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Erscheinung:15.04.2017 Basiskonto: Welches Entgelt ist angemessen?

Seit Juni 2016 haben Verbraucher gemäß § 31 Absatz 1 Zahlungskontengesetz (ZKG) das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, das Basiskonto (siehe BaFinJournal Juni 2016). Der Anspruch auf ein Basiskonto soll den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr sicherstellen, der eine grundlegende Voraussetzung für eine uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben ist. Das ZKG sieht deshalb einen Kontrahierungszwang der Kreditinstitute vor.

Im Rahmen der laufenden Aufsicht überwacht die BaFin die Einhaltung aller Pflichten nach dem ZKG, und zwar laut Gesetzesbegründung1) auch die Regelungen mit zivilrechtlicher und verbraucherrechtlicher Schutzrichtung. Mit Ausnahme der Durchsetzung des Kontrahierungszwangs nimmt sie diese Aufgabe aber ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, das heißt sie ist nicht zur Durchsetzung der Interessen einzelner Verbraucher berechtigt.

Besondere Bedeutung hat in der Praxis die Pflicht der Kreditinstitute, angemessene Entgelte für Basiskonten zu vereinbaren (§ 41 Absatz 2 ZKG). Derzeit gibt es bei der Höhe der Basiskonten-Entgelte zwischen den Anbietern teils deutliche Unterschiede. Etliche Institute verlangen für Basiskonten höhere Entgelte als für allgemeine Zahlungskonten. Hinzu kommt, dass den Nutzern von Basiskonten nur selten unterschiedliche Kontomodelle angeboten werden, die am Nutzerverhalten ausgerichtet sind – bei allgemeinen Zahlungskonten hingegen ist dies üblich.

Dieser Beitrag beleuchtet die Grundsätze der Entgeltangemessenheit aus Sicht der BaFin. Zudem zeigt er auf, welche Möglichkeiten die Aufsicht hat, diese Grundsätze durchzusetzen.

Hinweis:Kontrahierungszwang

Kontrahierungszwang bedeutet, dass Kreditinstitute mit berechtigten Verbrauchern einen Basiskontovertrag schließen müssen. Tun sie es nicht, können sich Verbraucher unter anderem an die BaFin wenden und beantragen, dass die Ablehnung der Kontoeröffnung überprüft wird. Sie setzt den zivilrechtlichen Anspruch des Verbrauchers auf ein Basiskonto dann per Verwaltungsakt durch. Diese zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit ist jedoch auf die Durchsetzung des Kontrahierungszwangs beschränkt. Andere rechtliche Fragen, die mit der Durchführung des Vertrags zusammenhängen – beispielsweise zum Leistungsumfang, der Beendigung des Vertrags oder der Entgelthöhe – sind von den Zivilgerichten zu entscheiden.

Angemessenes Entgelt

Welche Höhe und welche Gestaltungen für ein Basiskontoentgelt angemessen sind, wird von verschiedenen Seiten unterschiedlich beurteilt. Die Einschätzung hängt maßgeblich davon ab, welche Kriterien ihr zugrunde liegen. Steht die größtmögliche Planbarkeit der Höhe der anfallenden Kosten im Vordergrund oder eher ein möglichst geringer Endpreis? Ist Service und Unterstützung wichtig oder besteht Bereitschaft, darauf zu verzichten, wenn dadurch die Kosten sinken?

Das ZKG nennt zwei Kriterien, die bei der Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind: die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten.

Marktüblichkeit

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Entgelt marktüblich ist, reicht es nicht aus, es einfach mit den Entgelten anderer Basiskonten zu vergleichen. Es geht vielmehr um den Vergleich der auf dem Markt üblichen Konditionen für die angebotenen Dienstleistungen. Das folgt aus dem Wortlaut des ZKG, der an „das Entgelt für die […] erfassten Dienste“ anknüpft, und wird in Artikel 18 Absatz 3 der europäischen Zahlungskontenrichtlinie noch deutlicher.2) Maßgeblich sind demnach die Preise für Dienstleistungen, die mit den Basiskonto-Dienstleistungen vergleichbar sind. In die Beurteilung der Marktüblichkeit sind daher auch die Entgeltmodelle für allgemeine Zahlungskonten einzubeziehen.

Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Entgeltfreiheit oder eine konkrete Höchstgrenze für ein Entgelt festzulegen, und lediglich vorgegeben, dass das Entgelt angemessen sein muss. Laut Gesetzesbegründung3) ist ein angemessenes Entgelt für das Kreditinstitut kostendeckend und angemessen gewinnbringend. Banken sind also nicht verpflichtet, Basiskonten zu Konditionen anzubieten, die sie bei Kontomodellen wählen, bei denen sie bewusst auf Kostendeckung verzichten oder die sie nur unter besonderen Voraussetzungen anbieten, weil sie damit ein geschäftspolitisches Ziel verfolgen. Ob ein Basiskontopreis „marktüblich“ ist, kann daher nur durch Vergleich mit den übrigen Kontomodellen beurteilt werden, die das Institut anbietet. Der Umstand, dass ein Institut ein günstigeres Zahlungskonto im Angebot hat, oder die Höhe des Preises allein wird nur in Ausnahmefällen ausschlaggebend sein.

Abwehrkonditionen hingegen, die faktisch darauf hinauslaufen, den Zugang zum Basiskonto zu vereiteln, unterlaufen der Gesetzesbegründung zufolge4) das Ziel, wirksamen Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr für alle sicherzustellen, und sind nicht angemessen. Das Gesetzesziel ist daher bei der Überprüfung der Entgeltvereinbarungen durch die Zivilgerichte wie auch bei der aufsichtlichen Beurteilung durch die BaFin ein wichtiger Gradmesser.

Nutzerverhalten

Das zweite im Gesetz genannte Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit ist das Nutzerverhalten. Es soll laut Beschlussempfehlung des Finanzausschusses5) sicherstellen, dass das Entgelt für ein Basiskonto daran ausgerichtet ist, in welcher Art und Weise, über welches Medium und in welchem Umfang die Zahlungsdienste genutzt werden. Der Kunde soll so auf die Höhe des Entgelts aktiv Einfluss nehmen können.

Die Institute müssen bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts folglich das konkrete Nutzerverhalten des einzelnen Verbrauchers berücksichtigen. Das bedeutet, dass sie entweder unterschiedliche Angebote für unterschiedliche Nutzertypen machen müssen, wie es in der Regel bei den allgemeinen Zahlungskonten der Fall ist, oder dass das Entgeltmodell unterschiedliches Nutzerverhalten berücksichtigt, indem sich zum Beispiel eine geringe Nutzung oder der Verzicht auf bestimmte Services, wie die Betreuung am Schalter, entgeltreduzierend auswirkt.

Dies gilt insbesondere für Institute, die ihren Kunden bei anderen Zahlungskonten die Möglichkeit einräumen, die Entgelthöhe durch ihr Verhalten zu beeinflussen. Denn das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 40 ZKG verpflichtet die Institute, die Umstände im Zusammenhang mit der Nutzung des Basiskontos, auf die sie Einfluss haben, so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu anderen Konten nicht benachteiligend sind.

Aufsicht durch die BaFin

Die BaFin kann gegenüber einem Zahlungsdienstleister oder seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach dem ZKG zu verhindern oder zu unterbinden.

Die Begrenzung der Entgelte für Basiskonten auf eine angemessene Höhe ist eine grundlegende Voraussetzung, das Ziel zu erreichen, jedermann Zugang zu einem Zahlungskonto zu gewähren. Ein Institut, das bei der unternehmensspezifischen Entgeltgestaltung die Anforderungen an die Ermittlung eines angemessenen Entgelts nicht hinreichend berücksichtigt, vernachlässigt seine Pflicht nach dem ZKG nicht nur im Interesse einzelner Kunden, sondern auch generell.

Die BaFin kann ein Kreditinstitut daher anweisen, seine Vertragsbedingungen dahingehend anzupassen, dass die Entgeltfestsetzung für das Basiskonto die Anforderungen an die Angemessenheit hinreichend berücksichtigt.

Keine Pauschalmodelle

Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Bank ein unangemessenes Basiskonto-Entgelt erhebt, bittet die BaFin sie zunächst um Stellungnahme oder kündigt aufsichtliche Maßnahmen an. Die Bank kann dann Gründe dagegen vortragen oder von sich aus ihr Entgeltmodell anpassen.

Bislang betraf das in der Praxis vor allem Institute, die in ihrem allgemeinen Zahlungskontenangebot unterschiedliche Modelle für Online- und Schalternutzung haben, bei Basiskonten aber ausschließlich Pauschalmodelle anbieten, bei denen alle üblichen Nutzungsformen im festen Monatspreis inkludiert sind. Für diese Entscheidung führen die Institute häufig an, dass sich die Kunden planbare Kosten – unabhängig von der Nutzung – und ein einfaches Entgeltmodell wünschen.

Abgesehen davon, dass das Gesetz eindeutig vorgibt, dass das Nutzerverhalten zu berücksichtigen ist, ist auch ein möglichst niedriger Preis regelmäßig ein wichtiger Wunsch der Kunden. Es ist daher zu begrüßen, wenn sich Kreditinstitute auch beim Basiskonto vom Grundsatz „One Size Fits All“ verabschieden und unterschiedliche Entgeltmodelle anbieten. Die meisten Institute, die die BaFin bisher dazu angehört hat, haben sich inzwischen entschieden, fortan bei Basiskonten mindestens zwei Entgeltmodelle für unterschiedliche Nutzertypen anzubieten.

Ausblick

Die Umstellungsbereitschaft zeigt, dass die Preisgestaltungen für Basiskonten noch in Bewegung sind und sich die Marktteilnehmer noch nicht abschließend festgelegt haben.

Dabei bleibt auch abzuwarten, welche Impulse erste zivilgerichtliche Urteile geben werden und wie sich die ZKG-Regelungen zur Entgelttransparenz auswirken, die voraussichtlich 2018 in Kraft treten. Sie sollen dafür sorgen, dass Verbraucher die Kosten von Zahlungsdienstleistungen besser vergleichen können.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnoten:

  1. 1) Seite 94.
  2. 2) Siehe dazu auch Bülow, WM 2017, Seiten 161 f.
  3. 3) Seite 86.
  4. 4) Seiten 85 f.
  5. 5) Seite 83.

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