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Erscheinung:17.07.2017 Whistleblower - Knapp 400 Hinweise im ersten Jahr

Seit Juli 2016 können sich Whistleblower – also Personen, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen – an die Hinweisgeberstelle der BaFin wenden. Seitdem sind knapp 400 Hinweise bei der BaFin eingegangen.

Mit der Einrichtung der zentralen Stelle hat die BaFin die Voraussetzungen dafür geschaffen, Hinweise einheitlich entgegenzunehmen und zu behandeln sowie die Identität der Hinweisgeber besonders zu schützen. Denn nur, wenn Hinweisgeber auf ihren Schutz vertrauen können, sind sie bereit, ihr Wissen mit der BaFin zu teilen.

Auf einen Blick:Hinweisgeberstelle der BaFin

Grundlage für die zentrale Hinweisgeberstelle, die die BaFin am 2. Juli 2016 eingerichtet hat (siehe BaFinJournal Juli 2016), ist § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Hinweise von Personen, die über besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen, beispielweise weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem beaufsichtigten Unternehmen stehen (Whistleblower), können eine wichtige Erkenntnisquelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht sein. Die Hinweisgeberstelle der BaFin ist die zentrale Anlaufstelle für solche Personen und stellt organisatorisch deren Schutz sicher. Nähere Informationen – auch zu den unterschiedlichen Kommunikationskanälen – hat die BaFin auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Hinweise zu aufsichtsrechtlichem Fehlverhalten

Rund zwei Drittel der bislang eingegangenen Hinweise erreichten die BaFin im ersten Halbjahr 2017. Die Hälfte der Meldungen bezog sich sowohl 2016 als auch 2017 auf mutmaßliche Verstöße beaufsichtigter Unternehmen. Einige Hinweise haben dazu beigetragen, aufsichtsrechtliches Fehlverhalten aufzudecken. Diesen Informationen ist die BaFin nachgegangen und hat bereits aufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet. In anderen Fällen ist sie gerade dabei, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Daneben hat die BaFin aber auch viele Meldungen zu Unternehmen erhalten, die nicht unter ihrer Aufsicht stehen. Diese greift sie im Rahmen der Bekämpfung unerlaubter Geschäfte auf (siehe BaFinJournal September 2013). Darüber hinaus gingen bei der Hinweisgeberstelle auch Verbraucherbeschwerden ein sowie Meldungen zu Sachverhalten, für die die BaFin nicht zuständig ist.

Der Anteil von Hinweisen ohne erkennbaren Tatsachengehalt oder mit verleumderischen Inhalt ist gering. Es hat sich aber gezeigt, dass es für Hinweisgeber schwer zu beurteilen ist, welche Informationen von aufsichtlicher Bedeutung sind.

Aufgaben der Hinweisgeberstelle

Hauptaufgabe der Hinweisgeberstelle ist die Kommunikation mit den Whistleblowern. Sie prüft eingehende Hinweise zunächst daraufhin, ob diese für die Fachaufsicht relevant sind – das heißt ob die Meldungen beaufsichtigte Unternehmen und die geschilderten Sachverhalte das Aufsichtsrecht betreffen. Relevante Hinweise leitet die Hinweisgeberstelle zum Schutz der Hinweisgeber und anderer Personen, die von der Meldung betroffen sind, in der Regel anonymisiert oder pseudonymisiert an die jeweils zuständige Fachaufsicht weiter.

Die Fachaufsicht prüft die Hinweise in sachlicher und rechtlicher Hinsicht und leitet – falls erforderlich – entsprechende Maßnahmen ein. Um einen erfolgreichen Umgang der BaFin mit eingegangenen Hinweisen sicherzustellen, unterstützen sich Fachaufsicht und Hinweisgeberstelle gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Während des gesamten Verfahrens übernehmen in der zentralen Hinweisgeberstelle speziell – insbesondere datenschutzrechtlich – geschulte Beschäftigte die Kommunikation mit den Hinweisgebern, zum Beispiel bei etwaigen Rückfragen der BaFin.

Schutz der Hinweisgeber

Informationen zu Aufsichtsverstößen können aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang stammen. Organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber sind daher wichtig, damit ihnen aus der Meldung bei der BaFin keine Nachteile entstehen – unabhängig davon, ob sie die Meldung anonym abgeben oder ihre Identität preisgeben. Deshalb gibt die Hinweisgeberstelle die Identität eines Hinweisgebers grundsätzlich nicht bekannt, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen.

Eine Ausnahme besteht allerdings nach § 4d Absatz 3 Satz 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Die BaFin darf personenbezogene Daten im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes weitergeben, wenn dies erforderlich ist oder wenn die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

Elektronisches Meldesystem

Seit die Hinweisgeberstelle der BaFin ihre Arbeit aufgenommen hat, können sich Hinweisgeber auch anonym dorthin wenden. Da die Meldung aber zunächst nur per Post, per E-Mail, telefonisch oder persönlich möglich war, hatte die BaFin nur dann die Möglichkeit, Rückfragen an die Hinweisgeber zu stellen, wenn diese ihre Identität preisgaben.

Deshalb richtete die BaFin Anfang 2017 ein elektronisches Meldesystem ein, das es der BaFin ermöglicht, Rückfragen über einen geschützten Postkasten zu stellen (siehe BaFinJournal Januar 2017). Denn je konkreter ein Hinweis ist, desto hilfreicher kann dieser für die aufsichtliche Arbeit sein. Dabei ist es technisch ausgeschlossen, die über das System gemeldeten Hinweise zurückzuverfolgen. Die absolute Anonymität des Hinweisgebers ist somit während des gesamten Dialogs gesichert, wenn dieser es wünscht. Gleichzeitig ermöglicht das System der BaFin zu prüfen, ob Hinweise aufsichtsrechtliche Bedeutung haben.

Das elektronische Hinweisgebersystem wird gut angenommen: Über die Hälfte der Hinweisgeber nutzt nun diesen Weg. Etwa zwei Drittel davon richten einen geschützten Postkasten ein und ermöglichen der BaFin somit die weitere Kommunikation mit ihnen. Zuvor hatte die BaFin die meisten Meldungen per E-Mail oder per Post erhalten.

Arbeits- und strafrechtlicher Schutz

Hinweis:Kontaktmöglichkeiten für Verbraucher

Die Hinweisgeberstelle ist sogenannten Whistleblowern vorbehalten, also Personen, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen. Verbrauchern, die sich mit Beschwerden an die BaFin wenden wollen, beispielsweise zu Versicherungs- oder Kreditverträgen, können dazu nach wie vor das Verbrauchertelefon nutzen (Tel. 0228/299-70-299) oder schriftliche beziehungsweise elektronische Eingaben an die BaFin richten.

Whistleblower aus beaufsichtigten Unternehmen können sich zudem ohne Sorge vor arbeits- oder strafrechtlichen Konsequenzen an die BaFin-Hinweisgeberstelle wenden. In § 4d Absatz 6 FinDAG ist geregelt, dass Mitarbeiter beaufsichtigter Unternehmen, die sich an die Hinweisgeberstelle der BaFin wenden, dafür grundsätzlich weder arbeits- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden dürfen – es sei denn, sie haben die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben. Diese Regelung beseitigt den Konflikt, dass ein Arbeitnehmer durch die Meldung von Verstößen seine arbeitsvertragliche Pflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt.

Vor dieser Gesetzesänderung drohte Hinweisgebern arbeitsrechtlich möglicherweise die Kündigung, und sie setzten sich gleichzeitig der Gefahr aus, nach § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG ) wegen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bestraft zu werden. Seit der Einführung des § 4d FinDAG besteht für die Mitarbeiter von Unternehmen, welche die BaFin beaufsichtigt oder auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen ausgelagert sind, eine solche Gefahr nicht mehr.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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