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Erscheinung:17.07.2017 Treuhänder - Urteil zur Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in der Krankenversicherung wegen fehlender wirtschaftlicher Unabhängigkeit

Der in § 203 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verankerte Beitragsanpassungsmechanismus ermöglicht es privaten Krankenversicherungsunternehmen, die kalkulatorischen Annahmen in bestimmten Fällen – insbesondere bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen substitutiven Krankenversicherung – zu überprüfen und unter Beachtung weiterer Vorgaben die Beiträge an ein geändertes Umfeld anzupassen. Dem Beitragsanpassungsprozess liegen komplexe aufsichtsrechtliche Vorgaben bezüglich der Kalkulation der Beiträge zugrunde, welche im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) niedergelegt sind.

Die Begeisterung auf Seiten der Versicherten über Beitragserhöhungen, die private Krankenversicherer infolge dieser gesetzlichen Systematik kundtun, ist naturgemäß gering. Immer wieder führt diese auch zu Rechtsstreitigkeiten vor den Zivilgerichten, in deren Rahmen Versicherte die Wirksamkeit der verkündeten Beitragserhöhungen überprüfen lassen.

Gesetz:§ 203 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz

Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. […]

Amtsgericht Potsdam: Keine Überprüfung der Beitragsanpassung

Am 18. Oktober 2016 fällte das Amtsgericht Potsdam in einem solchen Fall eine Entscheidung (Az. 29 C 122/16), bei der es gar nicht mehr prüfte, ob die in Frage stehende Beitragsanpassung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sowie in materieller Hinsicht gerechtfertigt war. Auf die Klage eines Versicherten hin erklärte es die Beitragsanpassung eines privaten Krankenversicherers für unwirksam, weil der Treuhänder nicht unabhängig gewesen sei. Dieser muss gemäß § 203 Absatz 2 VVG jeder Beitragsanpassung bei privaten Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, zustimmen.

Die Beitragsanpassung wurde also nicht mit der Begründung in Frage gestellt, dass sie etwa infolge falscher kalkulatorischer Annahmen unter Verletzung des engmaschigen kalkulationsrechtlichen Normenkanons unberechtigterweise erfolgt seien. Die Rechtsstreitigkeit wurde in erster Instanz vielmehr entschieden, ohne sich in der Sache mit den Hintergründen und kalkulatorischen Inhalten der Beitragsanpassung auseinanderzusetzen, wozu vermutlich externe Gutachten erforderlich gewesen wären.

Dabei zog das Gericht eine Spezialvorschrift für Wirtschaftsprüfer aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) heran – denn das VVG benennt keinerlei konkretisierende Voraussetzungen für die Unabhängigkeit des Treuhänders, der einer Beitragsanpassung zustimmen muss. Nach § 319 Absatz 3 Nr. 5 HGB ist ein Wirtschaftsprüfer dann von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er in den vorangegangenen fünf Jahren jeweils mehr als 30 Prozent der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist. Mit anderen Worten: Nach dieser Auffassung kann ein Treuhänder in der privaten Krankenversicherung nicht unabhängig sein, wenn er eine nennenswerte Vergütung für seine Treuhändertätigkeit bei einem Unternehmen erhält.

Konkrete Vorgaben zur Unabhängigkeit im VAG

Gesetz:§ 157 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz

Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.

Diese Annahme lässt jedoch außen vor, dass jeder Treuhänder vor der Aufnahme seiner Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellt worden ist. Das bedeutet insbesondere, dass die für einen bestimmten privaten Krankenversicherer zuständige Aufsichtsbehörde – also in der Regel die BaFin – die Unabhängigkeit des Treuhänders überprüft, bevor dieser für das Unternehmen tätig werden darf.

Das VAG beinhaltet im Gegensatz zum VVG konkrete Vorgaben, wann die wirtschaftliche Unabhängigkeit eines Treuhänders nicht gegeben und seine Bestellung daher von der Aufsichtsbehörde abzulehnen ist. Nach § 157 Absatz 1 VAG darf zum Treuhänder insbesondere nicht bestellt werden, wer einen Anstellungs- oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherer oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt.

Darüber hinaus ist in § 157 Absatz 1 Satz 3 VAG im Jahr 2004 nachträglich geregelt worden, dass jede Person grundsätzlich maximal zehn Treuhänder- oder Aktuarsmandate wahrnehmen darf. Eine Mindestanzahl oder weitere konkrete Vorgaben, etwa für den Fall der Wahrnehmung nur weniger Mandate, gibt es hingegen nicht.

Keine Umsatzabhängigkeit gemäß HGB

Zugegebenermaßen lässt das Wort „insbesondere“ in § 157 Absatz 1 VAG erkennen, dass der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde keine „Denkverbote“ erteilt hat, wenn sich in Einzelfällen eine Abhängigkeit aus anderen Gründen aufdrängt. Hieraus jedoch einen Generalverdacht – beziehungsweise einen bösen Schein – abzuleiten, dass ein Treuhänder allein aufgrund der Tatsache nicht mehr unabhängig handelt, dass er einen Großteil seiner Einkünfte aus der Tätigkeit für einen Krankenversicherer bezieht, erscheint aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt.

Ein derartig einschneidender sowie gleichermaßen beschränkender gesetzgeberischer Wille bedürfte nach Auffassung der BaFin vielmehr auch einer entsprechend konkreten gesetzlichen Regelung, zum Beispiel so konkret, wie es als Spezialregelung für Wirtschaftsprüfer im HGB festgeschrieben hat. Solche engmaschigen gesetzlichen Vorgaben zu einer „Umsatzabhängigkeit“ der in der privaten Krankenversicherung tätigen Treuhänder hat der Gesetzgeber aber bisher – wohl aus gutem Grund – nicht in die maßgeblichen Vorschriften aufgenommen, also weder ins VAG noch ins VVG. Gelegenheiten hätte er zur Genüge gehabt, seit die Regelung für Wirtschaftsprüfer in § 319 Absatz 3 Nr. 5 HGB im Jahre 2004 geschaffen wurde, hat doch das VAG in den letzten Jahren regelmäßig Änderungen erfahren.

Treuhänder versus Wirtschaftsprüfer

Der Beweis dafür, dass eine entsprechend engmaschigere Regulierung des Tätigkeitsfeldes der unabhängigen Treuhänder in der privaten Krankenversicherung zwingend erforderlich wäre, ist bislang nicht erbracht worden. Zwischen dem Treuhänder und dem Wirtschaftsprüfer existieren insoweit auch erhebliche Unterschiede.

So gibt es nach dem gesetzlichen Leitbild des VAG insbesondere nur jeweils einen unabhängigen Treuhänder für jeden Krankenversicherer, der das Mandat höchstpersönlich erfüllen soll. Dagegen sind als Wirtschaftsprüfer auch juristische Personen zugelassen und wohl auch die Regel, insbesondere bei größeren Unternehmen. Würde man der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Potsdam folgen, könnte es bei größeren Unternehmen mit vielen Tarifen unmöglich gemacht werden, die treuhänderischen Aufgaben unter Berücksichtigung des gesetzlichen Leitbildes wahrzunehmen. Ein hoher zeitlicher Arbeitsaufwand des Treuhänders bei einem solchen Unternehmen dürfte damit zur Folge haben, dass dieses sein Gehalt so niedrig zu bemessen hätte, dass die 30-Prozent-Marke nicht überschritten wird.

Belange der Versicherten

Zentrale Aufgabe der BaFin in der Versicherungsaufsicht ist es, die Belange der Gemeinschaft der Versicherten zu schützen und sicherzustellen, dass die Versicherer alle Verträge dauerhaft erfüllen können. Umgeht man die Auseinandersetzung mit den Hintergründen und kalkulatorischen Inhalten der angegriffenen Beitragsanpassung, indem man sich auf die vordergründig bequeme Annahme einer fehlenden Unabhängigkeit des Treuhänders stützt, so dient das diesen Zielen nicht – und letztlich auch nicht dem klagenden Versicherten. Wenn Beitragsanpassungen praktisch unmöglich gemacht und damit der Beitragsanpassungsmechanismus konterkariert würden, könnten die Versicherer nicht mehr reagieren, wenn sich die äußeren Gegebenheiten ändern. Dies ist aber notwendig, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge zum Wohle sämtlicher Krankenversicherter gewährleisten zu können.

Der BaFin erscheint es aus den genannten Gründen sachgerecht, an ihrer derzeitigen Verwaltungspraxis festzuhalten. Sie wird bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Treuhänder, die Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustimmen müssen, auch künftig keine Umsatzabhängigkeit entsprechend den Maßgaben von § 319 Absatz 3 Nr. 5 HGB unterstellen. Zunächst bleibt ohnehin abzuwarten, ob die – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung durch die Berufungsinstanz bestätigt wird.

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