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Erscheinung:17.07.2017 | Thema Betriebliche Altersversorgung Betriebsrenten - Reine Beitragszusage: Gesetz verabschiedet

Am 7. Juli hat der Bundesrat dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) zugestimmt. Das BRSG schafft die Möglichkeit, in der betrieblichen Altersversorgung reine Beitragszusagen zu erteilen. Die Regelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Daneben enthält das Gesetz Änderungen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts, auf die der vorliegende Beitrag jedoch nicht eingeht.

Zusageformen und Garantien

Bisher sah das Betriebsrentengesetz ausschließlich Leistungszusagen vor; diese sind auch weiterhin möglich. Dabei haftet der Arbeitgeber für eine bestimmte Höhe der Leistung, die der Arbeitnehmer erhalten soll. Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchgeführt wird, zum Beispiel eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder ein Lebensversicherungsunternehmen (durchführende Einrichtung). Ein Vorteil von Leistungszusagen, bei denen die Leistungen von der durchführenden Einrichtung garantiert sind, ist eine gewisse Planungssicherheit. Solche Garantien haben aber auch Nachteile. So sind beispielsweise die Renten anfangs relativ niedrig, da die durchführende Einrichtung sicher kalkulieren muss. Zudem gelten starke Restriktionen bei der Kapitalanlage: Es sind nur geringe Investitionen in Realwerte erlaubt.

Das BRSG ergänzt die möglichen Zusageformen nun um die reine Beitragszusage. Hier haftet der Arbeitgeber lediglich für die Zahlung der Beiträge an die durchführende Einrichtung. Sowohl aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) als auch aus dem Betriebsrentengesetz ergibt sich, dass diese den Arbeitnehmern im Rahmen der reinen Beitragszusage keine Leistungen garantieren darf. Die reine Beitragszusage ermöglicht es somit, die Nachteile von Garantien zu vermeiden. Insbesondere können anfänglich höhere Renten ausgezahlt werden, als dies bei einer Garantie der Fall wäre. Das BRSG stellt durch verschiedene Regelungen sicher, dass reine Beitragszusagen trotz des Verzichts auf Garantien einen gewissen Mindestschutz für die Arbeitnehmer bieten.

Tarifvertrag

Definition:Reine Beitragszusage

Bei der reinen Beitragszusage haftet der Arbeitgeber lediglich für die Zahlung der Beiträge an die sogenannten durchführenden Einrichtungen – also Pensionskassen, Pensionsfonds oder Lebensversicherer –, nicht aber für eine bestimmte Höhe der Leistung.

Voraussetzung für die Nutzung der reinen Beitragszusage ist ein entsprechender Tarifvertrag. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine betriebliche Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage, müssen sie sich an deren Durchführung und Steuerung beteiligen und somit dauerhaft Verantwortung übernehmen.

Im Tarifvertrag soll vereinbart werden, dass der Arbeitgeber einen Sicherungsbeitrag zur Absicherung der reinen Beitragszusage leistet. Dieser soll ein Ausgleich dafür sein, dass der Arbeitgeber nicht für eine bestimmte Höhe der Leistungen haftet. Die Höhe des Sicherungsbeitrags sowie dessen konkrete Verwendung sind gesetzlich nicht festgelegt. Allerdings regelt das Gesetz, dass mit dem Sicherungsbeitrag in der Deckungsrückstellung der durchführenden Einrichtung ein Sicherheitspuffer gebildet werden kann, der den Versorgungsanwärtern und -empfängern kollektiv zur Verfügung steht, beispielsweise für den Ausgleich von Schwankungen am Kapitalmarkt.

Trennung der Kapitalanlagen

Außerdem gibt es für die Durchführung der reinen Beitragszusage umfangreiche spezielle aufsichtsrechtliche Regelungen, die zusätzlich zu den übrigen Vorgaben des Aufsichtsrechts zu beachten sind. So muss die durchführende Einrichtung für die Kapitalanlage der reinen Beitragszusage ein gesondertes Sicherungsvermögen beziehungsweise einen gesonderten Anlagestock einrichten. Damit ist sichergestellt, dass sie von allen anderen Kapitalanlagen der durchführenden Einrichtung getrennt ist und – einschließlich der Erträge – nur den Arbeitnehmern zugutekommt, denen die reine Beitragszusage gewährt wurde.

Für alle Einrichtungen, die die reine Beitragszusage durchführen, gibt es einen einheitlichen Katalog zulässiger Anlageformen sowie Regelungen zur Streuung der Kapitalanlagen.

Berechnung der Rente

Die durchführenden Einrichtungen müssen bei der reinen Beitragszusage eine lebenslange, aber der Höhe nach nicht garantierte Rente zusagen. Es gibt Vorgaben, wie die Höhe dieser Rente zu ermitteln und später anzupassen ist. Dadurch werden willkürliche Festlegungen zu Lasten der Arbeitnehmer vermieden.

Die Festlegung der anfänglichen Rente erfolgt anhand des Versorgungskapitals, das bei der durchführenden Einrichtung während des Erwerbslebens eines Arbeitnehmers für diesen angesammelt wurde. Die Rente wird dabei unter Zugrundelegung einer Verzinsung ermittelt. Diese entspricht höchstens der erwarteten Rendite der Kapitalanlagen, kann aber auch vorsichtiger gewählt, also um einen Abschlag vermindert werden. Durch den Abschlag ergibt sich ein weiterer Sicherheitspuffer für die Versorgungsempfänger. Der Abschlag darf nur so hoch sein, dass sich ein Kapitaldeckungsgrad von maximal 125 Prozent ergibt. Der Kapitaldeckungsgrad ist dabei definiert als das Verhältnis des Zeitwerts des Vermögens, das auf die Versorgungsempfänger entfällt, zum Barwert der Rente, der anhand der erwarteten Rendite der Kapitalanlagen ohne Abschlag ermittelt wird. Bei einem Kapitaldeckungsgrad von über 125 Prozent sind die Renten nach oben, bei einem Kapitaldeckungsgrad von unter 100 Prozent nach unten anzupassen.

Neben dem Sicherheitspuffer für die Versorgungsempfänger kann in der Anwartschaftsphase ein weiterer Sicherheitspuffer gebildet werden, indem nicht alle Beiträge und daraus resultierenden Erträge den einzelnen Arbeitnehmern, sondern stattdessen dem Kollektiv der Arbeitnehmer zugeordnet werden. Dieser Sicherheitspuffer kann beispielsweise zur Glättung der individuellen Versorgungskapitalien der Arbeitnehmer dienen, wenn die Kapitalmärkte stark schwanken.

Risikomanagement

Die durchführende Einrichtung muss im Rahmen ihres Risikomanagements die Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen mit den Tarifvertragsparteien berücksichtigen, die der reinen Beitragszusage zugrunde liegen. Dies gilt insbesondere für die Verfahren zur Messung, Überwachung, Steuerung und Begrenzung der Volatilität der Renten.

Das Risikomanagement muss konsistent sein mit den Informationen, die die durchführende Einrichtung den Versorgungsanwärtern und -empfängern sowie den Tarifvertragsparteien zur Verfügung stellt. Die durchführende Einrichtung hat in ihren Risikoberichten gesondert auf die reine Beitragszusage einzugehen.

Informationspflichten

Zudem gibt es besondere Informationspflichten gegenüber der BaFin sowie gegenüber den Versorgungsberechtigten. Beispielsweise müssen die durchführenden Einrichtungen der BaFin die zugrundeliegenden Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen vorlegen und ihr regelmäßig über die Höhe des Kapitaldeckungsgrades berichten.

Die Versorgungsberechtigten sind unter anderem regelmäßig über die Höhe der Leistungen zu informieren und darauf hinzuweisen, dass diese nicht garantiert ist. Hinzu kommen beispielsweise Informationen über die Höhe der insgesamt eingezahlten Beiträge sowie die erzielte Rendite der Kapitalanlagen.

Rolle der BaFin

Da es bei der reinen Beitragszusage keine garantierten Leistungen gibt und Schwankungen der Leistungshöhe somit immanent sind, hat die BaFin hier eine andere Rolle als bei der Beaufsichtigung von Einrichtungen, die Leistungen garantieren: Sie überwacht, dass die durchführende Einrichtung alle Vereinbarungen mit den Tarifvertragsparteien und die aufsichtsrechtlichen Vorgaben beachtet. Ist dies nicht der Fall, so greift sie ein.

Hinweis

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