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Erscheinung:15.12.2016 | Thema OTC-Derivate OTC-Derivate: Besicherungspflicht für nicht zentral abgewickelte Kontrakte

Die Delegierte Verordnung zu Risikominderungstechniken für nicht standardisierte OTC-Derivate ist am 15. Dezember im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Sie tritt somit am 4. Januar in Kraft. Den zugrundeliegenden Technischen Regulierungsstandard hatten die drei europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) gemeinsam entwickelt, da die Anforderungen für OTC-Derivate sektorübergreifend anzuwenden sind.

Die Finanzkrise von 2007/2008 hatte gezeigt, dass der OTC-Derivatemarkt in der damaligen Ausprägung – er war unter anderem von Intransparenz und größtenteils unbesicherten OTC-Derivaten in großen Volumina geprägt – die Finanzstabilität gefährden können.

Die G-20-Staaten identifizierten dies als systemisches Risiko und beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, um die potenzielle Gefährdung durch OTC-Derivate einzudämmen. Sie vereinbarten eine Clearing- und Handelspflicht für standardisierte OTC-Derivate durch Zentrale Gegenparteien (Central Counterparties – CCPs), die Erfassung aller OTC-Derivate in Transaktionsregistern sowie Besicherungsanforderungen für OTC-Derivate, die nicht über eine CCP gecleart, also abgewickelt werden.

Definition:Wichtige Begriffe

OTC-Derivat (Over-the-Counter-Derivat):
Derivatekontrakt, der nicht auf einem geregelten Markt ausgeführt wird.

Gegenparteien / Kontrahenten:
An einem OTC-Kontrakt beteiligte Parteien.

Zentrale Gegenpartei (Central Counterparty – CCP; auch: Zentraler Kontrahent):
Juristische Person, die zwischen die Parteien tritt, die Kontrakte auf einem oder mehreren Märkten handeln. Sie fungiert somit als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer.

Finanzielle Gegenpartei:
Unternehmen der Finanzbranche, zum Beispiel Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF).

Nicht-finanzielle Gegenpartei:
Unternehmen, das weder eine Zentrale noch eine Finanzielle Gegenpartei ist.

Variation Margin (VM):
Nachschusszahlung. Sicherheitsleistung zum Ausgleich von Marktpreisschwankungen der Kontrakte.

Initial Margin (IM):
Ersteinschusszahlung. Sicherheitsleistung, die beide Gegenparteien von der jeweils anderen entgegennehmen, um aktuelle und potenzielle künftige Risiken abzufedern, die bei einem Ausfall des Kontrahenten zu erwarten sind.

Globale Prinzipien als Ausgangspunkt

Im September 2013 veröffentlichten der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO ein zwischenzeitlich überarbeitetes globales Rahmenwerk, das auf Basis von acht Kernelementen die Besicherungsanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivate spezifiziert. Die beiden internationalen Standardsetzer formulierten die Besicherungsstandards bewusst in Form von Prinzipien (High-Level Principles), um den Ländern bei der Umsetzung eine gewisse Flexibilität einzuräumen. Dennoch postuliert eines der acht Prinzipien, dass die nationalen Regelwerke so zusammenwirken sollen, dass sie hinreichend konsistent sind und nicht zu einer Doppelregulierung führen.

Die anderen Prinzipien behandeln unterschiedliche Sachverhalte, beispielsweise den Anwendungsbereich der neuen Besicherungspflichten auf Produkt- und Kontrahentenebene, die Methoden zur Berechnung der Sicherheitsleistungen und die Qualität und Beschaffenheit der in Frage kommenden Sicherheiten einschließlich der Anwendung möglicher Sicherheitsabschläge.

Europäische Regelungen

Die EU hatte in der Marktinfrastrukturverordnung (European Markets and Infrastructure Regulation – EMIR) bereits 2012, also vor Veröffentlichung der BCBS/IOSCO-Prinzipien, unter anderem Mindestanforderungen an das Risikomanagement und die Transparenz bei Transaktionen von OTC-Derivaten festgelegt. So fordert Artikel 11 Absatz 3 EMIR für OTC-Derivate, die nicht von einer CCP gecleart werden, „Risikomanagementverfahren […], die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten vorschreiben“.

Die nun veröffentlichte Delegierte Verordnung präzisiert diese Vorschrift und orientiert sich dabei auch an den Prinzipien von BCBS und IOSCO, um ein Maximum an internationaler Harmonisierung und Konsistenz sicherzustellen.

Sie enthält erstens Anforderungen an Risikomanagementverfahren, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten ermöglichen. So definiert sie beispielsweise Höhe und Art der anerkennungsfähigen Sicherheiten und regelt, wie die erhaltenen und gestellten Ersteinschusszahlungen (Initial Margin – IM) zu halten sind. Zweitens enthält sie Anforderungen an Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei der Freistellung gruppeninterner Geschäfte von der Besicherungspflicht zu beachten haben, und legt die Kriterien fest, die dazu erfüllt sein müssen.

Besicherungsarten

Als Besicherungsinstrumente sind Variation Margin (VM) und Initial Margin vorgesehen. Variation Margin dient dem regelmäßigen Ausgleich von Wertschwankungen der Derivatekontrakte. Initial Margin dagegen soll aktuelle und künftig zu erwartende Wertschwankungen abdecken, die zwischen dem letzten Austausch von Margins und der Wiederabdeckung des Risikos oder der Veräußerung der Position entstehen können, wenn ein Kontrahent ausfällt. Zur Berechnung der IM können Kontrahenten einen Standardansatz oder ein Internes Modell nutzen. Die Delegierte Verordnung enthält Anforderungen an diese Modelle sowie an den Zeitpunkt der Stellung der Sicherheiten.

Die Delegierte Verordnung definiert, welche Vermögensgegenstände als Sicherheiten in Frage kommen und enthält Vorschriften zu deren Bewertung sowie zu den Sicherheitsabschlägen (Haircuts), die dabei anzulegen sind. Außerdem enthält sie Anforderungen zur Abgrenzung (Segregation) von Ersteinschusszahlungen und verlangt, dass die sicherungsnehmende Gegenpartei Ersteinschusszahlungen, die sie als Sicherheit entgegengenommen hat, nicht weiterverpfänden oder anderweitig wiederverwenden darf. Konzentrationsgrenzen für entgegengenommene Ersteinschusszahlungen sollen darüber hinaus sicherstellen, dass eine ausreichende Diversifizierung im Hinblick auf einzelne Emittenten, Arten von Emittenten und Anlageklassen erfolgt.

Anwendungsbereich

Die Anforderungen gelten für finanzielle Gegenparteien, zu denen unter anderem Banken und Versicherungsunternehmen zählen, und für nicht-finanzielle Gegenparteien, die die Clearingschwelle gemäß Artikel 10 EMIR überschreiten.

Um die Proportionalität zu wahren, definiert die Delegierte Verordnung Schwellenwerte auf Gruppenebene, unter denen bestimmte Anforderungen nicht greifen. Zudem enthält sie Produktausnahmen.

Auf einen Blick:Schwellenwerte und Produktausnahmen

Permanente Ausnahmen:

  • Nur, wenn beide Kontrahenten ein gruppenweit aggregiertes Bruttonominalvolumen an nicht zentral geclearten OTC-Derivaten von mehr als 8 Milliarden Euro haben, sind für ihre neu abgeschlossenen Transaktionen die Regelungen zur Initial Margin anzuwenden.
  • Eine Gegenpartei muss Sicherheiten von einer anderen Gegenpartei nur einsammeln, wenn der fällige Betrag ab der letzten Entgegennahme von Sicherheiten 500.000 EUR übersteigt (Mindesttransferbetrag).
  • Initial Margin ist nur einzusammeln, wenn sie 50 Millionen Euro übersteigt.
  • Transaktionen mit Kontrahenten aus Staaten, für die die Saldierung (Netting) und/oder die Durchsetzbarkeit von Sicherheiten rechtlich nicht bestätigt werden können, sind ganz von der Besicherungspflicht ausgenommen. Die europäischen Gegenparteien dürfen allerdings nur maximal 2,5 Prozent ihres Derivatevolumens mit solchen Kontrahenten abschließen.
  • Für physisch erfüllte Devisentermingeschäfte (FX Forwards), Devisentauschgeschäfte (FX Swaps) und den Kapitalbetrag von Währungsswaps (Cross Currency Swaps) muss keine Initial Margin ausgetauscht werden.

Temporäre Ausnahmen:

  • Für physisch erfüllte Devisentermingeschäfte muss keine Variation Margin ausgetauscht werden, bis auf europäischer Ebene eine einheitliche Definition für diese Derivate vorliegt, maximal jedoch bis zum 31. Dezember 2018.
  • Für Optionen auf einzelne Aktien oder Indexoptionen (Single Stock Options und Equity Options) gelten die Anforderungen erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung.

Intragruppenausnahmen

Darüber hinaus kann die zuständige Aufsichtsbehörde OTC-Derivate von der Besicherungspflicht ausnehmen, die zwischen Kontrahenten abgeschlossen werden, die zur selben Gruppe gehören.

Voraussetzung dafür ist, dass keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien bestehen. Die Delegierte Verordnung definiert diese Hindernisse.

Beginn der Besicherungspflicht

Für Marktteilnehmer mit einem Nominalvolumen nicht zentral abgewickelter OTC-Derivate von über 3 Billionen Euro beginnt die Pflicht, Initial und Variation Margin auszutauschen, am 4. Februar 2017.

Kontrahenten mit geringeren Volumina haben dank einer schrittweisen Einführung der Regelungen mehr Zeit, sich auf deren Anwendung vorzubereiten. Die Variation-Margin-Pflicht gilt für sie ab dem 1. März 2017. Die Pflicht zum Austausch von Initial Margin ist in vier Schritte gestaffelt (siehe Tabelle Seite xy ).

Beginn der MarginpflichtVariation MarginInitial Margin
4. Februar 2017
bei > 3 Billionen Euro*bei > 3 Billionen Euro*
1. März 2017alle Marktteilnehmer-
1. September 2017-bei > 2,25 Billionen Euro*
1. September 2018-bei > 1,5 Billionen Euro*
1. September 2019-bei > 0,75 Billionen Euro*
1. September 2020-bei > 8 Milliarden Euro*

* Überschreitung des nominalen OTC-Derivate-Volumens durch beide an der Transaktion beteiligten Gegenparteien

Beteiligung der Industrie

Die Einführung von Initial Margin als Besicherungsinstrument für nicht zentral geclearte OTC-Derivate hält für die Industrie auch operationelle Herausforderungen bereit. Die Unternehmen müssen unter anderem neue Prozesse entwickeln und installieren, ihre IT-Systeme an die neuen Prozesse und Berechnungen anpassen, Verträge neu aufsetzen und Ressourcen für die Überwachung der neuen Systeme vorhalten.

Aufgrund der Komplexität der neuen Anforderungen hatten die ESAs die Technischen Regulierungsstandards, die Basis der Delegierten Verordnung sind, zweimal konsultiert. Zudem fand eine Reihe von Treffen in verschiedenen Konstellationen mit Marktteilnehmern statt.

Ausblick

Eine gemeinsame Arbeitsgruppe von BCBS und IOSCO (Monitoring-Gruppe) beschäftigt sich derzeit mit der Frage, welche Probleme bei der nationalen Umsetzung der globalen Besicherungsstandards auftreten können. Sollte sie gravierende Inkonsistenzen bei der Implementierung feststellen, kann sie mittelfristig Änderungen am Rahmenwerk vorschlagen.

Auch auf europäischer Ebene ist eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Die drei europäischen Aufsichtsbehörden planen darum, Fragen und Antworten (Questions and Answers – Q&As) zur Delegierten Verordnung zu entwickeln und zu veröffentlichen.

Hinweis

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