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Erscheinung:15.07.2015 | Thema Verbraucherschutz Kapitalverwaltungsgesellschaften: Erlaubt versus registriert – was Verbraucher über die Unterschiede wissen sollten

Am 22. Juli 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten, das die EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers DirectiveAIFMD) umgesetzt hat. Seitdem gibt es nicht mehr nur Kapitalverwaltungsgesellschaften, die über eine Erlaubnis der BaFin verfügen, sondern auch solche, die lediglich von ihr registriert wurden.

Registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen zum Teil viel geringeren Anforderungen genügen als erlaubte. Daher müssen sie im Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen zu Publikumsinvestmentvermögen, die gemäß § 2 Absatz 5 KAGB von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, deutlich sichtbar darauf hinweisen, dass sie über keine Erlaubnis verfügen und daher bestimmte Anforderungen des KAGB nicht einhalten müssen. Fonds, die von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, dürfen auch nicht von jedem Vertriebsvermittler vertrieben werden, sondern nur von solchen, die als Wertpapierdienstleistungsunternehmen über eine gesonderte Erlaubnis der BaFin verfügen und gesondert beaufsichtigt werden.

Dieser Beitrag erläutert, welche unterschiedlichen Anforderungen das KAGB an erlaubte und registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften stellt. Verbraucher sollten sich dieser Unterschiede bewusst sein, wenn sie sich für den Erwerb von Fondsanteilen entscheiden.

Vertrieb an Privatanleger

Nicht alle Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen die Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, die sie verwalten, an Privatanleger vertreiben. Dies gilt zum einen für deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach § 2 Absatz 4 KAGB ausschließlich Spezial-AIF verwalten und neben der Pflicht zur Registrierung bei der BaFin lediglich bestimmte Berichtspflichten erfüllen müssen. Zum anderen handelt es sich um Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, bei der dortigen Aufsichtsbehörde registriert sind und ihre Spezial-AIF in Deutschland vertreiben dürfen.

Andere registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen auch Publikums-AIF verwalten. Diese können nicht nur professionelle und semiprofessionelle, sondern auch Privatanleger erwerben.

Kapitalanforderungen

Einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen erlaubten und registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften ist aus Verbrauchersicht wohl der, dass die Kapitalanforderungen des KAGB lediglich für erlaubte Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten. Nur diese müssen im Fall der internen Verwaltung ein Anfangskapital von 300.000 Euro und bei externer Verwaltung ein Anfangskapital von 125.000 Euro aufweisen. Je nach verwaltetem Volumen kann die BaFin von beiden Formen der erlaubten Kapitalverwaltungsgesellschaft verlangen, zusätzlich bis zu maximal 10 Millionen Euro vorzuhalten. Unabhängig davon müssen die Eigenmittel erlaubter Kapitalverwaltungsgesellschaften jederzeit mindestens einem Viertel ihrer fixen jährlichen Kosten entsprechen. Zur Deckung von Berufshaftungsrisiken müssen sie schließlich noch entweder zusätzliche Mittel in Höhe von 0,01 Prozent der verwalteten Aktiva (Assets) vorhalten oder eine Versicherung abschließen. Erlaubte Kapitalverwaltungsgesellschaften können diese Eigenmittel auch nicht frei anlegen, sondern haben besondere Vorgaben zu beachten.

Keine dieser Kapitalanforderungen gilt für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die lediglich registriert sind. Sie müssen nur das Mindestkapital aufweisen, das ihrer Rechtsform entspricht. Anleger sollten sich daher darüber im Klaren sein, dass bei solchen Kapitalverwaltungsgesellschaften eine wesentlich geringere Haftungsmasse für Haftungsansprüche zur Verfügung stehen kann.

Organisations- und Verhaltensregeln

Erlaubte Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen nicht nur Eigenkapital vorhalten, sondern auch umfangreiche organisatorische Anforderungen erfüllen. Die Verhaltensregeln fordern beispielsweise, dass sie die Tätigkeit ehrlich und redlich ausüben und im Interesse der Anleger und der Marktintegrität handeln sollen.

Das KAGB fordert von erlaubten Kapitalverwaltungsgesellschaften zudem ein angemessenes Risikomanagementsystem, wozu insbesondere eine dauerhafte Risikocontrolling-Funktion gehört, die hierarchisch und funktionell von den operativen Bereichen getrennt ist. Das Risikomanagementsystem muss gewährleisten, dass alle Risiken laufend ordnungsgemäß erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden können. Hierzu sind auch regelmäßig Stresstests durchzuführen. Das Gleiche gilt für das Liquiditätsmanagementsystem, das erlaubte Kapitalverwaltungsgesellschaften für jedes von ihnen verwaltete offene Investmentvermögen und für jedes geschlossene Investmentvermögen einzurichten haben, für das sie Leverage einsetzen. Es soll gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des Investmentvermögens mit den Pflichten zur Anteilsrücknahme und anderen Zahlungsverpflichtungen deckt.

Ein zusätzliches Korrektiv ist bei erlaubten Kapitalverwaltungsgesellschaften, dass sie eine Verwahrstelle für jedes verwaltete Investmentvermögen benennen müssen. Diese verwahrt bestimmte Vermögensgegenstände für das Investmentvermögen und überprüft bestimmte Transaktionen der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Diese Organisations- und Verhaltensregeln gelten nicht für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich Spezial-AIF verwalten. Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach § 2 Absatz 5 KAGB registriert wurden und geschlossene Publikums-AIF verwalten, müssen sie jedoch weitgehend beachten. Davon ausgenommen ist lediglich das Liquiditätsmanagement; außerdem sind die Anforderungen an das Risikomanagement geringer.

Überwachung

Das KAGB sieht vor, dass laufend zu überwachen ist, ob erlaubte Kapitalverwaltungsgesellschaften die Organisations- und Verhaltensregeln einhalten. Deren Jahresabschlüsse werden von einem Abschlussprüfer geprüft, der seinen jährlichen Bericht bei der BaFin einreicht. Verstoßen Unternehmen gegen die Organisations- und Verhaltensregeln, so kann die BaFin dagegen vorgehen.

Für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach § 2 Absatz 5 KAGB registriert wurden und geschlossene Publikums-AIF verwalten, gibt es eine solche jährliche Prüfung nicht. Lediglich die Jahresabschlüsse und Lageberichte der von ihnen verwalteten Fonds sind einer Abschlussprüfung unterworfen, bei der der Abschlussprüfer auch zu prüfen hat, ob die zugrundeliegenden Verträge – also die Satzung beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag, die Anlagebedingungen und gegebenenfalls ein Treuhandverhältnis – beachtet wurden. Es muss jedoch kein entsprechender Prüfungsbericht bei der BaFin eingereicht werden.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss den geprüften Jahresabschluss samt Lagebericht allerdings offenlegen, beim Bundesanzeiger einreichen und den Anlegern auf Wunsch in Papierform zur Verfügung stellen. Eine laufende Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit durch die BaFin ist – anders als bei den erlaubten Kapitalverwaltungsgesellschaften und den von ihnen verwalteten Fonds – jedoch nicht vorgesehen.

Liste der Kapitalverwaltungsgesellschaften
Eine Liste der in Deutschland zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften, der registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie der zugelassenen Investmentgesellschaften finden Sie auf der Internetseite der BaFin.

Produkt- und Vertriebsaufsicht

Aus Anlegerschutzgründen gelten für Fonds, in die auch Privatanleger investieren können, weitere Regelungen. So dürfen sowohl für offene als auch für geschlossene Publikumsinvestmentvermögen nur bestimmte Vermögensgegenstände erworben werden. Weitere Beschränkungen können daraus folgen, dass das Gesetz für die Investition in bestimmte Vermögensgegenstände, für deren Belastung und den Einsatz von Leverage Höchstgrenzen vorgibt. Schon im Vorfeld des Vertriebs prüft die BaFin in einem gesonderten Genehmigungsverfahren, ob die Anlagebedingungen des Publikumsfonds darauf ausgerichtet sind, diese Vorgaben einzuhalten.

Publikumsfonds, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs) sind, müssen zusätzlich ein so genanntes Vertriebsanzeigeverfahren erfolgreich durchlaufen, damit sie in Deutschland vertrieben werden dürfen. Dazu hat die Verwaltungsgesellschaft unter anderem den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformatio-nen zum Fonds bei der BaFin einzureichen. Beide sind auch dem Publikum zugänglich zu machen und zu aktualisieren, wenn sich wesentliche Tatsachen ändern.

Diese Produkt- und Vertriebsregeln gelten grundsätzlich nur für Publikumsinvestmentvermögen, die von erlaubten Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden. Um Anleger besser zu schützen, hat das KAGB sie jedoch auch auf geschlossene Publikumsinvestmentvermögen ausgeweitet, die von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 2 Absatz 5 verwaltet werden.

Hinweis für Verbraucher

Die Produkt- und Vertriebsaufsicht der BaFin über Publikumsfonds, die gemäß § 2 Absatz 5 KAGB von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, entspricht daher in weiten Teilen derjenigen über Produkte von erlaubten Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Verbraucher, für die eine möglichst weitgehende Aufsicht über Produkt und Kapitalverwaltungsgesellschaft wichtig ist, sollten sich dennoch eher für Produkte erlaubter Kapitalverwaltungsgesellschaften entscheiden. Wer sich nicht an den Abschlägen bei den Vorgaben für die Eigenmittelausstattung, den Organisations- und Verhaltensregeln und der Überwachung registrierter Kapitalverwaltungsgesellschaften stört, sollte gründlich abwägen, ob die Renditechancen, die mit dem jeweiligen Fondsprodukt verbunden sind, dieses Weniger an Aufsicht aufwiegen.

Wichtige Begriffe

  • Kapitalverwaltungsgesellschaft: Englisch: Alternative Investment Fund ManagerAIFM. Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet ist, inländische oder EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF (siehe unten) zu verwalten (§ 17 Kapitalanlagegesetzbuch).
  • OGAWs: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere. Investmentfonds, die den Anforderungen der europäischen OGAW-V-Richtlinie entsprechen und hauptsächlich in bestimmte, von der Richtlinie vorgegebene Wertpapiere investieren.
  • AIF: Alternativer Investmentfonds. Alle Investmentvermögen, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAWs) sind.
  • Spezial-AIF: AIF, den nur professionelle und semiprofessionelle Anleger erwerben dürfen, nicht aber Privatanleger.
  • Publikums-AIF: AIF, der für alle Anleger offen ist.
  • Interne/externe Kapitalverwaltung: Kapitalanlagegesetzbuch und AIFM-Richtlinie unterscheiden zwischen dem Investmentvermögen selbst (AIF) und dessen Verwalter, der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Bei der internen Verwaltung sind Verwalter und Fonds ein- und dieselbe rechtliche Einheit. Bei der externen Verwaltung sind Verwalter und Fonds rechtlich voneinander getrennt und nicht personenidentisch. Nur die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft darf mehrere Fonds verwalten.
  • Offener/geschlossener Fonds: Beim offenen Fonds können Anleger – im Gegensatz zu geschlossenen Fonds – ihre Anteile vor der Liquidation des Fonds zurückgeben. Anleger von offenen Publikumsinvestmentvermögen müssen mindestens zweimal im Monat die Möglichkeit haben, Anteile zurückzugeben.
  • Leverage: Deutsch: Hebelwirkung. Jede Methode, mit der das Risiko beziehungsweise der Investitionsgrad eines Investmentvermögens durch Kreditaufnahme, Wertpapierdarlehen, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht wird. Für die Kreditaufnahme auf Rechnung von Publikumsinvestmentvermögen legt das Kapitalanlagegesetzbuch zum Beispiel bestimmte Grenzen fest. Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen gegenüber Anlegern und BaFin regelmäßig offenlegen, inwieweit sie Leverage einsetzen.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Dr. Ines Hantschel, BaFin

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