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Erscheinung:17.08.2015 | Thema Verbraucherschutz Basisinformationsblatt

PRIIPs-Verordnung - Neuer EU-weiter Standard der Produktinformationen für Verbraucher

Zentraler Bestandteil der neuen europäischen PRIIPs-Verordnung1 ist die Einführung von Basisinformationsblättern (Key Information DocumentsKIDs) für bestimmte Anlageprodukte. Damit die Informationsblätter möglichst einheitlich sind, enthält die PRIIPs-Verordnung verbindliche Vorschriften zu deren Form und Inhalt.

Ziel ist es, den Anlegerschutz zu stärken und durch mehr Transparenz das Vertrauen von Kleinanlegern in den Finanzmarkt wiederherzustellen. Die Vorschriften sind ab dem 31. Dezember 2016 in allen Mitgliedstaaten der EU anzuwenden.

Die drei europäischen Aufsichtsbehörden EIOPA, EBA und ESMA (European Supervisory AuthoritiesESAs) müssen der Europäischen Kommission bis zum 31. März 2016 Entwürfe für Technische Regulierungsstandards vorlegen, die im Einzelnen regeln, wie die Basisinformationen zu berechnen und in den KIDs darzustellen sind. Mitte Juni haben sie ein Technisches Diskussionspapier zur Konsultation gestellt. Dieses befasst sich mit der Darstellung von Risiken, Performance-Szenarien und Kosten in Basisinformationsblättern.

Der vorliegende Beitrag erläutert Inhalt und Hintergründe der neuen Regeln, die die PRIIPs-Verordnung mit sich gebracht hat. Darüber hinaus informiert er detailliert über die Vorschläge, die die ESAs aktuell konsultieren.

Neuer europäischer Standard

Die Finanzkrise war national wie international auch eine Krise des Vertrauens der Verbraucher und Anleger. Die europäischen Aufsichtsbehörden haben die Aufgabe, dieses Vertrauen durch geeignete Maßnahmen wiederherzustellen.

Ganz allgemein hat die Einführung von Informationspflichten für eine Vertragspartei den ökonomischen Zweck, Informationsasymmetrien zu beheben. Konkret bedeutet dies, dass Verbraucher – ob Anleger, Versicherungsnehmer oder Bankkunden – vor Vertragsabschluss möglichst umfassend informiert werden müssen, damit ihnen gegenüber dem Anbieter keine Nachteile entstehen. Da es Verbraucher bei Finanzdienstleistungen mit einem abstrakten Wirtschaftsgut zu tun haben, spielen vorvertragliche Informationen eine wesentliche Rolle. Sie helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. Schließt ein Kunde einen Vertrag, ohne hinreichend über die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile des Produkts und seine damit verbundenen Rechte und Pflichten informiert zu sein, kann dies zum Fehlkauf und damit verbunden zu erheblichen Risiken für ihn führen.

Wesentliche Impulse für die Notwendigkeit, Kunden besser zu informieren, sind die zunehmende Komplexität der Märkte, die technologischen Veränderungen und die gestiegene Zahl grenzüberschreitender Transaktionen. Aber auch die zunehmende Vielfalt an Angeboten und Produkten, die darüber hinaus immer komplexer werden, haben einen großen Anteil daran, dass das Bedürfnis der Verbraucher nach umfassenden Informationen zugenommen hat. Dies hat dazu geführt, dass der kollektive Schutz des Verbrauchers zunehmend in den Fokus von Politik und Öffentlichkeit gerückt ist. Bester Beweis dafür ist das deutsche Kleinanlegerschutzgesetz, das kürzlich in Kraft getreten ist.

Verpackte Anlageprodukte

Hinter der sperrigen Abkürzung PRIIPs verbergen sich Anlagen in verpackter Form, die einem Anlagerisiko unterliegen. Dazu gehören im Wesentlichen

  • strukturierte Finanzprodukte, etwa Optionsscheine, die in Versicherungen, Wertpapiere oder Bankprodukte verpackt sind,
  • Finanzprodukte, deren Wert sich von Referenzwerten wie Aktien oder Wechselkursen ableitet (Derivate),
  • geschlossene und offene Investmentfonds,
  • Versicherungsprodukte mit Anlagecharakter, wie zum Beispiel kapitalbildende und fondsgebundene Lebensversicherungen und Hybrid-Produkte, sowie
  • Instrumente, die von Zweckgesellschaften ausgegeben werden.

Der Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst, um der Heterogenität der Finanzprodukte in den Mitgliedstaaten der EU gerecht zu werden. Dies verhindert, dass Anbieter die Verordnung umgehen, indem sie etwa eine bestimmte Rechtsform, Bezeichnung oder Zweckbestimmung für das Finanzprodukt wählen.

Die Definition für verpackte Anlageprodukte wird nur über eine Negativaufzählung eingeschränkt. Ausgenommen sind insbesondere Versicherungsverträge ohne Anlageelement, darunter Risikolebensversicherungen und Nichtlebensversicherungsprodukte (also beispielsweise Schaden- und Unfallversicherungen2), betriebliche Altersvorsorgeprodukte, nicht strukturierte Einlagen und Riester-Produkte. Nicht erfasst sind zudem Anlageprodukte ohne derivative Komponente, wie zum Beispiel Aktien und Anleihen.

PRIIPs und KIDs
PRIIPs: Packaged Retail and Insurance-based Investment Products. Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, die einem Anlagerisiko unterliegen. Als verpackt im Sinne der PRIIPs-Verordnung gelten alle Anlageprodukte und -verträge, bei denen das Geld der Kunden statt direkt nur indirekt am Kapitalmarkt angelegt oder deren Rückzahlungsanspruch auf andere Weise an die Wertentwicklung bestimmter Papiere oder Referenzwerte gekoppelt ist.
KIDs: Key Information Documents. Vorvertragliche Basisinformationsblätter für Kleinanleger, die es diesen ermöglichen sollen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIPs zu verstehen und zu vergleichen.

Basisinformationsblätter

Die Basisinformationsblätter zu PRIIPs sind potenziellen Anlegern auszuhändigen, bevor sie den Vertrag unterschreiben. Sie sollen es Kleinanlegern in der EU ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIPs besser zu verstehen. Zudem sollen die Vorgaben für PRIIPs-Basisinformationsblätter dazu führen, dass derartige Produkte europaweit besser vergleichbar sind – sowohl innerhalb eines Sektors, also zum Beispiel unterschiedliche Lebensversicherungspolicen, als auch zwischen verschiedenen Sektoren, so dass etwa eine Lebensversicherungspolice mit einer Anlage in einem Investmentfonds besser verglichen werden kann.

Verantwortlich für die Erstellung des Basisinformationsblatts ist der Hersteller des jeweiligen Anlageprodukts (PRIIP-Hersteller). Dies können ein Rechtsträger oder eine natürliche Person sein, die ein PRIIP auflegen oder die an einem bestehenden PRIIP Änderungen am Risiko- und Renditeprofil oder an den Angaben zu den Kosten vornehmen.

Basisinformationsblätter sollen grundsätzlich in einer für den Kleinanleger leicht verständlichen Sprache geschrieben sein und einem Fragestil folgen (zum Beispiel: „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“). Sie dürfen maximal drei DIN-A4-Seiten umfassen und müssen in der Amtssprache des EU-Mitgliedstaats verfasst sein, in dem das PRIIP vertrieben wird. Zudem müssen sie ein eigenständiges Dokument darstellen und vom Werbematerial des Herstellers klar unterscheidbar sein. Der Hersteller hat sie auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und ist dafür verantwortlich, sie aktuell zu halten.

Inhalt

Die Basisinformationsblätter müssen erstens Informationen zu den Risiken des Anlageprodukts enthalten. Der PRIIP-Hersteller hat sie zu beschreiben und durch einen Gesamtrisikoindikator darzustellen. Zudem hat er auf die Renditemöglichkeiten einzugehen und dabei insbesondere den maximal möglichen Verlust des angelegten Kapitals anzugeben sowie verschiedene Performance-Szenarien nebst den zugrundeliegenden Annahmen darzustellen.

Auch alle Kosten des PRIIPs müssen dem Verbraucher im Basisinformationsblatt klar vermittelt werden. Direkte und indirekte, einmalige und laufende Kosten sind in einem Gesamtkostenindikator darzustellen. Dieser soll die Kosten sowohl in Prozent als auch absolut angeben und somit die Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichen Produkten sicherstellen.

Im PRIIPs-Basisinformationsblatt hat zudem ein deutlicher Hinweis zu erfolgen, dass Berater, Vertriebsstellen und alle anderen Personen, die PRIIPs vertreiben, detailliert über etwaige Vertriebskosten informieren müssen, die nicht bereits in den direkten und indirekten Kosten eines PRIIPs enthalten sind.

Technisches Diskussionspapier

Das nun von den europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichte Technische Diskussionspapier enthält Vorschläge für methodische und mathematisch-technische Vorgaben zur Darstellung des Risiko- und Renditeprofils im Basisin-formationsblatt und zur Bestimmung des Gesamtkostenindikators. Bereits im November 2014 hatten die ESAs dazu eine allgemeinere Konsultation durchgeführt. Nun gilt es, konkrete Methodiken und Darstellungsoptionen auf technisch-mathematischer Ebene festzulegen. Marktteilnehmer können ihre Stellungnahmen noch bis zum 17. August 2015 einreichen.

Im Herbst werden die ESAs dann die Konsultation zu den Technischen Regulierungsstandards durchführen und sie anschließend bis zum 31. März 2016 der Kommission vorlegen, die die Standards letztlich erlässt.

Verbraucherumfragen und Tests

Parallel zur Entwicklung der Technischen Regulierungsstandards finden derzeit europaweite Verbraucherbefragungen und Tests statt, deren Ergebnisse die empirische Entscheidungsgrundlage für die Standards liefern werden. Die Ergebnisse der Befragungen werden für die Darstellung der verschiedenen Indikatoren in den Basisinformationsblättern letztlich ausschlaggebend sein.

Hintergrund ist eine Studie zu Inhalten und Gestaltung des Basisinformationsblatts, die die Europäische Kommission in Auftrag gegeben hat.

Gesamtrisikoindikator

Der Gesamtrisikoindikator gibt Auskunft über die Risiken, die der Verbraucher durch die Anlage eingeht. Dargestellt werden das Marktrisiko, also die Wertentwicklung der Anlagen, das Bonitätsrisiko, also das Risiko eines Ausfalls des PRIIP-Herstellers, und das Liquiditätsrisiko, also das Risiko, dass das PRIIP nicht länger handelbar und somit auch nicht mehr einlösbar ist.

Im Technischen Diskussionspapier werden drei Methoden erläutert, die den Herstellern zur Bestimmung des Gesamtrisikoindikators vorgegeben werden könnten: ein größtenteils qualitativer Bewertungsansatz und zwei anspruchsvollere modellbasierte Bewertungsmethoden. Für den Verbraucher ist letztlich entscheidend, dass das Risiko des Produkts klar erkennbar dargestellt ist. Dies kann zum Beispiel auf einer Skala von 1 bis 7 erfolgen. Diese Form der Darstellung ähnelt dem des synthetischen Risiko-/Ertrags-Indikators (Synthetic Risk Reward Indicator – SRRI) für bestimmte Investmentfonds, die so genannten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs); die zugrundeliegende Methodik ist allerdings eine andere.

Es sind derzeit aber auch andere Möglichkeiten der Darstellung und der Bewertungsmethoden denkbar. Hier wollen die ESAs die Hinweise der Konsultationsteilnehmer und der Verbraucherumfragen abwarten.

Beispiel für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators

Beispiel für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators BaFin

Performance-Szenarien

Hinsichtlich der Performance-Szenarien beschäftigt sich das Diskussionspapier mit zwei grundsätzlichen Möglichkeiten der Darstellung, von denen der Technische Standard eine verbindlich vorschreiben wird. Zum einen sind „Was-wäre-wenn-Szenarien“ denkbar, bei denen dem Verbraucher die Renditeerwartungen verschiedener Szenarien aufgezeigt werden, beispielsweise eines optimisti-schen, eines pessimistischen und eines mittleren Szenarios. Die Szenarien müssen aber nicht tabellarisch, sondern können auch in einem Diagramm dargestellt werden.

Zum anderen können dem Verbraucher Szenarien erläutert werden, die auf Wahrscheinlichkeiten basieren. Auch hier sind jedoch auch andere Methodiken und Möglichkeiten der Darstellung denkbar. Wofür sich die ESAs letztlich entscheiden, hängt ebenfalls von den Ergebnissen der Verbraucherumfragen und der Konsultation ab.

Beispiel für die Darstellung von „Was-wäre-wenn-Szenarien“ (Anlage: 1.000 Euro)
SzenarienGeschätzter Nettoertrag
(nach empfohlener Haltefrist von fünf Jahren)
Durchschnittliche
jährliche Rendite
Pessimistisches Szenario951 Euro- 1 Prozent
Mittleres Szenario1.159 Euro+ 3 Prozent
Optimistisches Szenario1.338 Euro+ 6 Prozent

Quelle: ESAs

Nationale Vorgaben

In Deutschland müssen bereits heute für bestimmte Finanzdienstleistungen Produktinformationsblätter erstellt werden. Die Grundprinzipien und die Art der Informationen zu den grundlegenden Bestandteilen des Vertrags ähneln den europäischen Anforderungen an PRIIPs-Basisinformationsblätter.

So haben Versicherer ihren potenziellen Kunden, wenn diese Verbraucher sind, nach § 4 der Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Es hat die Informationen zu enthalten, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrags von besonderer Bedeutung sind. Versicherer müssen für jeden Versicherungszweig ein gesondertes Produktinformationsblatt erstellen. Für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Krankenversicherung gelten zusätzliche detaillierte Informationspflichten, insbesondere in Bezug auf die Kosten.

Darüber hinaus haben Versicherer nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) allen potenziellen Kunden die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Zusätzlich haben sie ihnen bestimmte Informationen mitzuteilen, die in der VVG-InfoV festgelegt sind, nämlich zum Versicherungsunternehmen selbst, zur angebotenen Leistung, zum Vertrag sowie zu Rechtsschutzmöglichkeiten. In der Praxis erfüllen die Versicherer ihre Informationspflichten, indem sie ihren Kunden allgemeine rechtliche Informationen zu Unternehmen, Vertrag und Widerrufs- und Rechtschutzmöglichkeiten in Form einer „Verbraucherinformation“ zu Verfügung stellen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen um eine Beschreibung zum vertraglichen Inhalt und den Bedingungen des konkreten Ver-sicherungsvertrags ergänzen.

Verbraucher
Nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Versicherten Unternehmen müssen die Versicherer somit kein Produktinformationsblatt aushändigen.

Auch in der Wertpapieraufsicht gibt es verschiedene Informationsblattpflichten, die zum größten Teil auf europarechtliche Vorgaben zurückgehen. So schreibt das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vor, Anlegern wesentliche Informationen zu ihren Kapitalanlagen zur Verfügung zu stellen. Nach § 31 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) müssen auch die Anbieter von Finanzinstrumenten ein Informationsblatt vorhalten. Eingeführt wurde diese Pflicht 2011 durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG). Darüber hinaus gilt diese Pflicht für Vermögensanlagen (§ 1 Absatz 2 Nr. 4 Vermögenanlagengesetz – VermAnlG) und OGAW, also Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (§§ 164 und 166 KAGB).

Für andere Dienstleistungen von Banken, also zum Beispiel strukturierte Einlagen, gibt es derzeit keine gesetzliche Pflicht, Produktinformationsblätter zu erstellen. Einige Institute geben solche aber freiwillig heraus. Der Deutsche Derivateverband (DDV) hat für strukturierte Produkte Muster-Produktinformationsblätter entwickelt.

Für steuerlich begünstigte private Altersvorsorge-Produkte, also Riester- und Basisrente-Produkte, wurde in § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) von 2013 ein Produktinformationsblatt eingeführt, das so genannte Riester-PIB.

Unterschiede

Die Basisinformationsblätter nach der PRIIPs-Verordnung unterscheiden sich von den auf nationaler Gesetzgebung basierenden deutschen Produktinformationsblättern insbesondere dadurch, dass die Risiken und Kosten nicht verbal zu umschreiben, sondern durch Indikatoren darzustellen sind. Indikatoren setzen voraus, dass Parameter bestimmt werden. Somit ist die Erstellung und Prüfung von Basisinformationsblättern nach der europäischen Verordnung für Industrie und Aufseher wesentlich anspruchsvoller. Vorbild ist das OGAW-Produktinformationsblatt, das ebenfalls auf europäischen Vorgaben basiert und einen Risikoindikator zur Abbildung des Marktrisikos vorschreibt.

Neu ist gegenüber bestehenden Produktinformationsblättern auch die Pflicht, Basisinformationsblätter für besonders komplexe PRIIPs-Produkte mit folgendem Warnhinweis zu versehen: „Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.“

Ein zentraler Punkt zugunsten des Verbraucherschutzes besteht ferner darin, dass der PRIIP-Hersteller haftet, wenn einem Anleger ein Schaden entsteht, weil das Basisinformationsblatt die Anforderungen der PRIIPs-Verordnung nicht erfüllt und er darum die falsche Anlageentscheidung getroffen hat. Die Verordnung sieht hier eine Beweislastumkehr vor: Bei einem Rechtsstreit obliegt es dem Hersteller nachzuweisen, dass das Basisinformationsblatt mit der PRIIPs-Verordnung konform ist.

Es ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber die PRIIPs-Verordnung zum Anlass nehmen wird, die Landschaft der gesetzlichen Produktinformationsblätter neu zu ordnen. Denn er muss sicherstellen, dass Hersteller, Emittenten und Anbieter für ihre Produkte jeweils nur ein Produktinformationsblatt erstellen müssen und somit der Verbraucher auch nur ein Informationsblatt pro Finanzprodukt erhält.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnoten:

  1. 1 Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products Regulation).
  2. 2 Die geplante Neufassung der Versicherungsvertriebsrichtlinie sieht vor, dass europaweit auch für Sachversicherungen ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen ist.
Autor: Stefan Andresen, Ursula Gerold, BaFin

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