BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:16.10.2017 Zahlungskontendienste: Transparenz und Vergleichbarkeit bei Entgelten wird Pflicht

Die tatsächlichen Kosten für Zahlungskonten zu vergleichen, ist für Verbraucher häufig aufwändig und schwierig, weil die Zahlungsdienstleister abweichende Produktbezeichnungen und Entgeltgestaltungen wählen. Außerdem sind die entsprechenden Informationen oft schwer auffindbar und in komplexen Verzeichnissen enthalten.

Um die Transparenz und Vergleichbarkeit der Zahlungskontenentgelte zu verbessern, gelten nach aktuellem Zeitplan ab Sommer 2018 neue Regeln: Zahlungsdienstleister müssen dann festgelegte Begriffe verwenden und Verbrauchern standardisierte Informationen zur Verfügung stellen, die klar und verständlich gestaltet und leicht zugänglich sein müssen. Verbraucher sollen schnell erkennen können, welcher Anbieter welche Leistungen zu welchem Preis anbietet.

Grundlage dafür ist Abschnitt 2 des Zahlungskontengesetzes (ZKG), der die entsprechenden Regelungen der Zahlungskontenrichtlinie verbindlich umsetzt. Er tritt neun Monate nach einem Delegierten Rechtsakt in Kraft, den die Kommission demnächst erlassen wird. Ziel der Zahlungskontenrichtlinie ist es, den integrierten Markt im Privatkundengeschäft der Banken zu fördern und so den Wettbewerb zu steigern.1) Denn auch am deutschen Markt dürfte der Umstand, dass Preis- und Produktgestaltung für Zahlungskontendienste nur schwer vergleichbar sind, ein wesentliches Hindernis für die Wechselbereitschaft der Verbraucher sein.

Auf einen Blick:Zahlungskontengesetz

Das Zahlungskontengesetz (ZKG) hat die europäische Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Es enthält – neben dem Anspruch auf ein Basiskonto für Verbraucher (siehe BaFinJournal Juni 2016 und April 2017) und der Pflicht der Zahlungsdienstleister, beim Kontenwechsel zu unterstützen (siehe BaFinJournal September 2016) – auch Regelungen für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit bei Entgelten für Zahlungskonten. Während die Vorgaben zum Basiskonto bereits im Juni 2016 und die zur Kontenwechselhilfe im September 2016 in Kraft getreten sind, werden die Regelungen zur Entgelttransparenz nach derzeitigen Planungen ab Sommer 2018 anzuwenden sein.

Einheitliche Definitionen und Begriffe

Die speziellen Informationspflichten des ZKG gelten für alle Zahlungskonten, also nicht nur für die Basiskonten nach dem ZKG. Sie beziehen sich auf die „maßgeblichen Zahlungskontendienste“. Welche Dienste das sind, bestimmt sich nach einer Liste, die die BaFin gemäß § 47 ZKG veröffentlichen wird. Diese wird nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie die Dienste umfassen, die Verbraucher im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten nutzen und die ihnen hohe Kosten verursachen.

Eine europaweit einheitliche Beschreibung der Dienste ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Verbraucher die Entgelte auch tatsächlich vergleichen können. Der Delegierte Rechtsakt der Kommission wird daher für acht Dienste, die in der EU am gebräuchlichsten sind, eine standardisierte Terminologie festlegen. Die Mitgliedstaaten nutzen diese in ihrer jeweiligen nationalen Liste, die aber gleichzeitig den Besonderheiten des lokalen Markts Rechnung tragen soll und deshalb auch zusätzliche Dienste umfassen kann.

Auf einen Blick:Delegierter Rechtsakt

Die Europäische Kommission wird in Kürze einen Delegierten Rechtsakt erlassen, der die Anforderungen der Zahlungskontenrichtlinie an korrekte, klare und vergleichbare Verbraucherinformationen konkretisiert. Er wird Muster für die Informationsdokumente enthalten und eine standardisierte Terminologie festlegen. Grundlage sind Technische Standards, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA erarbeitet hat.

Neue Informationsdokumente

Zahlungsdienstleister sind künftig verpflichtet, mit gesonderten Dokumenten, die klar und leicht verständlich gestaltet sind, sowohl vorvertraglich über die zu erwartenden Entgelte (Entgeltinformation) als auch während des laufenden Vertrags und bei Beendigung der Vertragsbeziehung über die tatsächlich erhobenen Kosten (Entgeltaufstellung) zu informieren. Den gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Informationsdokumente genügen die Zahlungsdienstleister, wenn sie die Muster verwenden, die die BaFin nach § 47 ZKG erstellen wird, und zwar auf Grundlage eines standardisierten Präsentationsformats, das in dem Delegierten Rechtsakt festgelegt wird. Die Zahlungsdienstleister müssen in den Dokumenten die standardisierte Terminologie verwenden.

Die Entgeltinformation ist eine allgemeine Information über die Kosten, die mit einem Zahlungskonto verbunden sind. Um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die Kosten am Markt zu vergleichen und den für sie günstigsten Anbieter zu finden, ist die Entgeltinformation rechtzeitig vor Vertragsabschluss bereitzustellen.

Die Entgeltaufstellung informiert über alle Entgelte, die beim einzelnen Kunden während eines laufenden Vertrags konkret erhoben wurden. Sie ist ihm mindestens einmal jährlich sowie bei Vertragsende auszuhändigen.

Allgemeine Informationspflichten und Bußgelder

Neben der Einführung der beiden Informationsdokumente trifft das ZKG in §§ 14 und 15 zudem weitere Regelungen dazu, wie Zahlungsdienstleister Informationen für Verbraucher gestalten und bereitstellen und wann sie die standardisierte Terminologie verwenden müssen. Dazu gehört auch ein Glossar, das mindestens die maßgeblichen Zahlungsdienste sowie deren Begriffsbestimmungen nennen muss. Auch für dieses Dokument wird die BaFin gemäß § 47 Absatz 2 ZKG ein Muster veröffentlichen.

Die Bedeutung der neuen Informationspflichten wird dadurch unterstrichen, dass die BaFin Bußgelder verhängen kann, wenn die Pflichten nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig befolgt oder die standardisierte Terminologie nicht verwendet wird.

Nächste Schritte

Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Delegierten Rechtsakts müssen die Mitgliedstaaten die Liste der repräsentativsten Zahlungskontendienste veröffentlichen. Sechs Monate später treten die Informationspflichten in Kraft.

Die BaFin erarbeitet zurzeit auf Basis der Standards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA, die Grundlage für den Delegierten Rechtsakt sind, die Liste sowie die Muster für die standardisierten Informationsdokumente und das Glossar. Im Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen und den kreditwirtschaftlichen Verbänden soll so sichergestellt werden, dass sich die Zahlungsdienstleister rechtzeitig auf die umfangreichen und detaillierten Anpassungen vorbereiten können.

Die neuen Regelungen werden die Voraussetzungen dafür, dass Verbraucher mit vertretbarem Aufwand eine informierte Entscheidung treffen können, deutlich verbessern. Wie sich die gesteigerte Transparenz letztendlich auf das Kundenverhalten und damit auf die Preis- und Produktgestaltung im Markt auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Autoren

Silke Deppmeyer
Arne Heinrich Huneke
BaFin-Referat für das Zahlungskontengesetz

Interview: „Transparenz ist Voraussetzung für informierte Entscheidung“

Frau Deppmeyer, müssen die Banken ihre Kunden nicht schon heute darüber informieren, was ihr Girokonto kostet?

Doch, natürlich müssen sie diese Informationen vorhalten. Es existieren aber viele unterschiedliche Preismodelle und eine bunte Vielfalt an Kontobezeichnungen. Dazu kommt noch, dass die Informationen häufig aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis zusammengesucht werden müssen, das nicht alle Institute auf ihren Internetseiten vorhalten. Dadurch ist es in der Praxis sehr aufwändig oder gar nicht möglich, die tatsächlichen Kosten für Zahlungskonten zu vergleichen. Das wiederum konterkariert den Gedanken der Kontenwechselhilfe. Da ist es kein Wunder, dass sie bisher wenig genutzt wird.

Wie meinen Sie das?

Sehen Sie: Die Kontenwechselhilfe allein ist nicht viel wert, wenn nicht auch die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen können. Wie soll ich herausfinden, welches Zahlungskonto am besten für mich geeignet ist, wenn ich mir keinen Überblick über den Markt verschaffen kann? Wir kennen das vom Telekommunikations- und auch vom Energiemarkt: Erst, seit ein einfacher Vergleich zwischen den einzelnen Anbietern möglich ist, sind Verbraucher wechselbereit.

Die Entgelttransparenz ist daher ein ganz wichtiger Baustein des Zahlungskontengesetzes, ohne den die Wechselhilfe in der Praxis nicht funktioniert. Verbraucher müssen mit vertretbarem Aufwand eine informierte Entscheidung treffen können, welches Angebot ihren Bedürfnissen am besten gerecht wird und für sie am günstigsten ist.

Auf einen Blick:Kontenwechselhilfe

Damit Verbraucher schnell und einfach ihr Konto wechseln können, sind Banken seit September 2016 gesetzlich verpflichtet, sie dabei auf Wunsch zu unterstützen. Zu den Leistungen zählen beispielsweise die Übertragung von Daueraufträgen und Lastschriftmandaten, die Überweisung des Guthabens und die Schließung des bisherigen Kontos. Einzelheiten erfahren Sie im BaFinJournal September 2016.

Inwiefern verbessert das ZKG die Transparenz für Verbraucher?

Das Gesetz schreibt genau vor, zu welchen Dienstleistungen und in welcher Form die Anbieter Preisinformationen veröffentlichen und welches Format und welche Begriffe sie verwenden müssen. Die Informationen müssen kurz, klar und leicht verständlich sein. Mit Hilfe der sogenannten Entgeltinformation, die die Institute auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung stellen müssen, können Verbraucher die Preise am Markt leichter vergleichen, um das für sie passende Angebot zu finden. Außerdem müssen sie regelmäßig eine Aufstellung über die tatsächlichen Kosten von ihrer Bank erhalten. Darüber hinaus wird es zertifizierte Vergleichs-Webseiten geben, die einen Überblick über die Anbieter und ihre Leistungen geben. All dies dürfte dazu beitragen, die Transparenz für Verbraucher zu verbessern.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnote:

  1. 1) Vgl. Erwägungsgrund 4.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback