschafter auf Rückgewähr ihrer Einlage. Diese Bedingung wird als Rangrücktritt, Subordination oder Nachrangabrede bezeichnet und ist Teil des Darlehensvertrags. Beim qualifizierten Nachrang vereinbaren die Parteien, dass die Forderungen des Anlegers schon dann nicht bedient werden, wenn die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde.

Die Angebote sind sehr vielfältig. Immer wieder finden und erfinden Anbieter neue Investitionsmöglichkeiten und -felder. Deshalb lassen sich diese auch nicht abschließend aufzählen. Zu den Marktsparten, in welchen Anbieter mit Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen vor allem im Internet um Anleger buhlen, zählen beispielsweise Rohstoffe, erneuerbare Energien, Immobilien, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Forschung und Entwicklung von Arzneimitteln, Küchenmöbel, Tiernahrung, Paniermehl, Vermarktung von Events und Happenings, Unterhaltungselektronik und Gastronomie.

In den vergangenen Jahren hat es etliche Fälle gegeben, in denen Anbieter nicht in der Lage waren, Anlegern ihr Kapital zurückzuzahlen. Sie mussten Insolvenz anmelden. Die Anleger gingen leer aus oder erhielten weit weniger zurück, als sie investiert hatten. Gerade bei solchen Angeboten ist es darum wichtig, dass Anleger sorgfältig alle Chancen und Risiken abwägen, bevor sie sich für eine Anlage entscheiden.

Hohe Risiken

Ein Anleger, der einem Unternehmen ein Darlehen gibt, ist an diesem nicht als Gesellschafter beteiligt. Er hat also keinen Einfluss auf die Geschäfte und auch keinen ausreichenden Einblick in die Geschäftsentwicklung des Unternehmens. Diese Intransparenz stellt für den Anleger ein enormes Risiko dar. Er spekuliert auf das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens, ohne dass ihm die Informations- und Kontrollrechte eines Gesellschafters zustünden. Anleger sollten sich durch die versprochenen Erträge daher nicht blenden lassen, sondern müssen vorsichtig sein. Nur, wer den Verlust des eingesetzten Kapitals tragen kann, sollte überhaupt in solche Anlagen Geld investieren.

Hinzu kommt ein weiterer Risikofaktor, den Anleger nicht unterschätzen sollten: Die Darlehen enthalten in den Vertragsbedingungen eine „Nachrangabrede“, die oft im Kleingedruckten versteckt wird. Damit gehen die Anleger ein unternehmerisches Risiko ein, das durchaus dem eines Gesellschafters entspricht und höher ist als das allgemeine Unternehmensrisiko. Denn ein Anleger, der sich auf einen qualifizierten Nachrang einlässt, muss sein Kapital wie ein Gesellschafter gerade dann im Unternehmen belassen, wenn es in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Das kann schnell passieren, wenn das wirtschaftliche Konzept des Unternehmens nicht trägt oder gar unseriös ist. Das Unternehmen kann das Kapital des Anlegers in einer solchen Lage aufgrund des Nachrangs zugunsten anderer Gläubiger verbrauchen, ohne Insolvenz anmelden zu müssen. Selbst, wenn der Anleger frühzeitig bemerkt, dass das Unternehmen auf eine Schieflage zusteuern könnte, ist es oft schon zu spät: Viele Darlehensverträge können erst nach mehreren Jahren gekündigt werden.

Wenn Prospekte, Informationsblätter und Werbebroschüren für eine Vermögensanlage den Hinweis auf ein Totalverlustrisiko enthalten, sollten Anleger diesen sehr ernst nehmen. Er ist keine bloße Formalie, auch wenn Anbieter und Vermittler das bisweilen behaupten. Zwar kann ein Totalverlust grundsätzlich jeden treffen, der Geld verleiht. Bei qualifizierten Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen kann der Totalverlust aber zusätzlich eintreten, weil die gläubigerschützenden Regelungen der Insolvenzordnung zugunsten der Anleger nicht anwendbar sind. Die Forderung wird wirtschaftlich und rechtlich wertlos oder ist es von Anfang an. (Umfassende Informationen zur rechtlichen Ausgestaltung des qualifizierten Rangrücktritts finden Sie im Fachartikel zum Grauen Kapitalmarkt.)

Prospektpflicht

Wie oben erwähnt, führt das Kleinanlegerschutzgesetz eine Prospektpflicht für Anbieter ein, die partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen vertreiben wollen. Dies wird ein Minimum an Transparenz herstellen. Vor einem öffentlichen Angebot müssen die Anbieter und Emittenten künftig bei der BaFin einen Prospekt hinterlegen und diesen veröffentlichen, nachdem die BaFin ihn gebilligt hat. Prospekte sind sehr umfangreich, bieten aber oft aufschlussreiche Informationen. Auch wenn es mühsam erscheint, sollten Anleger die Anlagebedingungen, Finanzzahlen und vor allem die Informationen zu den Risiken, zur Anlagestrategie und Mittelverwendung sorgfältig lesen und verstehen. Besonders wichtig sind die Ausführungen zum Totalverlustrisiko.

Die BaFin prüft jeden Prospekt daraufhin, ob er vollständig, kohärent und verständlich ist. Sie nimmt jedoch keine Produktkontrolle vor. Ebenso wenig überprüft sie die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und die Seriosität und Bonität der Anbieter, Initiatoren und Geschäftsleiter. Die Emittenten werden auch nicht laufend überwacht und kontrolliert, wie es zum Beispiel bei Banken der Fall ist. Die BaFin prüft zudem nicht, ob die Angaben im Prospekt inhaltlich richtig sind.

Billigt die BaFin einen Prospekt, heißt das also, dass dieser die Mindestinformationen zum Anbieter und zum Produkt enthält, die das Vermögensanlagengesetz vorschreibt. Es bedeutet aber nicht, dass die BaFin das Unternehmen oder sein Geschäftsmodell abgesegnet oder gar zugelassen hat. Die Prospektprüfung ist kein Gütesiegel und keine Erlaubnis der Geschäftstätigkeit – auch wenn Anbieter ihren Kunden gern etwas anderes erzählen. Kriminelles Handeln einzelner Anbieter kann die Prospektprüfung nicht gänzlich verhindern. Die Prospektpflicht für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen trägt jedoch dazu bei, dass Anleger die Seriosität und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten der genannten Anlageformen besser einschätzen können. Dies erleichtert es ihnen, eine fundierte und risikobewusste Entscheidung treffen. Für seine Investitionsentscheidung ist jeder Anleger jedoch immer selbst verantwortlich: Tritt ein Risiko ein, so hat er die negativen Folgen zu tragen.

Fehlender Prospekt

Gibt es für ein Angebot keinen von der BaFin gebilligten Prospekt, sollten Anleger besonders vorsichtig sein. In diesen Fällen erhalten Anleger meist in Form von Werbematerialien nur wenige Informationen über das Unternehmen und die Anlage. Hier ist es angebracht, sich immer auch aus weiteren Quellen zu informieren, zum Beispiel im Internet. Anleger sollten aber darauf achten, woher die Angaben kommen und ob die Informationsquellen bekannt, seriös und neutral sind. Je weniger aussagekräftige Informationen über ein Investment zu erhalten sind, desto misstrauischer sollten Anleger sein. Hegen sie Zweifel, sollten sie nicht investieren.

Die Prospektpflicht wird nicht für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gelten, mit denen ein Unternehmen mittels Crowdfunding in Form des Crowdinvesting maximal 1 Million Euro einnimmt, wenn sie über eine Internet-Plattform vermittelt werden und jeder Anleger ohne weitere Auskünfte maximal 1.000 Euro anlegen kann. Crowdfunding ist für Jungunternehmen und Start-ups interessant. Sie stellen Anlegern zwar Informationen und oft auch Geschäftspläne zur Verfügung; diese sind allerdings oft unverbindlich. Die Jungunternehmen müssen sich mit ihrer Geschäftsidee erst am Markt behaupten. Wer investiert, muss also grundsätzlich mit einem Totalverlust rechnen. Crowdinvesting eignet sich daher nicht als Altersvorsorge, sondern ist eher als Spielgeld anzusehen.

Gesundes Misstrauen

Bei marktschreierischen Angeboten, überdurchschnittlichen Renditeversprechen, windigen Geschäftsmodellen oder Unklarheit über die Personen, die hinter einer Vermögensanlage stehen, sollten Anleger grundsätzlich misstrauisch werden und im Zweifel nicht investieren. Wie bei allen Vermögensanlagen sollten sie auch bei Nachrang- und partiarischen Darlehen die Vertrags- und Prospektunterlagen sehr kritisch prüfen. Egal, wie das Investment bezeichnet wird: Findet sich im Vertragswerk oder in Zusatzdokumenten eine Nachrangklausel, ist besondere Vorsicht geboten.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen rund um die Geldanlage erhalten Anleger bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und den örtlichen Verbraucherzentralen. Dort finden sie auch Listen mit den Namen zweifelhafter Anbieter. In der Unternehmensdatenbank der BaFin können sie außerdem nachschauen, ob ein Unternehmen von ihr beaufsichtigt wird. Auch Übersichten der Prospekte für Vermögensanlagen und Wertpapiere sind dort abrufbar.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Dr. Jean-Pierre Bußalb, BaFin

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