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Erscheinung:15.02.2016 | Thema Verbraucherschutz Versicherungsverträge: Rechtliche Anforderungen an Änderungen und Kontrolle durch die BaFin

Im Verlauf eines Versicherungsverhältnisses können sich vielfältige Gründe für eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben – sei es, dass der Versicherungsnehmer einen geänderten Schutz benötigt, sei es, dass der Versicherer die Prämien oder Leistungen anpassen will.

Nach dem allgemeinen Zivilrecht setzen Vertragsänderungen stets den Abschluss eines Änderungsvertrags und damit die Zustimmung beider Seiten voraus (§ 311 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gestatten den Versicherern aber in bestimmten Fällen, Verträge einseitig anzupassen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über diese Vorgaben und erläutert, welche Befugnisse die BaFin hat, um Versicherungsnehmer zu schützen.

Anpassungsklauseln in Verträgen und Satzungen

Versicherer haben die Möglichkeit, bereits in den ursprünglichen Versicherungsvertrag eine einseitige Prämien- oder Leistungsanpassungsklausel aufzunehmen. Dies geht aus § 40 VVG hervor. Derartige Klauseln sind beispielsweise häufig in Verträgen für Kraftfahrzeug-Versicherungen enthalten und sehen meist vor, die Prämien jährlich zu prüfen und anzupassen. Speziell für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaGs) gestattet zudem § 197 Absatz 3 VAG, einseitige Anpassungsrechte für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in der Vereinssatzung festzuschreiben.

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Versicherungsunternehmen dürfen gemäß § 8 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) – außer in der Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts – nur als Aktiengesellschaft (AG) einschließlich der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea – SE) oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben werden. Der VVaG ist ausschließlich Versicherungsunternehmen vorbehalten. Die Versicherungsnehmer sind gleichzeitig Mitglieder des Vereins; Ausnahmen hiervon sind in der Satzung zu regeln. Wesentliches Merkmal eines VVaG ist der Gedanke der Gegenseitigkeit, der sich unter anderem in dem Gebot der Mitgliedergleichbehandlung bei Beiträgen und Leistungen widerspiegelt. Die oberste Vertretung eines VVaG ist die Versammlung der Mitglieder oder Mitgliedervertreter.
Zum 1. Januar 2016 unterstanden der BaFin über alle Sparten hinweg 306 Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer AG/SE und 252 Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines VVaG, darunter 166 kleinere Vereine (vorwiegend Schaden- und Unfallversicherungen), Sterbekassen und Pensionskassen.

Vertragliche Anpassungsklauseln und entsprechende Satzungsbestimmungen müssen transparent formuliert sein und dürfen die Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Sie müssen insbesondere die Voraussetzungen, den Inhalt und den Umfang etwaiger Vertragsänderungen bereits im Vorfeld klar erkennen lassen.

Nimmt ein Versicherer aufgrund einer wirksam vereinbarten Anpassungsklausel eine Prämien- oder Leistungsänderung vor, muss er den Versicherungsnehmer ausführlich darüber informieren. Dabei hat er den Versicherungsnehmer auch darauf hinzuweisen, dass dieser den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen kann.

Bei VVaGs, die satzungsmäßige Änderungen vornehmen, hat der Versicherungsnehmer hingegen kein spezielles Kündigungsrecht.

Einseitige Anpassungsrechte laut Gesetz

Für bestimmte Sachverhalte sieht das Gesetz einseitige Anpassungsrechte zugunsten von Versicherern vor. Dies gilt etwa, wenn der Versicherungsnehmer vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt hat (§ 19 Absatz 4 VVG) oder wenn sich während der Zeit der Vertragsanbahnung zusätzliche Gefahren ergeben haben (§ 25 Absatz 1 VVG). Die Vorschriften sollen dem Versicherer beim Abschluss des Vertrags eine realistische Leistungs- und Prämienkalkulation ermöglichen.

Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund dieser Vorschriften um mehr als zehn Prozent oder schließt er die Absicherung der nachträglich hinzugetretenen Gefahren aus, kann der Versicherungsnehmer auch hier den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Wie bei Änderungen aufgrund einer Anpassungsklausel hat der Versicherer den Versicherungsnehmer in seiner Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.

Ein Anpassungsrecht zugunsten beider Parteien enthält § 74 Absatz 1 VVG, wonach die Versicherungssumme einer Schadensversicherung herabgesetzt werden kann, wenn sie den Wert des versicherten Gegenstands erheblich übersteigt (Überversicherung). Damit sinkt auch die Prämie. Hat der Versicherungsnehmer versehentlich mehrere gleichartige Versicherungsverträge zum Schutz desselben Gegenstands geschlossen und übersteigt die Versicherungssumme insgesamt den Wert des versicherten Gegenstands (Mehrfachversicherung), kann er unter den Voraussetzungen des § 79 VVG verlangen, dass der zuletzt geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme verhältnismäßig herabgesetzt wird.

Lebens-, private Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung

Für die Lebens-, die private Kranken- und die Berufsunfähigkeitsversicherung sieht das Gesetz weitere einseitige Anpassungsrechte vor. Grund hierfür ist, dass diese Versicherungsverhältnisse oft sehr langfristig und die Risiken damit schwieriger zu prognostizieren sind. So können Lebens- und private Krankenversicherer (§§ 163 und 203 VVG) Prämie oder Leistungen einseitig anpassen, wenn dies erforderlich ist, um die vertraglichen Zusagen dauerhaft zu gewährleisten.

Passt ein privater Krankenversicherer die Prämie einseitig an, so hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Tarif zu wechseln. Der Versicherer hat ihn bei der Prämienanpassung darauf hinzuweisen. Bei einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherungsnehmer hingegen verlangen, dass der Versicherer die versprochene Leistung reduziert, anstatt die Prämie zu erhöhen.

Außerdem können Versicherer im Rahmen der drei genannten Arten von Versicherungen ihre AVB einseitig anpassen, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und durch höchstrichterliche Entscheidung oder bestandskräftigen Verwaltungsakt – etwa der BaFin – für unwirksam erklärt worden sind (§ 164; §§ 176 und 164; §§ 203 Absatz 4 und 164 VVG).

Änderungsverträge

Beabsichtigt ein Versicherer, über die genannten Fälle hinaus einen Vertrag zu ändern, so kann er dies nur tun, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt. Sein Antrag auf Abschluss eines Änderungsvertrags muss eindeutig als solcher zu erkennen sein und darf nicht den Eindruck erwecken, der Versicherungs-nehmer habe die Änderung zwingend hinzunehmen. Dieser Grundsatz gilt für alle Vertragsanpassungen, ob es sich nun um eine Prämienerhöhung, eine Leistungsreduzierung, prämienwirksame Leistungserweiterungen oder sonstige Änderungen handelt.

Der Versicherungsnehmer ist frei darin, ob und wie er auf Vertragsangebote reagiert, und darf durch den Versicherer nicht zu einer bestimmten Handlung gedrängt werden. Bloßes Schweigen stellt grundsätzlich keine Willensäußerung dar und darf daher nicht als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gewertet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer bei seinem Antrag mitteilt, dass er von der Zustimmung des Versicherungsnehmers ausgeht, sollte dieser der Vertragsänderung nicht binnen einer bestimmten Frist widersprechen.

Für Prämien- und Leistungsanpassungsklauseln bedeutet dies, dass der Versicherer hiervon erst Gebrauch machen darf, nachdem er dies mit dem Versicherungsnehmer wirksam vereinbart hat. Sieht der ursprüngliche Versicherungsvertrag keine Prämien- oder Leistungsanpassungsklausel vor, kann eine solche zwar unter strengen Voraussetzungen und mit ausdrücklicher Zustimmung des Versicherungsnehmers nachträglich vereinbart werden. Keinesfalls aber darf die Einführung einer Anpassungsklausel zeitgleich mit einer weiteren Änderung der vertraglichen Bedingungen erfolgen.

Annahme durch schlüssiges Verhalten

Es kann jedoch vorkommen, dass ein Versicherungsnehmer den Antrag seines Versicherers auf Abschluss eines Änderungsvertrags zwar nicht ausdrücklich, wohl aber durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten annimmt. Konkludentes Verhalten liegt vor, wenn eine Handlung des Versicherungsnehmers eindeutig zu der Schlussfolgerung führt, dass er dem Vertragsangebot des Versicherers zugestimmt hat. Diese Interpretation ist beispielsweise möglich, wenn der Versicherer die Prämie erhöht und der Versicherungsnehmer den erhöhten Betrag ohne Beanstandung überweist.

Anders ist es hingegen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Reduzierung der versprochenen Leistungen bei gleichen Prämien vorschlägt. Überweist der Versicherungsnehmer in diesem Fall die vereinbarte Prämie, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er das Angebot des Versicherers angenommen hat. Denn die Überweisung korrespondiert in diesem Fall nicht mit dem Inhalt des Vertragsangebots des Versicherers. Es ist ebenso denkbar, dass der Versicherungsnehmer an den ursprünglichen Vertragsbedingungen festhalten möchte oder das Angebot des Versicherers gar nicht als solches verstanden hat.

Bei Prämieneinziehungen im Wege des Lastschriftverfahrens kommt eine Annahme durch konkludentes Verhalten ebenfalls nicht in Frage. Weder die Duldung einer Abbuchung noch das Ausbleiben eines Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer können als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gewertet werden. Anders als bei einer Überweisung gibt es hier keine bewusste Rechtshandlung des Versicherungsnehmers. Es kann schließlich vorkommen, dass Versicherungsnehmer eine Abbuchung gar nicht bemerken oder nicht rechnerisch nachvollziehen.

Fingierte Erklärungen

In seltenen Fällen sind Vertragsänderungen durch sogenannte fingierte Erklärungen möglich. Eine fingierte Erklärung ist ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers, das laut Vereinbarung mit dem Versicherer als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gelten soll, ohne dass es von sich aus als konkludent zu bezeichnen wäre. Das Gesetz stellt an derartige Vereinbarungen strenge Anforderungen. Insbesondere muss der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran haben, was angesichts der zahlreichen Sonderregeln des VVG über einseitige Vertragsänderungen nur in Ausnahmefällen zutrifft.

So sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beispielsweise Klauseln in Reparaturkostenversicherungen unwirksam, nach denen ein Neugerät automatisch versichert wird, wenn der Versicherungsnehmer im Schadensfall anstelle des Ersatzes seiner Reparaturkosten einen Neukaufzuschuss fordert (Urteil vom 28. Juni 1995, Az. IV ZR 19/94). Der Versicherer darf die Wahl des Zuschusses nicht als Zustimmung zu einer Vertragsverlängerung werten. Dies würde den Versicherungsnehmer in seiner Wahl beschränken und somit unangemessen benachteiligen.

BaFin prüft Vertragsänderungen

Bei ihrer laufenden Aufsicht befasst sich die BaFin regelmäßig mit der Frage, ob in einer bestimmten Konstellation eine wirksame Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einer Vertragsänderung vorliegt. Zweifel an der Wirksamkeit von Vertragsänderungen kommen in der Praxis meist dann bei Versicherungsnehmern auf, wenn Versicherer von ihnen verlangen, eine im Vergleich zum ursprünglichen Vertrag erhöhte Prämie zu zahlen, oder wenn sie ihnen eine darin zugesagte Leistung verweigern.

Zwar haben die Zivilgerichte solche Rechtsstreite im Einzelfall zu klären. Die BaFin kann jedoch einschreiten, wenn das Verhalten eines Versicherers über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangt, also viele Versicherungsnehmer in vergleichbarer Weise betrifft (kollektiver Verbraucherschutz). Eine wichtige Erkenntnisquelle der BaFin sind in diesem Zusammenhang Beschwerden von Versicherungsnehmern, vor allem, wenn sie Anhaltspunkte bieten, in welchem Umfang ein Versicherer entsprechend vorgegangen ist.

Das gesetzliche Kontrollmandat der BaFin gegenüber Versicherungsunternehmen ist in § 298 Absatz 1 VAG niedergelegt. Es ermächtigt die BaFin, Missstände im Geschäftsgebaren von Versicherern zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen bestätigt, dass Verstöße gegen Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts einen aufsichtsrechtlich relevanten Missstand begründen können (Urteile vom 25. Juni 1998 (Az. 1 A 6/96) und vom 21. März 2007 (Az. 6 C 26/06).

Mit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 hat § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) dieses Kontrollmandat der BaFin bestätigt und auf alle beaufsichtigten Unternehmen erweitert. Im Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes erklärte die Bundesregierung ausdrücklich, dass die BaFin auf die Wahrung der verbraucherschützenden Vorschriften des Zivilrechts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu achten hat.

Gesetze zum kollektiven Verbraucherschutz im Versicherungssektor

§ 4 Absatz 1a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

"Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Unbeschadet weiterer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die Bundesanstalt gegenüber den Instituten und anderen Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt."

§ 298 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

"Gegenüber Erstversicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Geschäftsleitern und den die Erstversicherungsunternehmen kontrollierenden Personen kann die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Ein Missstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des § 294 Absatz 2 widerspricht. Missstände sind auch Schwächen oder Mängel, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellt hat."

§ 294 Absatz 2 VAG

"Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und einer Finanzaufsicht im Besonderen. Sie achtet dabei auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und bei Erstversicherungsunternehmen zusätzlich auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten. Dabei berücksichtigt sie in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Im Fall außergewöhnlicher Bewegungen an den Finanzmärkten berück-sichtigt sie die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen."

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Autor: Dr. Lars Bierschenk, BaFin

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