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Erscheinung:17.07.2017 Schwarmfinanzierung - BaFin-Workshop zu regulatorischen Aspekten

Seit Juli 2015 sind bestimmte öffentliche Angebote von Vermögensanlagen, die im Wege einer Schwarmfinanzierung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, von der Prospektpflicht befreit. § 2a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), der durch das Kleinanlegerschutzgesetz geschaffen wurde, ermöglicht es kleinen und mittelgroßen Unternehmen und gerade auch Start-Ups, sich auf relativ unkomplizierte und schnelle Weise mit Kapital auszustatten, um ihren Geschäftsbetrieb zu starten, zu erweitern oder neue Projekte anzustoßen.

Um die Prospektausnahme in Anspruch nehmen zu können, müssen die Marktteilnehmer verschiedene Anforderungen erfüllen, zum Beispiel die Erstellung eines Vermögensanlageninformationsblatts (VIB). Auch wenn die meisten etablierten Marktteilnehmer mit den gesetzlichen Vorgaben inzwischen gut zurechtkommen, will die BaFin sie weiter dabei unterstützen, diese effizient zu erfüllen. Außerdem beobachtet sie bei neuen Marktteilnehmern kontinuierliche Startschwierigkeiten, die auf vermeidbare Informationslücken in Bezug auf die regulatorischen Anforderungen zurückgehen.

Im Juni lud die BaFin Betreiber von Schwarmfinanzierungsplattformen, Anbieter und Emittenten von Schwarmfinanzierungen sowie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater daher zu einem ganztägigen Workshop ein, in dem sie verschiedene regulatorische Aspekte näher beleuchtete und aus der aufsichtsrechtlichen Praxis berichtete. Rund 170 Interessierte kamen zu der Veranstaltung in die Räume der BaFin in Frankfurt am Main. Die Nachfrage war so groß, dass selbst bei Auslastung der maximalen Kapazitäten nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden konnten. Der vorliegende Bericht fasst die wichtigsten Informationen noch einmal kurz zusammen.

Austausch zwischen Aufsicht und Marktteilnehmern

Hinweis:Geplante Gesetzesänderung

Bereits mit der Einführung der Ausnahmeregelung für Schwarmfinanzierungen im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes hatte der Gesetzgeber vorgesehen, dessen Auswirkungen zu evaluieren. Die Bundesregierung hat kürzlich einen entsprechenden Bericht vorgelegt. Dieser sieht Änderungen am Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) vor, die insbesondere §§ 2a und 13 betreffen. Die Gesetzesänderung soll im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie erfolgen.

In ihrem Grußwort betonte Elisabeth Roegele, Exekutivdirektorin der Wertpapieraufsicht, die Wichtigkeit des Erfahrungsaustausches zwischen der Aufsicht und den Marktteilnehmern. Zudem wies sie auf den Evaluierungsbericht der Bundesregierung hin, der Vorschläge zur Anpassung und Verbesserung des VermAnlG enthält. Die geplanten Gesetzesänderungen waren ein wichtiges Thema des Workshops.

Susanne Bergsträsser, Leiterin der BaFin-Abteilung für Prospekte und Marktüberwachung, und Ilka Meschkat, die das für Vermögensanlagen zuständige Referat leitet, skizzierten die Herausforderungen, die mit der Einführung des Ausnahmetatbestands verbunden waren. So habe die BaFin eine große Anzahl hinterlegter VIBs zu bewältigen gehabt. Gleichzeitig musste sie die Hinterleger mit der Darstellung der erforderlichen Angaben und dem Hinterlegungsprozess selbst vertraut machen. „Wir hoffen, den regulatorischen Prozess zwischen den Marktteilnehmern und der BaFin durch den Workshop weiter optimieren zu können“, sagte Meschkat.

Pflichten der Marktteilnehmer

BaFin-Referentin Dr. Katharina Schermuly stellte die gesetzlichen Grundlagen für die Ausnahme von der Prospektpflicht vor und erläuterte, welche Pflichten die Marktteilnehmer dabei zu beachten haben. Sie erklärte unter anderem, welche Angaben das VIB enthalten muss und wie es bei der BaFin zu hinterlegen ist. Zudem gab sie nützliche Hinweise aus der Verwaltungspraxis. „Die Beteiligten sollten sich die Funktion des VIBs als Transparenz- und Haftungsdokument vor Augen führen“, betonte Schermuly.

Anschließend zeigte sie auf, welche Auswirkungen die Gesetzgebungsvorschläge zum VermAnlG auf das Verwaltungsverfahren haben können. Dabei ging sie insbesondere auf §§ 2a und 13 VermAnlG ein. So soll es künftig unter anderem ein Gestattungsverfahren für VIBs geben. Außerdem sind zusätzliche Angaben und eine feste Reihenfolge geplant, damit der Anleger die Produkte besser vergleichen kann. „Wenn die Gesetzesänderungen verkündet sind, wird die BaFin zeitnah aktuelle Hinweise auf ihrer Internetseite veröffentlichen“, kündigte Schermuly an.

Erlaubnispflicht

Auch die Grundlagen der Erlaubnispflicht bei Schwarmfinanzierungen waren Thema des Workshops. Ein Vertreter der BaFin-Abteilung für die Erlaubnispflicht und die Verfolgung unerlaubter Geschäfte legte dar, in welchen Fällen Plattformbetreiber, kapitalsuchende Unternehmen und Geldgeber im Rahmen des Kreditwesengesetzes (KWG) und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) eine Erlaubnis der BaFin benötigen. In diesem Zusammenhang ging es insbesondere um den Einsatz von Frontingbanken beim Crowdlending, dem kreditbasierten Crowdfunding.

Der BaFin-Experte ging außerdem auf Abgrenzungsfragen zwischen KWG und VermAnlG ein, die sich zum Beispiel bei der rechtlichen Gestaltung von Nachrangdarlehen ergeben können. Er betonte, dass auch bei dieser weit verbreiteten Anlageform die Erlaubnispflicht nach dem KWG wieder auflebt, wenn die Ansprüche der Geldgeber durch das kapitalsuchende Unternehmen oder Dritte umfassend besichert werden. Zudem stellte er die Sanktionsmöglichkeiten der BaFin bei der Verfolgung unerlaubter Geschäfte dar (siehe dazu auch BaFinJournal September 2013).

Unerlaubte Angebote und Werbeverstöße

Um marktaufsichtsrechtliche Themen im Bereich Schwarmfinanzierung ging es im Vortrag von Christine Sariyildiz aus dem BaFin-Referat für die Marktüberwachung von Vermögensanlagen und Wertpapierangeboten. Sie erklärte unter anderem, wann ein unerlaubtes Angebot von Vermögensanlagen in Bezug auf Schwarmfinanzierungen vorliegt und wie die BaFin dieses ahnden kann.

Außerdem erläuterte sie die Werbevorschriften für Vermögensanlagen, insbesondere für Schwarmfinanzierungen, sowie die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten. „Auch Beiträge in Internetdiensten wie Facebook oder Twitter sind grundsätzlich als Werbung einzustufen, wenn sie zielgerichtet erfolgen, um den Absatz der Vermögensanlage zu fördern“, erklärte Sariyildiz.

Vertriebserlaubnis im Rahmen der Gewerbeordnung

Thomas Stöhr von der Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern ging auf den Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler aus § 34f Gewerbeordnung (GewO) ein. Dieser dient in vielen Fällen als Vertriebserlaubnis für Schwarmfinanzierungsplattformen.

Darüber hinaus gab Stöhr einen Überblick über die behördlichen Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeiten sowie über die Verfahrenskosten.

Grenzüberschreitende Angebote

Eine Vertreterin der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA), Mag. Bibiane Kaufmann, befasste sich mit der Thematik grenzüberschreitender Angebote von Schwarmfinanzierungen. Sie erklärte in diesem Zusammenhang unter anderem das rechtliche Erlaubnisregime und Konzessions- sowie Prospektpflichten im Hinblick auf Schwarmfinanzierungen nach österreichischem Recht.

Weiterhin erläuterte sie die gesetzlichen Grundlagen des Crowdinvestings nach dem österreichischen Alternativfinanzierungsgesetz. Abschließend gab sie einen allgemeinen Überblick über die österreichische Marktaufsicht.

Zahlreiche Nachfragen

Die Themen des Workshops stießen bei den Teilnehmern auf reges Interesse. Ausführlich diskutierten sie über die regulatorischen Anforderungen an Werbeanzeigen in Suchmaschinen und in sozialen Medien. Aber auch die Besicherung von Nachrangdarlehen und deren Bewertung im Rahmen erlaubnispflichtiger Geschäfte beschäftigte die Anwesenden. Thomas Stöhr beantwortete zudem zahlreiche Fragen zur Vertriebserlaubnis für Schwarmfinanzierungen im Rahmen der Gewerbeordnung.

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