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Erscheinung:16.08.2017 | Thema Rückstellungen Zinszusatzreserve - Finanzierung und Auswirkungen auf die Überschussbeteiligung

Angesichts der anhaltend niedrigen Zinsen sind Lebensversicherungsunternehmen verpflichtet, für garantierte Leistungen zusätzliche bilanzielle Vorsorge zu treffen. Der vorliegende Beitrag stellt die aufsichtsrechtlichen Regelungen dar, die die Lebensversicherer zu beachten haben, und erläutert die Auswirkungen für die Kunden.

Zinszusatzreserve als Teil der Deckungsrückstellung

Lebensversicherer übernehmen insbesondere in der kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung langfristige Garantien zu Prämien, die zu Vertragsbeginn fixiert werden. Daher müssen sie diese Prämien vorsichtig kalkulieren. Entsprechende Vorgaben enthält § 138 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Um die Garantien dauerhaft sicherzustellen, müssen Lebensversicherer handelsrechtliche Rückstellungen in Form der Deckungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs (HGB) und der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) bilden, die sich durch Abzinsung der künftigen Leistungen auf den Bilanzstichtag ergeben. Auch dabei sind nach der DeckRV vorsichtige Annahmen zu wählen.

Definition:Wichtige Begriffe

Deckungsrückstellung: Wert der gesamten Verpflichtungen aus laufenden Verträgen. Die Deckungsrückstellung ist der wichtigste Schuldposten auf der Passivseite der Bilanz von Lebensversicherern.

Rechnungszins: Mindestverzinsung, die ein Lebensversicherer mit seinen Kapitalanlagen erwirtschaften muss, um seine Verpflichtungen dauerhaft erfüllen zu können. Der Rechnungszins ist die Grundlage für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen.

Höchstrechnungszins: Zinssatz, den Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der Deckungsrückstellung maximal verwenden dürfen. Für Lebensversicherer liegt er aktuell bei 0,9 Prozent (§ 2 Absatz 1 Deckungsrückstellungsverordnung). Festgelegt wird der Höchstrechnungszins vom Bundesfinanzministerium.

Referenzzins: Arithmetisches Mittel von Euro-Zinsswaps über einen Zeitraum von zehn Jahren. Der Referenzzins dient der Bestimmung der Zinszusatzreserve.

Bewertungsreserven / stille Reserven: Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert und dem Buchwert einer Kapitalanlage. Aufgrund der anhaltend niedrigen Zinsen fallen die Bewertungsreserven derzeit ungewöhnlich hoch aus, speziell bei festverzinslichen Wertpapieren.

Rückstellung für Beitragsrückerstattung: Rückstellung im Jahresabschluss, die den Wert der kollektiven Ansprüche der Versicherungsnehmer auf Überschüsse abbildet, die in der Vergangenheit entstanden sind.

Die Vorsicht in der Kalkulation drückt sich darin aus, dass bei den Annahmen über die künftigen Verläufe der Kapitalerträge, Versicherungsleistungen und Kosten Sicherheitszu- oder -abschläge angesetzt werden. Diese werden so bestimmt, dass es wahrscheinlich – wenngleich keineswegs sicher – ist, dass der tatsächliche Bedarf gedeckt wird. Die Höhe der Zinssätze, die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung zu verwenden sind, wird zu Vertragsbeginn festgelegt. Sie dürfen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstrechnungszins nicht überschreiten. Da der Höchstrechnungszins in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach angepasst wurde, trifft man bei Lebensversicherern mehrere Zinsgenerationen an, also Verträge mit dem gleichen Rechnungszins.

Die Deckungsrückstellung wird durch die Prämien der Kunden und durch Erträge auf die Kapitalanlagen, die ein Versicherer mit diesen Geldern erwirbt, finanziert. Wegen der langen Vertragslaufzeiten von zum Teil mehreren Jahrzehnten kann der Fall eintreten, dass die Rendite der Kapitalerträge unter den Rechnungszins sinkt. Wenn die Vermögenserträge nicht mehr zur Finanzierung der Garantien ausreichen, muss der Versicherer die Deckungsrückstellung erhöhen, indem er niedrigere Abzinsungssätze ansetzt. Nur dadurch ist die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Verträgen sichergestellt.

Während diese allgemeine Vorschrift schon seit den 1990er-Jahren gilt, schreibt die DeckRV dafür seit 2011 ein einheitliches Verfahren vor.1) Danach müssen alle Lebensversicherer die gleiche Annahme über die künftigen Vermögenserträge verwenden. Diese Annahme orientiert sich an den Kapitalmarktzinsen für sichere Anlagen der jeweils letzten zehn Jahre und wird als Referenzzins bezeichnet. Für alle Zinsgenerationen, bei denen der Referenzzins unter dem Rechnungszins liegt, müssen die Versicherer die Deckungsrückstellung anpassen, also erhöhen.

Da sich der Referenzzins jedes Jahr ändert, ist eine einzelvertragliche Neuberechnung und mithin eine Erhöhung der Deckungsrückstellung mehr als einmal erforderlich. Seit 2011 ist der Referenzzins kontinuierlich von 4,05 Prozent auf nun 2,54 Prozent gefallen. In den nächsten Jahren wird er sich mit hoher Sicherheit weiter nach unten bewegen.

Die Deckungsrückstellung fällt somit unter Berücksichtigung des Referenzzinses höher aus als bei fortgesetzter Verwendung des ursprünglichen Rechnungszinses. Der absolute Unterschiedsbetrag wird Zinszusatzreserve genannt. Dabei handelt es sich nicht um einen gesonderten Bilanzposten, sondern um einen Teil der handelsrechtlichen Deckungsrückstellung. Die Unternehmen haben hier kein Wahlrecht, sondern müssen diese Vorsorge für künftige Leistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften treffen.

Bildung und Auflösung

Der wirtschaftliche Erfolg eines Geschäftsjahres wird in der Gewinn- und Verlustrechnung festgestellt. Darin sind sowohl die Ein- und Auszahlungen des Geschäftsjahres berücksichtigt als auch die Erhöhung und Auflösung von Rückstellungen, die für Auszahlungen in der Zukunft gebildet werden müssen. Für Lebensversicherer spielt dabei vor allem die Deckungsrückstellung eine Rolle. Durch die Zinszusatzreserve fällt die Erhöhung der Deckungsrückstellung derzeit deutlich kräftiger aus, als es ohne diese Notwendigkeit der Fall wäre. Entsprechend höher ist der Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung, und entsprechend niedriger fällt der Rohüberschuss aus. Um mögliche Rohverluste zu vermeiden, kann ein Unternehmen vorübergehend höhere handelsrechtliche Erträge erzielen, indem es unterbewertete Kapitalanlagen verkauft und die darin enthaltenen Bewertungsreserven realisiert. Dies ist immer dann nötig, wenn die laufenden Kapitalerträge und der Saldo aus anderen Erträgen und Aufwendungen nicht ausreichen, um die erforderlichen Aufwendungen zur Erhöhung der Deckungsrückstellung zu finanzieren.

Werden für einen Versicherungsvertrag Leistungen fällig, steht dafür die Deckungsrückstellung einschließlich der Zinszusatzreserve zur Verfügung. Insoweit findet ständig eine teilweise Auflösung der Reserve statt. Gegenwärtig überwiegt die Bildung der Reserve jedoch insgesamt deutlich. Erst Mitte des nächsten Jahrzehnts werden sich die Verhältnisse umkehren: Dann wird der Aufwand aus der Deckungsrückstellung durch die zunehmende Auflösung der Zinszusatzreserve geringer ausfallen; entsprechend besser wird sich der wirtschaftliche Erfolg darstellen.

Auf einen Blick:Zinszusatzreserve

Im Geschäftsjahr 2016 wendeten die 84 unter Aufsicht der BaFin stehenden Lebensversicherer für die Zinszusatzreserve insgesamt etwa 12 Milliarden Euro auf. Kumuliert lag die Höhe der Zinszusatzreserve Ende 2016 bei rund 44,1 Milliarden Euro. Für die Finanzierung mussten die Unternehmen bereits erhebliche Bewertungsreserven heben. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase ist in den kommenden Jahren mit einem deutlichen Anstieg der Zinszusatzreserve auf insgesamt circa 175 Milliarden Euro zu rechnen. Besonders hohe Zuführungen sind in den Jahren 2017 bis 2021 mit jeweils mehr als 20 Milliarden Euro zu erwarten.

Überschussbeteiligung der Versicherten

Am wirtschaftlichen Erfolg eines Geschäftsjahres (Rohüberschuss) partizipieren Versicherte und bei Aktiengesellschaften auch die Inhaber. Zudem können aus dem Rohüberschuss zusätzliche Sicherheitsmittel, also Rücklagen, gebildet werden. Der Rohüberschuss entsteht im Wesentlichen aus den Sicherheitsmargen in der Kalkulation. Im Normalfall werden diese Sicherheiten nicht (vollständig) gebraucht. Folglich entstehen Überschüsse, an denen die Versicherten angemessen und verursachungsorientiert zu beteiligen sind.

In den – zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unwahrscheinlichen – Fällen, in denen die Sicherheiten nicht ausreichen, kommt es zu Verlusten. Diese trägt dann das Versicherungsunternehmen, das in der Regel nicht durch eine Erhöhung der Prämie reagieren kann. Sofern zu erwarten ist, dass es sich dabei um eine dauerhafte Entwicklung handelt, muss das Unternehmen jedoch die Annahmen zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen anpassen.2) Auch dies führt zu Verlusten.

Anders als bei Ein- und Auszahlungen, die zahlungswirksam sind und über deren Höhe es insofern keine unterschiedlichen Ansichten geben kann, sind bei den Aufwendungen und Erträgen aus dem Aufbau und der Veränderung versicherungstechnischer Rückstellungen grundsätzlich verschiedene Regeln anzuwenden. Diese unterscheiden sich nach HGB, den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting StandardsIFRS) und nach Solvency II. Die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für die Ermittlung des Überschusses eines Versicherungsunternehmens beziehen sich ausschließlich auf das Handelsrecht, also das HGB. Für die Überschussbeteiligung der Kunden sind somit Gewinne und Verluste aus der handelsrechtlichen Bewertung maßgeblich.

Mindestzuführungsverordnung

Die zentrale aufsichtsrechtliche Vorschrift für die Überschussbeteiligung, die Mindestzuführungsverordnung (MindZV), regelt detailliert, wie der Teil des Überschusses zu ermitteln ist, an dem die Kunden zu beteiligen sind. Demnach bleiben Erträge und Aufwendungen unberücksichtigt, die sich auf Verträge ohne Überschussbeteiligung oder auf die Verwaltung des Eigenkapitals des Unternehmens beziehen. Der aus den überschussberechtigten Verträgen stammende Hauptteil des Überschusses wird den drei Hauptquellen zugeordnet: dem Kapitalanlage-, dem Risiko- und dem übrigen Ergebnis. Die MindZV schreibt vor, dass die Kunden an jeder dieser Überschussquellen zu beteiligen sind. Die Beteiligung an den Kapitalerträgen erfolgt durch die rechnungsmäßige Verzinsung oder als Überschussbeteiligung.

Wie dargestellt, wird das handelsrechtliche Ergebnis maßgeblich durch den Aufbau und die Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen bestimmt. Wenn die Vorgaben der DeckRV dazu führen, dass die Deckungsrückstellung erhöht werden muss, fließt dieser Aufwand in die Berechnung des Zinsergebnisses ein. Der mit dem Aufbau der Zinszusatzreserve verbundene Aufwand vermindert also in voller Höhe den Mindestanteil der Versicherten an den Kapitalerträgen. Umgekehrt erhöht der mit einem möglichen Abbau der Zinszusatzreserve verbundene Ertrag diesen Anteil in voller Höhe. Dieser Effekt entspricht den Auswirkungen der Bildung und späteren Auflösung der Zinszusatzreserve auf den handelsrechtlichen Überschuss. Insofern ist die Vorgabe erfüllt, dass die Kunden verursachungsorientiert am Überschuss nach dem HGB zu beteiligen sind.

Kollektive und individuelle Aspekte der Überschussbeteiligung

Die Vorgaben der MindZV beschreiben allerdings nur den Anteil, den die Kunden insgesamt am Überschuss erhalten müssen. Für den Anteil des einzelnen Kunden enthält das Versicherungsrecht zwar ebenfalls Regelungen; diese sind aber allgemeiner gefasst. Dafür gilt zum einen der vertragsrechtliche Grundsatz der Verursachungsorientierung aus § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), nach dem der Beitrag zum Überschuss maßgeblich ist, zum anderen der aufsichtsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung (§ 138 Absatz 2 VAG). Dieser besagt, dass Prämien und Leistungen bei gleichen Voraussetzungen nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind.

Eine Besonderheit der deutschen Lebensversicherung ist, dass die Kunden überwiegend nicht sofort an den Überschüssen des laufenden Geschäftsjahres beteiligt werden, sondern mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung, die in normalen wirtschaftlichen Zeiten ein bis drei Jahre beträgt.3) Der größte Teil der Überschüsse wird solange in einer besonderen Rückstellung geparkt, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB). Die MindZV regelt, welche Beträge das Versicherungsunternehmen der RfB mindestens zuführen muss. Sie ist für die Überschussbeteiligung zweckgebunden, kann aber in Ausnahmefällen, zum Beispiel zur Abwendung eines Notstands, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde herangezogen werden. Die RfB stellt daher einen wichtigen Solvenzpuffer dar, der aus Kundensicht in der Regel geringere Kosten mit sich bringt als das Eigenkapital des Versicherers, für das dieser bei externer Zufuhr Renditeerwartungen erfüllen und bei Thesaurierung von Überschüssen Steuern zahlen muss. Weitere aufsichtsrechtliche und steuerliche Regeln begrenzen die Höhe der RfB, sorgen also dafür, dass es keine übermäßige Verzögerung in der Überschussbeteiligung gibt.

Die konkrete Überschussbeteiligung der Kunden erfolgt durch jährliche Festlegung der Überschussanteile durch das Unternehmen (Deklaration). Dabei unterscheidet man Überschussanteile, die während der Laufzeit des Vertrags zugewiesen werden (laufende Überschussanteile), und solche, die das Unternehmen nur für Kunden deklariert, deren Vertrag im kommenden Jahr endet (Schlussüberschussanteile). Bei der Deklaration sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verursachungsorientierung einzuhalten. Über die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften wacht unter anderem der Verantwortliche Aktuar des Unternehmens.

Bei Schlussüberschussanteilen ist etwas Vorsicht geboten: Sie gelten in der Regel nur für das folgende Jahr. Bei Leistungshochrechnungen durch das Versicherungsunternehmen werden sie aber so lange auch für spätere Jahre fortgeschrieben, bis es konkrete Pläne für eine Änderung gibt. Es wäre jedoch falsch, die Ablaufleistungen, die nach diesen Hochrechnungen möglich sind, als Anspruch anzusehen. Das gleiche gilt für die Vorstellung, dass sich die laufenden Sätze der Überschussanteile nicht ändern könnten.

Sowohl für laufende als auch für Schlussüberschussanteile gilt: Sie werden, soweit sie nicht aus dem Überschuss des laufenden Geschäftsjahres getragen werden, durch Entnahme aus der RfB finanziert. Dies stellt die Verbindung zwischen den kollektiven und individuellen Aspekten der Überschussbeteiligung dar.

Die Zinszusatzreserve wirkt sich auf die Überschussbeteiligung dadurch aus, dass der RfB in den Jahren des Aufbaus der Zinszusatzreserve weniger zugeführt werden kann und muss. Da infolgedessen auch nur geringere Entnahmen möglich sind – die RfB kann nicht negativ werden –, muss die Überschussbeteiligung insgesamt niedriger ausfallen. In den Jahren, in denen die Zinszusatzreserve abgebaut wird, gilt der umgekehrte Effekt. Es ist durchaus im Sinne der Verursachungsorientierung, wenn das Versicherungsunternehmen bei der Festsetzung der Anteilsätze berücksichtigt, dass für die verschiedenen Zinsgenerationen unterschiedlich hohe Zuführungen zur Zinszusatzreserve erforderlich waren.

Kürzung der Kundenansprüche durch die Zinszusatzreserve?

Fällt die kollektive Überschussbeteiligung geringer aus, schlägt das natürlich auch auf die individuelle Ebene durch. Künftige Überschussanteilsätze werden dann niedriger ausfallen als zuvor angenommen. Bereits zugeteilte Überschussanteile erhöhen die garantierte Leistung gegenüber den Kunden und dürfen daher nicht dazu verwendet werden, die bereits bei Vertragsabschluss feststehenden Leistungen gewissermaßen zu finanzieren. Die BaFin hat dazu eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht.

Durch die Niedrigzinsphase fallen die Kapitalerträge deutlich niedriger aus als noch vor einigen Jahren. Entsprechend geringer ist die Zinsüberschussbeteiligung. Auch für die nächsten Jahre ist mit weiter sinkenden Sätzen zu rechnen. Der Aufbau der Zinszusatzreserve führt in diesem Zusammenhang dazu, dass die Sätze derzeit etwas stärker gekürzt werden als in einer Welt ohne Zinszusatzreserve. Dies ist erforderlich, um die garantierten Leistungen, einschließlich der bereits zugeteilten Überschussanteilsätze, dauerhaft finanzieren zu können. Wie die Deckungsrückstellung insgesamt enthält auch die Zinszusatzreserve Sicherheiten, die mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht benötigt werden. Wenn dieser günstige Fall eintritt, erhöhen die nicht benötigten Mittel in den Jahren des Abbaus der Zinszusatzreserve, der je nach Unternehmen bei unverändertem Zinsniveau voraussichtlich irgendwann in den Jahren 2022 bis 2027 beginnen wird, den Jahresüberschuss und erlauben dann wiederum höhere Überschüsse als in der hypothetischen Welt ohne Zinszusatzreserve. Es findet insoweit nur eine zeitliche Verschiebung statt, die durchaus ein Beitrag zur Generationengerechtigkeit ist: Die in den Jahren des Aufbaus der Zinszusatzreserve auslaufenden Verträge sind weit überwiegend solche mit hohen Zinsgarantien, die teilweise auch von jüngeren Kunden finanziert wurden, deren Zinsgarantien niedriger sind.

Tritt hingegen der ungünstige Fall ein, dass die Zinszusatzreserve vollständig gebraucht wird, um unzureichende Kapitalerträge auszugleichen, fließen daraus keine zusätzlichen Mittel in die Überschussbeteiligung. Sie kommt trotzdem dem vorhandenen Versichertenbestand zugute, da dessen Garantien nur durch die vorausschauende Anpassung der Deckungsrückstellung in Form der Zinszusatzreserve erfüllt werden können.

Rechtsprechung: Garantien und Überschussbeteiligung

Die Finanzierung der Zinszusatzreserve in der oben beschriebenen Form aus Mitteln der Überschussbeteiligung ist rechtlich zulässig. Dem stehen auch die Erwägungen nicht entgegen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juli 2009 (Az.: IV ZR 102/06) zugrunde liegen. Der BGH entschied damals, dass ein Versicherer die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse aus einem Rentenversicherungsvertrag nicht dazu verwenden darf, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen, wenn neben einer Garantierente vereinbart ist, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird – so der Leitsatz des Urteils.

Das Urteil ist in der Fachliteratur höchst unterschiedlich interpretiert worden. Aus dem sehr weitgehend formulierten Leitsatz ist teilweise der Schluss gezogen worden, dass Überschüsse in keinem Fall zur Auffüllung einer Lücke in der Deckungsrückstellung verwendet werden dürften beziehungsweise dass die in Deutschland üblichen vertraglichen Zusagen einer solchen Verwendung im Regelfall entgegenstünden.

Andere sehen in der vom BGH entschiedenen Konstellation einen Sonderfall. Nach dieser Ansicht ist der BGH bei seiner Entscheidung von einer unzureichenden oder fehlerhaften Kalkulation des Versicherers ausgegangen, welche nicht nach Vertragsschluss zulasten der Überschussbeteiligung hätte korrigiert werden dürfen, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt gewesen sei, dass die Veröffentlichung von neuen Sterbetafeln unmittelbar bevorstand. Auch der BGH selbst führte im Urteil IV ZR 507/15, Rn. 11 und 12, unter Bezugnahme auf das Urteil von 2009 aus, dass der Senat in jenem Fall entscheidend darauf abgestellt habe, dass der Versicherer angesichts der vertraglichen Trennung zwischen der Garantie- und der Zusatzrente nicht berechtigt gewesen sei, bei der Garantierente entstehende Lücken, die auf einer unzureichenden Kalkulation mit einer veralteten Sterbetafel schon bei Vertragsschluss beruhten, in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen. In dem aktuell zu entscheidenden Fall hätten die rückläufigen Zahlungen im Bereich der Überschussrente dagegen unter anderem auf den niedrigen Zinsen und den geringen Erträgen am Aktienmarkt beruht.

Teilweise wurde dem Urteil entnommen, dass ein Nachreservierungsbedarf nicht mit Mitteln finanziert werden dürfe, hinsichtlich deren der Versicherer eine anderweitige Verpflichtung übernommen habe. Eine Finanzierung aus dem Rohüberschuss des gesamten (Alt)-Bestands unter Einhaltung der maßgeblichen Zuführungsquote sei aber entsprechend Variante 3 gemäß Punkt 1.3 in VerBAV 1995 (Seite 368) möglich.

Ferner wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass das Bilanz- und Aufsichtsrecht vorschreibe, dass Lücken in der Deckungsrückstellung primär durch positive Ergebnisquellen zu füllen seien. Dies gelte zumindest bei der Lückenfüllung wegen des Niedrigzinsumfeldes durch die Zinszusatzreserve. Ausnahmen seien im Einzelfall denkbar, zum Beispiel bei erkennbaren Fehlern in der Prämienkalkulation.

Aus Sicht der BaFin stellte der BGH in dem Urteil im Kern zunächst einmal zutreffend fest, dass es nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen unzulässig war, während der Aufschubzeit entstandene Überschüsse im Nachhinein zur Auffüllung der Deckungsrückstellung für die garantierte Rente zu verwenden, um den Vertrag an die neue Sterbetafel anzupassen. Konkret sah es der BGH als unzulässig an, dass Überschussanteile, die dem Versicherungsnehmer bereits zugeteilt waren, dazu verwendet werden, Lücken in der Deckungsrückstellung zu füllen. Bereits in der Vergangenheit zugeteilte Überschussanteile dürfen somit nicht zur Finanzierung von Garantien verwendet werden. Nach dem BGH würde der Versicherer damit das vorbehaltlose Garantieversprechen unterlaufen.

Fachliteratur zum BGH-Urteil:Unterschiedliche Positionen

Ansicht 1:

  • Seiffert VersR 2010, Seite 1484: Keine Einzelfallentscheidung, übertragbar auf normale Rentenversicherung und darüber hinaus
  • Schnepp/Geppert in Veith/Gräfe, § 10, Rn. 159: Allgemeines Prinzip: Überschüsse dürfen nicht zur Auffüllung einer Lücke in der Deckungsrückstellung verwendet werden
  • Ähnlich Langheid/Wandt/Heiss, VVG, § 153 Rn. 30; Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, § 153, Rn. 17: Vertragliche Vereinbarungen dürfen nicht entgegenstehen beziehungsweise haben Vorrang

Ansicht 2:

  • Grote in Marlow/Spuhl, VVG kompakt, Seite 468
  • Ähnlich Langheid/Müller–Frank, NJW 2010, Seite 349
  • PK/Ortmann § 153, Rn. 17
  • Reiff in Prölss/Martin, VVG, § 153, Rn. 17

Ansicht 3:

  • Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, § 153 Rn. 24-27, der insoweit von einer „Neuinterpretation“ des BGH-Urteils spricht

Ansicht 4:

  • Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 163, Rn. 2

Wie bereits erläutert, verhindert der Aufwand zum Aufbau der Zinszusatzreserve die Entstehung eines verteilungsfähigen Rohüberschusses. Anders als in der Entscheidung des BGH werden bei der Finanzierung der Zinszusatzreserve bereits zugeteilte Überschussanteile somit nicht berührt. Es werden im Einklang mit den Ausführungen des Gerichts also keine zugeteilten Überschussanteile dazu verwendet, Leistungen zu finanzieren, die bereits bei Vertragsabschluss feststanden.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnoten:

  1. 1) Die DeckRV konkretisiert damit eine entsprechende Vorschrift aus § 341f Absatz 2 HGB. Sie gilt nur für Verträge, die nach 1994 abgeschlossen wurden (Neubestand). Für ältere Verträge enthalten die genehmigten Geschäftspläne der Versicherer sehr ähnliche Regelungen.
  2. 2) Dies gilt nicht nur für die Annahmen zur Verzinsung, sondern für alle Annahmen zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstelllungen, beispielsweise für die zur Sterblichkeit.
  3. 3) Soweit Unternehmen eine sogenannte Direktgutschrift deklarieren, erfolgt hingegen eine sofortige Beteiligung am Überschuss. Dies ist heute vor allem bei Risikoversicherungen anzutreffen.

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