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Erscheinung:15.07.2015 | Thema Zulassung EWR-Dienstleister

Regeln für Versicherer aus anderen Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums

Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei einem Versicherungsunternehmen, das in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist, eine Krankheitskostenversicherung abschließen und aufrechterhalten. Diese hat bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Grundsätzlich kann auch ein Vertrag bei einem Versicherer aus einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Dienstleister) geeignet sein, diese gesetzliche Versicherungspflicht zu erfüllen. Denn nach der europäischen Dritten Richtlinie Schadenversicherung sind Versicherer, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, grundsätzlich in der gesamten Gemeinschaft zugelassen.

EWR-Dienstleister
EWR-Dienstleister im Sinne dieses Beitrags sind private Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die Inländern von ihrem ausländischen Sitz aus Krankenversicherungsschutz gewähren. EWR-Dienstleister werden von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsstaats beaufsichtigt. Zusätzlich unterliegen sie bei ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland einer eingeschränkten Aufsicht durch die BaFin gemäß § 110a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Diese Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften, die dem Schutz des Allgemeininteresses dienen. Diese sind insbesondere im VAG und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthalten.

Mehr Verträge bei EWR-Dienstleistern

Seit einiger Zeit beobachtet die BaFin, dass EWR-Dienstleister in Deutschland vermehrt private Krankenversicherungen anbieten. Dabei mag auch eine Rolle spielen, dass Medien wiederholt über solche Angebote berichtet haben.

Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen gesetzlichen Regelungen dar, die für EWR-Dienstleister gelten, und beleuchtet ihre Auswirkungen und die damit verbundenen Risiken für die Beteiligten – nicht nur für die EWR-Dienstleister selbst, sondern auch für die Versicherungsnehmer und Versicherten sowie für die Versicherungsvermittler. Außerdem werden die Änderungen durch das neue Versicherungsaufsichtsgesetz und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit der BaFin dargestellt.

Versicherungsnehmer versus Versicherter
Das Versicherungsrecht unterscheidet zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten selbst. Der Versicherungsnehmer ist die Person, die den Vertrag abschließt und damit Inhaber der Versicherung ist. Er hat die Pflichten des Vertrags zu erfüllen, wie die Zahlung der Beiträge. Der Versicherte hingegen ist die Person, für die der Versicherungsschutz gilt. Versicherungsnehmer und Versicherter können, müssen aber nicht ein- und dieselbe Person sein.

Rechtlicher Konflikt

Verträge, die mit EWR-Dienstleistern zur Erfüllung der Versicherungspflicht geschlossen werden, unterliegen deutschem Recht. Dies ergibt sich aus Artikel 7 der europäischen Rom-I-Verordnung in Verbindung mit § 46c Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und § 193 Absatz 3 VVG . Nach § 208 VVG dürfen die Vertragsregelungen von den Vorschriften für die Krankenversicherung, die die §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 VVG vorgeben, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abweichen. Zugunsten des Versicherungsnehmers greift auch die Vorschrift des § 215 VVG, die bestimmt, dass für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung jeweils das örtliche Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Das bedeutet, dass Versicherungsnehmer ihren EWR-Versicherer oder -Vermittler im Streitfall dort verklagen können.

Allerdings sind der BaFin Fälle bekannt, in denen die Vertragsregelungen englischer EWR-Dienstleister vorsehen, dass englisches Recht angewandt wird. Sie weichen damit von den deutschen Vorgaben ab und können bei Streitigkeiten zwischen EWR-Dienstleister und Versichertem zu zusätzlichen Problemen führen, da für jede Vertragsklausel geklärt werden muss, ob sie dem anzuwendenden deutschen Recht genügt. Dies im individuellen Fall zu entscheiden, ist Sache der Zivilgerichte. Auch die BaFin ist hier bereits im Interesse der Versicherten tätig geworden, wie der Beitrag an späterer Stelle noch erläutert.

Eingeschränkte Leistungen

Die Krankheitskostenversicherung, die jede Person mit Wohnsitz in Deutschland bei einem hierzulande zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen und aufrechtzuerhalten hat, muss mindestens die Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlungen erstatten. Der Selbstbehalt – also der Kostenanteil, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst zu tragen hat – darf jährlich maximal 5.000 Euro betragen (§ 193 Absatz 3 Satz 1 VVG).

Bei den meisten Verträgen von EWR-Dienstleistern, die der BaFin bekannt geworden sind, ist es jedoch zweifelhaft, ob sie den gesetzlichen Anforderungen an die Versicherungspflicht genügen. Denn sie sehen teilweise erhebliche Einschränkungen vor, insbesondere jährliche Deckungshöchstbeträge (zum Beispiel 1,5 Millionen oder 3 Millionen Euro pro Jahr), eine eingeschränkte Erstattung der Kosten für bestimmte Behandlungen oder deren vollständigen Ausschluss. Das eingeschränkte Leistungsvolumen kann für den Versicherten schwerwiegende Folgen haben.

Genügt der Versicherungsvertrag mit dem EWR-Dienstleister den Voraussetzungen des VVG nicht, ist der Versicherte doppelt bestraft. Er leidet dann nicht nur unter der gegebenenfalls eingeschränkten Leistungspflicht des EWR-Dienstleisters, sondern kommt auch seiner Versicherungspflicht (zeitweise) nicht nach. Schließt er nachträglich einen Vertrag, der der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 VVG genügt, muss er wegen des verspäteten Abschlusses zusätzlich einen Prämienzuschlag entrichten – etwa, wenn er vom EWR-Dienstleister zu einem deutschen Versicherer wechselt.

Pflegeversicherung

Für den Versicherungsnehmer oder den Versicherten können sich noch weitere Nachteile ergeben. Sie betreffen die Pflegeversicherungspflicht: Nach Maßgabe des § 23 Absätze 1 und 2 des Elften Sozialgesetzbuchs müssen sich privat Krankenversicherte bei einem privaten Versicherungsunternehmen auch gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichern. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur, wenn der abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG auch tatsächlich genügt.

Eine private Pflegeversicherung wird von EWR-Dienstleistern nach Kenntnis der BaFin nicht angeboten. Sie muss daher gesondert bei einem deutschen Krankenversicherer abgeschlossen werden. Diese sind verpflichtet, mit den Personen, die laut Gesetz eine Pflegeversicherung haben müssen, auf Antrag einen solchen Vertrag abzuschließen – aber eben nur mit diesen.

Wenn jemand einen Krankenversicherungsvertrag mit einem EWR-Dienstleister abgeschlossen hat, sind deutsche Krankenversicherer also nur dann gezwungen, mit ihm eine private Pflegepflichtversicherung abzuschließen, wenn der Vertrag mit dem EWR-Dienstleister den Vorschriften des § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG entspricht. Ist das nicht der Fall, so kann der deutsche Versicherer, bei dem eine Aufnahme in die Pflegepflichtversicherung begehrt wird, den Antrag ablehnen.

Substitutive Krankenversicherung

Eine Krankenversicherung, mit der die Versicherungspflicht gemäß § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG erfüllt wird, ist als substitutive Krankenversicherung anzusehen, also als Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (§ 12 Absatz 1 VAG ). Genügt eine Versicherung den Vorgaben des § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG nicht, gilt sie allerdings weiterhin als substitutive Krankenversicherung, solange nur deren Begriffsmerkmale weiter erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen Versicherungsleistungen erbringt, die auch im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland enthalten sind.

Für den Betrieb einer substitutiven Krankenversicherung haben die Versicherungsunternehmen nach dem VAG bestimmte Vorgaben zu beachten. So ist die substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung zu betreiben. Das bedeutet insbesondere, dass die Versicherungsunternehmen eine Alterungsrückstellung zu bilden haben. Diese soll die Versicherten vor erhöhten Prämien im Alter schützen, indem sie die Krankheitskosten ausgleicht, die in der Regel mit zunehmendem Alter steigen.

Es gibt gegenwärtig keinen EWR-Dienstleister, der diese Voraussetzungen erfüllt. Wenn EWR-Dienstleister mitunter niedrigere Prämien als deutsche Krankenversicherer verlangen, ist dies insbesondere dem Umstand geschuldet, dass sie keine Alterungsrückstellungen bilden. Daher sind Krankenversicherungen bei EWR-Dienstleistern auch nicht zuschussfähig.

Arbeitgeberzuschuss
An die BaFin ist wiederholt die Frage herangetragen worden, ob auch für Krankenversicherungen von EWR-Dienstleistern eine Bezuschussung durch den Arbeitgeber möglich ist. Ein solcher Zuschuss kommt insbesondere in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer wegen der Höhe seines Gehalts nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern muss.
Ein Arbeitgeberzuschuss wird nach § 257 Absatz 2a Fünftes Sozialgesetzbuch nur dann gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn es also insbesondere die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt. Eine entsprechende Bestätigung erteilt die BaFin auf Antrag des Versicherungsunternehmens. Bislang hat sie keinem EWR-Dienstleister eine solche Bestätigung erteilt, da diese die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

Mittelspersonen

Die Vorschriften des VAG zur substitutiven Krankenversicherung gelten nach § 110a Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 VAG im Einklang mit der Dritten Richtlinie Schadenversicherung für alle EWR-Dienstleister, die ihre Krankenversicherungen durch „Mittelspersonen“ in Deutschland anbieten. In diesem Fall müssen sie der BaFin vorab die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einreichen.

Kommen EWR-Dienstleister ohne die Hilfe von Mittelspersonen aus, ist ihr Geschäftsmodell, in Deutschland Krankenversicherungsschutz ohne Alterungsrückstellung anzubieten – und daher zu günstigeren (Einstiegs-)Prämien als deutsche Versicherer –, nach dem derzeit gültigen VAG also nicht zu beanstanden.

Mittelsperson
Der Begriff der Mittelsperson ist weit. Er erfasst nach der Verwaltungspraxis der BaFin alle in Deutschland ansässigen Vermittler einschließlich Versicherungsmakler (§ 59 Absatz 1 bis 3 VVG und § 34d Gewerbeordnung), wenn diese Person am Abschluss oder der Durchführung des Vertrags mitwirkt. Ein Versicherungsvermittler, der die genannten Angebote von EWR-Dienstleistern vermittelt, ist also in der Regel als Mittelsperson tätig, so dass die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zum Tragen kommen.

Neues VAG

Am 1. Januar 2016 tritt das neue VAG in Kraft. Dann gilt die Einschränkung nicht mehr, dass das VAG nur dann Anwendung findet, wenn EWR-Dienstleister in Deutschland über Mittelspersonen tätig werden.

Künftig wird die Geschäftstätigkeit der EWR-Dienstleister unabhängig vom Vertriebsweg – also davon, ob sie Mittelspersonen einbeziehen oder nicht – in den Anwendungsbereich des neuen VAG und damit in die Zuständigkeit der BaFin fallen. Dies ist im Interesse der Verbraucher als besonders positiv zu bewerten. Zudem entfallen durch die Neufassung Unklarheiten bei der Auslegung des Begriffs der Mittelsperson. Unter der derzeitigen Regelung gestaltet sich die Aufklärung der Sachverhalte oft sehr mühsam. Die BaFin begrüßt daher die Neufassung des VAG.

Laufende Verfahren

Die BaFin hat die ihr bekannt gewordenen EWR-Dienstleister, die Krankenversicherungen in Deutschland anbieten, auf die rechtlichen Vorgaben hingewiesen, die sie zu erfüllen haben. Wie ausgeführt, gilt zum einen für ihre Verträge deutsches Recht (VVG). Zum anderen haben sie die Vorgaben des VAG zu beachten.

Die aufsichtlichen Verfahren, bei denen die BaFin die Zulässigkeit von Geschäftstätigkeiten überprüft, die EWR-Dienstleister im Inland über Mittelspersonen erbringen, sind noch nicht abgeschlossen. In diese Verfahren hat die BaFin auch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Herkunftsstaaten einbezogen.

Versicherungsvermittler

Für Versicherungsvermittler gilt gemäß § 61 VVG die grundlegende Pflicht, Versicherungsnehmer im Hinblick auf das gewünschte Produkt angemessen zu beraten. Vertreiben sie Verträge von EWR-Dienstleistern in Deutschland, so müssen sie bei der Beratung die dargestellten Besonderheiten von Krankenversicherungen bei EWR-Dienstleistern und deren Auswirkungen beachten und ihre Kunden entsprechend informieren und beraten. Nur so können sie ein Haftungsrisiko vermeiden.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Kaj Hanefeld, BaFin

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