Erscheinung:15.03.2016 | Thema Verbraucherschutz Kleinanlegerschutzgesetz: Aktuelle Rechtsfragen zu Vermögensanlagen - Neue Veröffentlichungs- und Werbe-Pflichten
Inhalt
Das Kleinanlegerschutzgesetz, das im Sommer 2015 in Kraft getreten ist, hat für Emittenten von Vermögensanlagen eine sofortige Veröffentlichungspflicht eingeführt, die sogenannte Ad-Hoc-Pflicht. Sie müssen alle Tatsachen unverzüglich veröffentlichen, die sich unmittelbar auf sie oder die von ihnen emittierten Vermögensanlagen beziehen, nicht öffentlich bekannt sind und ihre Fähigkeit beeinträchtigen könnten, ihre Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zu erfüllen.
Das gilt vor allem für drohende oder bereits eingetretene Zahlungsschwierigkeiten, die im schlimmsten Fall zur Insolvenz führen können.
Die Ad-Hoc-Pflicht soll sicherstellen, dass Anleger und potenzielle Erwerber auf dem Zweitmarkt zeitnah über alle negativen Entwicklungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage informiert werden. Nur so sind sie in der Lage, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen.
Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
Die Veröffentlichungspflicht für negative Veränderungen beginnt mit Beendigung des öffentlichen Angebots und bleibt bestehen, bis die Vermögensanlage vollständig getilgt ist. Die Emittenten müssen die Tatsachen Medien zuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass diese die Tatsachen schnell und möglichst zeitgleich in Deutschland verbreiten werden – und zwar mindestens einem elektronischen Medium (zum Beispiel Bundesanzeiger) und einem Printmedium (etwa ein überregionales Börsenpflichtblatt).
Hat der Veröffentlichungspflichtige eine Internetseite, muss er die neuen Informationen dort für mindestens sechs Monate einstellen. Auf der Hauptseite hat er einen deutlich erkennbaren Hinweis zu platzieren, der auf eine Unterseite mit Informationen für Anleger verlinkt, auf der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.
Noch vor der Zuleitung an die Medien hat der Emittent die Information der BaFin mitzuteilen. Diese macht die Tatsache spätestens am dritten Werktag nach Eingang auf ihrer Internetseite bekannt.
Informationen, die über die veröffentlichungspflichtige Tatsache hinausgehen und diese abschwächen könnten, dürfen in der Veröffentlichung nicht enthalten sein. Es ist jedoch erlaubt, den Hintergrund der veröffentlichungspflichtigen Tatsache zu erläutern, insbesondere wenn sie ansonsten unverständlich wäre. Die Mitteilung darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden, das heißt die Emittenten dürfen die negativen Tatsachen nicht „positiv ummanteln“. Wer eine Tatsache gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, handelt nach § 29 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ordnungswidrig und kann dafür belangt werden.
Werbung für Vermögensanlagen: Hinweispflichten
Das Kleinanlegerschutzgesetz hat darüber hinaus neue Werbevorschriften eingeführt. Um gegen Verstöße einschreiten zu können, hat die BaFin hier zusätzliche Kompetenzen erhalten.
Anbieter von Vermögensanlagen unterliegen nun besonderen Hinweispflichten. Weisen sie in der Werbung für eine Vermögensanlage auf deren wesentliche Merkmale hin – also etwa Zinssatz, Rendite, Rückzahlungsmodalitäten und Laufzeit –, so müssen sie nach § 12 VermAnlG auch angeben, dass sie dazu einen Verkaufsprospekt veröffentlicht haben.
Zudem müssen sie einen Warnhinweis mit folgendem Wortlaut aufnehmen: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei Werbung in elektronischen Medien kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, das aber unter dem Begriff „Warnhinweis“ verlinkt werden muss. Diese Privilegierung für Werbung in elektronischen Medien gilt nur, wenn sie ausschließlich Text enthält, und zwar maximal 210 Schriftzeichen.
Sobald eine Werbung eine Rendite angibt, die keine vertragliche feste Verzinsung darstellt, ist folgender Hinweis aufzunehmen: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“ Der Hinweis muss deutlich hervorgehoben, also durch Unterstreichung, Fettdruck, Einrahmung oder farbliche Hervorhebung vom übrigen Werbetext klar abgegrenzt sein.
Inhalt der Werbung
Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der BaFin enthalten. Die gesetzgeberische Intention dahinter ist, den falschen Eindruck eines „Prüfsiegels“ zu vermeiden, der durch Schlagworte wie „BaFin-geprüft“ oder „BaFin-genehmigt“ entstehen könnte. Dieses könnte beim Verbraucher den irrtümlichen Eindruck erwecken, dass die BaFin die Sicherheit der Vermögensanlage geprüft habe.
Die Werbung darf auch nicht mehr den Begriff „Fonds“ enthalten. Hintergrund ist, dass geschlossene Fonds im Sinne von § 1 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) nicht mehr in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes fallen.
Eingriffsrechte
Nach § 16 VermAnlG kann die BaFin bei Verstößen gegen die Werbevorschriften einschreiten und die Missstände beseitigen, indem sie Emittenten und Anbietern die Werbung untersagt. Neben Verstößen gegen die genannten Hinweispflichten und Verbotsvorschriften kommt dies noch in drei weiteren Fällen in Frage:
- wenn der Anbieter die Sicherheit der Vermögensanlage bewirbt, obwohl ihre Rückzahlung nicht oder nicht vollständig gesichert ist,
- wenn die Werbung Angaben – insbesondere zu Kosten, Rendite und Ertrag – enthält, durch die in irreführender Weise der Anschein eines besonders günstigen Angebots entsteht, und
- wenn die Werbung Angaben enthält, die über die Reichweite des Prospektbilligungsverfahrens irreführen könnten. Wird die Vermögensanlage etwa als „reguliert“ beworben, so suggeriert dies einen falschen Prüfungsmaßstab beziehungsweise Aufsichtsstandard. Anbieter von Vermögensanlagen unterliegen keiner laufenden Aufsicht durch die BaFin.
Ordnungswidrig handelt zudem, wer vorsätzlich oder leichtfertig nicht dafür sorgt, dass der Hinweis auf den Verkaufsprospekt, der Warnhinweis zu Risiko und Verlust und der Hinweis zur Rendite in die Werbung aufgenommen werden. Missachtet ein Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig die Untersagung von Werbung durch die BaFin, so wird dies ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet.
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