BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:15.06.2016 | Thema Risikomanagement Bankenrisiken: BaFin informiert über SREP 2016 für weniger bedeutende Institute

Die BaFin und die Deutsche Bundesbank haben im Mai in einer gemeinsamen Publikumsveranstaltung über den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess der bankindividuellen Risiken (Supervisory Review and Evaluation ProcessSREP) für 2016 informiert.

Knapp 400 Teilnehmer aus allen Bereichen der deutschen Kreditwirtschaft kamen in das Bonner Hotel Maritim, um aus erster Hand zu erfahren, wie die BaFin die entsprechenden Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA für die Institute unter ihrer Aufsicht umsetzt, also für die weniger bedeutenden Institute (Less Significant Institutions – LSIs).

Die EBA-Leitlinien, die am 1. Januar in Kraft getreten sind, verpflichten die deutsche Aufsicht, im Zuge des SREP erstmals branchenweit eine bankindividuelle Eigenkapitalanforderung zu verhängen. Diese soll sicherstellen, dass auch Risiken mit Eigenkapital abgedeckt werden, die nicht von der Säule-1-Mindestanforderung der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements RegulationCRR) erfasst werden.

Berechnung der Eigenkapitalzuschläge

Beschäftigte von BaFin und Bundesbank stellten die Inhalte der EBA-Leitlinien vor und erläuterten, wie BaFin und Bundesbank diese umsetzen werden. Auf reges Interesse der Teilnehmer stieß dabei die Systematik, mit der auf der Grundlage der bankindividuellen Risiken und der Qualität des jeweiligen Risikomanagements Eigenkapitalzuschläge berechnet werden.

Für die meisten Institute wesentlich ist dabei die Bewertung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch (ZÄR im AB), das bisher nicht durch eine Säule-1-Mindestanforderung abgedeckt ist, jedoch häufig als „Nebenprodukt“ der Fristentransformation von Bedeutung ist. Auf der Grundlage des Baseler 200-Basispunkte-Zinsschocks (200 BPS) und unter Berücksichtigung des bankindividuellen Risikomanagements wird bei der Kapitalfestsetzung im Schnitt die Hälfte der Barwertveränderung berücksichtigt werden. Das Ergebnis wird einem durch Schwellenwerte definierten Segment einer Matrix zugeordnet, aus der der individuelle Zuschlag abzulesen ist (Bucket-Ansatz).

Neben dem Zinsänderungsrisiko werden auf Grundlage des bankinternen Kapitaladäquanzverfahrens (Internal Capital Adequacy Assessment ProcessICAAP) weitere wesentliche Risiken identifiziert, die dem Risikotragfähigkeitsmeldewesen entnommen werden.

Der Kapitalzuschlag, den die BaFin zusätzlich zur Säule-1-Mindestanforderung (harte Kapitalanforderung) zu verhängen hat, setzt sich aus diesen beiden Elementen zusammen, also dem Zinsänderungsrisiko und sonstigen wesentlichen Risiken. Hinzu kommen in Einzelfällen individuelle Zuschläge, primär wegen Defiziten in der internen Organisation.

Präsentationen
Die BaFin hat die Folien der Vorträge auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Niedrigzinsumfeld

Die Ergebnisse der Niedrigzinsumfeld-Umfrage (NZU), die BaFin und Bundesbank im vergangenen Jahr durchgeführt hatten, finden im SREP ebenfalls Berücksichtigung. Diese Selbsteinschätzung der deutschen Kreditinstitute erfasst die Auswirkungen dauerhaft niedriger Zinsen auf deren Ertragslage. Stressszenarien, die sowohl die Kredit- als auch die Marktpreisrisiken der Institute betreffen, komplettieren die Simulation.

Im Einklang mit jüngsten Überlegungen der EU-Kommission und der EBA werden die Ergebnisse der NZU in einen Stresspuffer einfließen, der den Kapitalzuschlag um eine aufsichtliche Zielgröße ergänzt, die so genannte weiche Kapitalanforderung. Diese kann auch mit internem Kapital (340f-Reserven) abgedeckt werden, das selbstverständlich entsprechend zu kennzeichnen ist.

Röseler: „Keine rein mechanistische Beurteilung“

Der Exekutivdirektor der Bankenaufsicht, Raimund Röseler, hob jedoch hervor, dass der SREP nicht allein auf die Kapitalfestsetzung reduziert werden sollte. BaFin und Bundesbank verfügten dank ihrer Erfahrung über eine gefestigte aufsichtliche Expertise bei der Erstellung bankspezifischer Risikoprofile. Beide kümmerten sich schon seit Jahren um die individuellen Risiken, das Risikomanagement, die Eigenkapitalausstattung und die Ertragslage der Institute, um nur einige Beispiele zu nennen. „Der SREP ist immer eine bankindividuelle Beurteilung, die nicht rein mechanistisch getroffen werden kann und darf“, erklärte Röseler.

Damit gewährleistet ist, dass das Wissen der Aufsicht zur individuellen Situation der Institute in den Prozess einfließen kann, wird sie in die mechanische Kapitalableitung eingreifen und gemeldete Zahlen aktualisieren oder korrigieren (Expert Judgement). Damit außerdem sichergestellt ist, dass die Entscheidungen untereinander konsistent sind, vergleichen BaFin und Bundesbank die individuellen Zuschläge (Peer-Group-Vergleich). Dieses Konzept sei robust genug, so Röseler, um die wesentlichen Risiken der deutschen Institute abbilden und gleichzeitig Kapitalzuschläge mit Augenmaß festsetzen zu können. „Sie werden spürbar sein, aber nicht zu massiven Verwerfungen führen.“

Ausblick

Die BaFin beabsichtigt, bereits Ende Juni die ersten Anhörungsschreiben zu versenden. Zunächst sollen circa 330 Institute einer individuellen SREP-Kapitalfestsetzung unterzogen werden. Die übrigen fast 1.300 Institute erhalten ihren SREP-Bescheid nach und nach bis Ende 2017, müssen jedoch schon vorher zumindest das Zinsänderungsrisiko mit Eigenkapital abdecken. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wird die BaFin im dritten Quartal 2016 konsultieren.

Die LSI-SREP-Methode

Grafik: Die LSI-SREP-Methode Grafik: Die LSI-SREP-Methode Quelle: BaFin/Bundesbank Die LSI-SREP-Methode

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback