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Erscheinung:15.09.2017 | Thema Risikomanagement ORSA-Berichte - BaFin-Analyse: Verbesserte Qualität, aber noch Schwachstellen

Das europäische Aufsichtsregime Solvency II schreibt vor, dass Versicherungsunternehmen und -gruppen als Teil ihres Risikomanagements in regelmäßigen Abständen sowie bei wesentlichen Änderungen ihres Risikoprofils eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency AssessmentORSA) durchführen müssen. Über deren Ergebnisse müssen sie ihrer Aufsichtsbehörde Bericht erstatten.

Der ORSA-Bericht nimmt innerhalb der Solvency-II-Berichterstattung eine besondere Rolle ein, denn ohne ihn ist eine angemessene, prospektive Beaufsichtigung der Solvabilität der Unternehmen nicht möglich. Er liefert wichtige Aufschlüsse darüber, ob die Versicherer ihr Risiko- und ihr Kapitalmanagement angemessen ausgestalten und miteinander verzahnen, um ihren Kapitalbedarf, der sich mit der Risikoexponierung verändert, angemessen zu überwachen und zu steuern und kontinuierlich sicherzustellen, dass sie die aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen einhalten. Die BaFin benötigt darum im ORSA-Bericht detaillierte Informationen, die über die quantitativen und qualitativen Informationen der übrigen Solvency-II-Berichterstattung hinausgehen.

Auf einen Blick:ORSA

Bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA) geht es darum, aktuelle und künftige Risiken des Unternehmens und den daraus resultierenden Kapitalbedarf kontinuierlich zu analysieren und zu bewerten. Im ORSA müssen Risiko- und Kapitalmanagement adäquat miteinander verknüpft werden, damit das Unternehmen den sich je nach Risikoexponierung verändernden Kapitalbedarf angemessen überwachen und steuern sowie gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen ergreifen kann, um die jederzeitige Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen sicherzustellen.

Nach § 27 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) muss der ORSA mindestens folgende Elemente umfassen:

  • den Gesamtsolvabilitätsbedarf unter Berücksichtigung von Risikoprofil, Risikotoleranzschwellen und Geschäftsstrategie,
  • die kontinuierliche Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen und der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen und
  • die Signifikanz der Abweichung des Risikoprofils des Unternehmens von den Annahmen, die der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung zugrunde liegen.

Weiterer Optimierungsbedarf

Schon in der Vorbereitungsphase zu Solvency II waren die Unternehmen aufgefordert, eine reduzierte Form des ORSA zu durchlaufen, die berücksichtigte, dass die quantitativen Solvency-II-Anforderungen noch nicht galten. Inzwischen liegen der BaFin von den meisten Versicherern somit zwei, von manchen bereits drei ORSA-Berichte vor. Diese hat sie nun einer ersten Analyse unterzogen.

Hinweis:Bewertung durch EIOPA

Das Fazit auf europäischer Ebene fällt ähnlich aus wie das der BaFin: Die europäische Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA bewertet die Fortschritte der europäischen Unternehmen in ihrer Bestandsaufnahme grundsätzlich positiv, hält aber weitere Verbesserungen für erforderlich. Dazu zählen insbesondere die Einbeziehung der Geschäftsleitung in den ORSA-Prozess, die Qualität der beim ORSA verwendeten Stresstests sowie die Beurteilung, ob und inwieweit das unternehmenseigene Risikoprofil signifikant von den Annahmen abweicht, die der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung nach der Standardformel zugrunde liegen.

Ergebnis: Die ORSA-Berichterstattung der Unternehmen ist insgesamt auf einem guten Weg. Wie zu erwarten, beschäftigen sich viele Versicherer mit ihren wesentlichen Risiken – beispielsweise den Markt- und Ausfallrisiken sowie den versicherungstechnischen Risiken – intensiv und sehr granular. Auch die Beurteilung operationeller Risiken hat sich gegenüber den ersten Berichten verbessert. Daneben führen viele Unternehmen in ihren ORSA-Berichten auch Risiken an, die bei der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (Solvency Capital Requirement – SCR) keine Rolle spielen, wie strategische, Reputations- und Liquiditätsrisiken.

Allerdings sind bei der Analyse auch eine Reihe von Schwachstellen zutage getreten. Hier besteht weiterer Optimierungsbedarf. Die Erkenntnisse der BaFin sind bereits in eine Bestandsaufnahme eingeflossen, die die europäische Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA im Juni veröffentlicht hat. Deutsche Unternehmen sollten prüfen, inwieweit die EIOPA-Analyse sie betrifft, und die angeregten Schritte zur Optimierung des ORSA-Prozesses – soweit erforderlich – umsetzen.

Neben den Themen, die EIOPA in ihrer Bestandsaufnahme anspricht, hat die BaFin bei der Auswertung der ORSA-Berichte weitere Schwachstellen identifiziert. Diese betreffen insbesondere die Informationstiefe bei der Beschreibung der Risikosituation der Unternehmen, die Aktualität der berücksichtigten Daten, die Einreichung von Ad-hoc-ORSA-Berichten, die Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs sowie die Beurteilung der jederzeitigen Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen. Auch hier sollten die Unternehmen prüfen, inwieweit die Feststellungen auf sie zutreffen, und ihre Berichte entsprechend verbessern.

Informationstiefe

Die meisten Berichte, die die Versicherer der Aufsicht vorgelegt haben, sind zwar durchaus umfangreich, enthalten aber nicht alle wesentlichen qualitativen und quantitativen Ergebnisse des ORSA. Die präsentierten Zahlen und Schlussfolgerungen sind teilweise nicht nachvollziehbar, weil die Annahmen, Methoden, Berechnungen und Beweggründe, auf denen sie basieren, nicht angegeben werden und sich auch nicht aus anderen Quellen erschließen. Die BaFin erwartet daher, dass die Berichte künftig deutlich mehr Hintergrundinformationen enthalten, die ihr eine eigene Einschätzung des Risiko- und Kapitalmanagements des Unternehmens ermöglichen.

Auf der anderen Seite führen viele Versicherer auch allgemeine Informationen zur Ausgestaltung ihres Risikomanagementsystems (RMS) und zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen zum RMS und zum ORSA auf. Diese gehören jedoch nicht in den ORSA-Bericht und sollten künftig entfallen.

Datenbasis

Erhebliche Sorge bereitet der BaFin, dass die verwendeten Daten in den meisten Fällen nicht aktuell sind. Viele Unternehmen greifen auf die Jahresabschlussdaten des vergangenen Geschäftsjahres zurück, obwohl der ORSA erst gegen Ende des dritten oder gar erst im vierten Quartal des aktuellen Geschäftsjahres durchgeführt wird.

Ein ORSA, der auf alten Daten basiert, ist jedoch als Grundlage für strategische Entscheidungen, beispielsweise für das Risiko- und Kapitalmanagement, nicht geeignet. Die BaFin erwägt deshalb, Anforderungen dazu aufzustellen, wie lange der Stichtag für die verwendeten Daten maximal zurückliegen darf.

Ad-hoc-ORSA-Berichte

Auffällig ist, dass die BaFin bislang nur relativ wenige ORSA-Berichte erhalten hat, die Unternehmen ad hoc erstellt haben, also aufgrund einer wesentlichen Änderung ihres Risikoprofils.

Sie weist darauf hin, dass die Unternehmen ihr immer, wenn und soweit sie einen Ad-hoc-ORSA durchführen, über dessen Ergebnisse berichten müssen. Das gilt auch, wenn sich die vermutete wesentliche Änderung des Risikoprofils, die Auslöser des Ad-hoc-ORSAs war, bei dessen Durchführung nicht bestätigt.

Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs

Bei der Beurteilung ihres Gesamtsolvabilitätsbedarfs dürfen die Unternehmen grundsätzlich von dem ökonomischen Bewertungskonzept abweichen, das Artikel 75 der Solvency-II-Richtlinie und die Delegierten Rechtsakte zu Solvency II für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bei der Bestimmung der quantitativen Anforderungen vorgeben. Diese Vorgehensweise bedarf aber einer Rechtfertigung, inwiefern sie besser dazu geeignet ist, das spezifische Risikoprofil und die Geschäftsstrategie des Unternehmens zu berücksichtigen. Die BaFin wird künftig verstärkt darauf hinwirken, dass die Unternehmen Abweichungen gemäß der EIOPA-Leitlinie zum ORSA plausibel begründen. Können sie dies nicht, so wird sie eine Änderung der Praxis einfordern.

Zudem versäumen es viele Unternehmen, im ORSA-Bericht anzugeben, welches Konfidenz- beziehungsweise Sicherheitsniveau sie bei der Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs zugrunde gelegt haben. Außerdem beachten nicht alle Versicherer, dass sie wesentliche Abweichungen des Risikoprofils von den Annahmen, die ihrer SCR-Berechnung zugrunde liegen, genau analysieren und gegebenenfalls ausdrücklich bei der Festlegung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs berücksichtigen müssen. Darüber hinaus fehlt in zahlreichen ORSA-Berichten eine Einschätzung des potenziellen Kapitalbedarfs für zusätzliche materielle Risiken, die bei der SCR-Berechnung nicht berücksichtigt werden, da sie nicht mit einer standardisierten Formel quantifizierbar sind. Dazu zählen etwa die bereits erwähnten Reputations- und strategischen Risiken. Eine Einschätzung kann etwa dadurch erfolgen, dass die Folgewirkungen ausgewählter Szenarien quantifiziert werden, die einen Eintritt solcher Risiken unterstellen.

Die Unternehmen müssen im Rahmen des ORSA eine prospektive Sicht auf die Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, und auf ihre Solvabilitätssituation einnehmen. Dabei ist mindestens ein mittelfristiger Zeithorizont von drei bis fünf Jahren zu betrachten. Risiken, die sich nur auf längere Sicht abzeichnen, müssen auf diesen Zeitraum heruntergebrochen werden. Die meisten Versicherer untersuchen die erforderliche mittelfristige Perspektive, etwa die Hälfte legt dabei eine Fünfjahres-Sicht zugrunde. Einzelne Unternehmen haben in ihren Berichten aber weniger als drei Jahre projiziert. Auch wenn der unternehmerische Planungszeitraum bisher kürzer ausgestaltet war, ist dies angesichts der Volatilität der Kapitalanforderungen unter Solvency II nicht akzeptabel. Die betroffenen Unternehmen müssen deshalb gegebenenfalls ihren allgemeinen Planungszeitraum verlängern, um den geänderten Bedingungen Rechnung zu tragen.

Anforderungen an aufsichtsrechtliches Kapital und versicherungstechnische Rückstellungen

Als Ergebnis der Beurteilung der jederzeitigen Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen wird in vielen ORSA-Berichten nur der zu erwartende Betrag der Solvabilitätskapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung (Minimum Capital Requirement – MCR) sowie der Eigenmittel mehrere Jahre in die Zukunft projiziert und eine Aussage dazu getroffen, ob sich aus diesen Projektionen ein Kapitalengpass ergibt. Diese Angaben reichen nicht aus. Ohne Informationen zu den Annahmen über externe und interne Umstände, die den Projektionen zugrunde liegen und dazu, wie die Zahlen im Detail zustande kommen, kann die BaFin nicht einschätzen, ob die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen tatsächlich jederzeit gewährleistet ist. Darüber hinaus erwartet sie für die Beurteilung, ob das Unternehmen Kapitalmanagement-Maßnahmen ergreifen muss, auch Angaben zur Höhe der angestrebten Bedeckungsquote und dazu, welche Motive das Unternehmen veranlasst haben, sie so festzusetzen.

Das Thema Einhaltung der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen wird in den meisten Berichten eher stiefmütterlich behandelt. Die Informationen sind in aller Regel sehr kurz und wenig detailliert. Hier erwartet die BaFin in Zukunft deutlich ausführlichere Angaben, insbesondere zu möglichen künftigen Problemen bei der Einhaltung der Anforderungen und zur Einhaltung der Anforderungen durch die versicherungsmathematische Funktion.

Unternehmen, die Maßnahmen für langfristige Garantien (Long Term GuaranteeLTG) oder Übergangsmaßnahmen wie die Volatilitäts- und die Matching-Anpassung, das Rückstellungs- und das Zins-Transitional in Anspruch nehmen, müssen sich bei der Beurteilung der jederzeitigen Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen mit diesen auseinandersetzen und die Bewertung mit und ohne diese Maßnahmen vornehmen. Die Beurteilung darf sich nicht darin erschöpfen, die quantitativen Auswirkungen in der mittelfristigen Perspektive aufzulisten. Die Versicherer müssen auch untersuchen und berichten, was die ermittelten Auswirkungen für sie bedeuten und welche Konsequenzen sie daraus ziehen. Wenden gruppenangehörige Unternehmen LTG- oder Übergangsmaßnahmen an, so sind die Auswirkungen im ORSA auf Gruppenebene zu betrachten.

Eine deutsche Besonderheit ist, dass Unternehmen, die langfristige Garantien geben – also in der Regel Lebensversicherer –, im ORSA auch ihre langfristige Risikotragfähigkeit untersuchen müssen. Hier kann eine Sicht von bis zu 20 Jahren in die Zukunft angemessen sein. Dabei reicht es nicht aus festzustellen, ob das Unternehmen Probleme hat, seine langfristige Risikotragfähigkeit darzustellen. Sofern es hier Schwierigkeiten identifiziert, muss es sich vielmehr auch damit auseinandersetzen, wie es damit konkret umgehen will. Im ORSA-Bericht muss es auf Ursachen, Auswirkungen und Lösungsansätze eingehen und diese jeweils begründen.

Rolle der Geschäftsleitung

Von der Geschäftsleitung wird im ORSA-Prozess eine aktive Rolle erwartet. Sie muss außerdem dessen Ergebnisse in ihrem strategischen Entscheidungsprozess berücksichtigen.

Anhand der vorgelegten Berichte ist allerdings vielfach nicht nachvollziehbar, ob die Geschäftsleitung diesen Anforderungen tatsächlich gerecht wird. So fehlen häufig konkrete Ausführungen dazu, wie sie ihre aktive Rolle im Einzelnen ausgeübt und Einfluss auf den ORSA-Prozess genommen hat. Auch inwiefern sich die ORSA-Ergebnisse auf strategische Entscheidungen ausgewirkt haben, ist den Berichten nicht immer zu entnehmen. Die Ausführungen erschöpfen sich meist in der pauschalen Angabe, die diesbezüglichen Anforderungen seien eingehalten worden. Ebensowenig geben alle Unternehmen an, welche strategischen Entscheidungen, die die Geschäftsleitung erwogen hat, im ORSA auf ihre Auswirkungen hin geprüft wurden. Das gilt insbesondere für ORSA-Berichte auf Gruppenebene.

Die BaFin erwartet daher künftig in ORSA-Berichten detailliertere Informationen zum Beitrag der Geschäftsleitung und zur Einbeziehung der ORSA-Ergebnisse in deren strategische Entscheidungen. Außerdem sind ausführlichere Angaben dazu erforderlich, welche potenziellen strategischen Entscheidungen im ORSA mit welchem Resultat geprüft wurden.

Qualität der Stresstests

Stresstests sind im Rahmen des ORSA-Prozesses ein wichtiges Element zur Ermittlung des Kapitalbedarfs eines Unternehmens. Die BaFin benötigt ausreichende Informationen dazu, welche Szenarien aus welchen Gründen ausgewählt wurden und was im Einzelnen die Ergebnisse der Stresstests waren – nicht lediglich Angaben zu den Schlussfolgerungen, die das Unternehmen aus den Resultaten zieht.

Nur so kann die BaFin beurteilen, ob die angewendeten Stresse für das Risikoprofil des Unternehmens angemessen sowie geeignet sind, mögliche Schwachstellen aufzudecken, die Haupt-Risikotreiber zu identifizieren und den Kapitalbedarf zutreffend zu ermitteln. Sie erwartet deshalb künftig im ORSA-Bericht wesentlich ausführlichere Informationen zu den Stresstests, die die Versicherer im ORSA durchgeführt haben.

Signifikanz der Abweichung des Risikoprofils von den SCR-Annahmen

Zur Beurteilung der Signifikanz der Abweichung des eigenen Risikoprofils von den Annahmen, die der Berechnung des SCR zugrunde liegen, nehmen etliche Unternehmen eine „Verrechnung“ von unter- und überschätzten Risiken vor. Eine solche Verrechnung ist jedoch nur unter engen, anspruchsvollen Voraussetzungen möglich. Im Bericht ist darzulegen, inwiefern diese vorliegen.

Fehlt diese Begründung oder ist sie nicht plausibel, kann die BaFin den Nachweis der Voraussetzungen nachfordern oder die Verrechnung außer Betracht lassen.

Ausblick

In Hinblick auf die Bedeutung des ORSA-Berichts für die prospektive Aufsicht wird die BaFin künftig verstärkt darauf achten, dass die Berichterstattung angemessen und adressatengerecht erfolgt. Wo notwendig, wird sie unternehmensindividuell Nachbesserungen verlangen. Falls ORSA-Berichte in Zukunft nicht die erforderliche Qualität aufweisen, wird sie die Anforderungen gegebenenfalls konkretisieren.

Hinweis

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