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Erscheinung:15.11.2017 Bußgelder: Daten und Fakten zur Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht

In wie vielen Ordnungswidrigkeitenverfahren hat die BaFin Geldbußen verhängt? Wie hoch war die höchste Geldbuße, wie hoch die Ahndungsquote? In wie vielen Fällen erfolgte ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid? Welche Emittenten waren von Bußgeldverfahren betroffen?

Der vorliegende Beitrag gibt Antworten auf diese Fragen. Die statistische Auswertung umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016.

Zahl der Verfahren

Insgesamt hat die BaFin in diesem Zeitraum 518 Ordnungswidrigkeitenverfahren neu eröffnet und 654 Verfahren abgeschlossen (siehe Grafik: Bußgeldverfahren vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016). Somit waren Ende 2016 136 weniger Verfahren anhängig als anderthalb Jahre zuvor.

Die BaFin will die Zahl der offenen Verfahren weiter reduzieren, um insbesondere bei gravierenden Verstößen gegen zentrale kapitalmarktrechtliche Vorschriften noch tiefgehender ermitteln zu können.

Bußgeldverfahren vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016

Bußgeldverfahren vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 Abbildung: Bußgeldverfahren vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016; © BaFin Bußgeldverfahren vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016

Arten der Verstöße

Besonders viele Verstöße betreffen nach wie vor Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten im Zusammenhang mit bedeutenden Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften. Mehr als die Hälfte aller abgeschlossenen Verfahren entfiel darauf. Daneben standen vor allem Verstöße gegen die Finanzberichterstattungspflichten und die Ad-hoc-Publizitätspflicht im Mittelpunkt. Insbesondere aus diesem Grund enthalten die WpHG-Bußgeldleitlinien I und II hierfür detaillierte Regelungen zur Zumessung von Geldbußen.

Ferner führte die Wertpapieraufsicht unter anderem Verfahren wegen Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation und ungedeckter Leerverkäufe durch sowie wegen Verstößen gegen die Pflichten bei Unternehmensübernahmen und die Verhaltenspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Juristische und natürliche Personen

In gut 80 Prozent der abgeschlossenen Verfahren ging die BaFin ausschließlich gegen juristische Personen vor. Hauptgrund dafür ist die Konzeption der wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften, die sich vorrangig an Emittenten und Wertpapierdienstleistungsunternehmen richten.

Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass Leitungspersonen keine gegen sie persönlich gerichteten Bußgeldverfahren drohen. Gerade bei besonderem, gesteigertem Unrechtsgehalt des Verstoßes der Leitungsperson kann eine solche Pflichtenmahnung erforderlich sein. Verfahren gegen natürliche Personen werden außerdem auch dann geführt, wenn sich die maßgebliche Norm an einen offenen Adressatenkreis richtet (Jedermann-Vorschriften), zum Beispiel bei den Stimmrechtsmitteilungspflichten oder dem Verbot der Marktmanipulation. Die BaFin ermittelt in jedem Einzelfall anhand des Sachverhalts, gegen wen sich das Verfahren zu richten hat.

Ahndungs- und Einspruchsquote

In rund einem Drittel aller abgeschlossenen Verfahren setzte die BaFin eine Geldbuße fest (siehe Grafik: Abschlussarten). Unter anderem bei den Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht und die Stimmrechtsmitteilungspflicht lag die Ahndungsquote mit 44 Prozent beziehungsweise 37 Prozent jedoch deutlich höher.

Abschlussarten

Abschlussarten Abbildung: Abschlussarten; © BaFin Abschlussarten

Knapp die Hälfte der Verfahren stellte die BaFin aus Opportunitätsgründen ein, belehrte den Betroffenen aber in vielen Fällen schriftlich. Diese Vorgehensweise kann unter anderem dann herangezogen werden, wenn es sich um einen weniger gravierenden (Erst-)Verstoß handelt.

Ein im Verhältnis zu früheren Erhebungen etwas höherer Prozentsatz an Verfahren wurde aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eingestellt. Ein tatsächlicher Grund kann beispielsweise sein, dass nicht ausreichend Beweise für einen Verstoß vorliegen. Hauptgrund für eine Einstellung aus rechtlichen Gründen waren Gesetzesänderungen, insbesondere die Auswirkungen der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie. Beispielsweise wurde die Pflicht der Geschäftsführung zur Erstellung einer Zwischenmitteilung in der ersten und zweiten Hälfte eines Geschäftsjahrs ersatzlos gestrichen. Nach den Vorgaben des Ordnungswidrigkeitenrechts ist in diesen Fällen die Gesetzesfassung anzuwenden, die für den Betroffenen am günstigsten ist.

Betroffene von Ordnungswidrigkeitenverfahren akzeptierten in rund drei Viertel der Fälle die avisierte Geldbuße im Rahmen eines Settlements. Fast alle Settlements fanden vor Erlass des Bußgeldbescheids statt. Bei einer solchen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens ist ein Bußgeldabschlag von bis zu 30 Prozent möglich. Die Höhe des Abschlags hängt maßgeblich davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Settlement zustande kommt. Prinzipiell dient diese Praxis der Verfahrensbeschleunigung und erhöht erfahrungsgemäß die Einsicht des Betroffenen und seine Bereitschaft, die kapitalmarktrechtlichen Pflichten künftig einzuhalten. Ob die BaFin ein Settlement in Betracht zieht, hängt primär vom Verfahrensverlauf sowie dem Verhalten des Betroffenen beziehungsweise seiner Verteidigung ab.

In lediglich 16 Prozent der Fälle legte der Betroffene Einspruch gegen die Bußgeldentscheidung der BaFin ein. Die meisten dieser Fälle gab die BaFin im weiteren Verlauf über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht in Frankfurt am Main ab. Einzelne Betroffene nahmen ihren Einspruch zuvor zurück; in wenigen Fällen erließ die BaFin einen neuen Bußgeldbescheid.

Höhe der Geldbußen

Insgesamt verhängte die BaFin im Betrachtungszeitraum Geldbußen in Höhe von rund 4,6 Millionen Euro. Die höchste Gesamtgeldbuße gegen eine Gesellschaft betrug 1,1 Millionen Euro für diverse Verstöße gegen die Stimmrechtsmitteilungspflicht (siehe Tabelle). Die mit 215.000 Euro höchste Einzelgeldbuße wurde wegen eines Verstoßes gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht festgesetzt.

Höchste Gesamtgeldbußen gegen eine Gesellschaft
Art des VerstoßesHöchste Gesamtgeldbuße in Euro
Mitteilungspflichten (§§ 21 und 25 f. Wertpapierhandelsgesetz – WpHG)1.100.000
Ad-hoc-Publizität (§ 15 WpHG)215.000
Finanzberichterstattung (§§ 37v ff. WpHG)186.000
Ungedeckte Leerverkäufe (EU-Leerverkaufsverordnung)60.000
Übernahmen (Wertpapierübernahmegesetz – WpÜG)51.000
Veröffentlichungspflichten (§§ 26 f. WpHG)36.000
Verhaltenspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§§ 31 ff. WpHG)32.000
Marktmanipulation (§ 20a WpHG)30.450
Meldepflicht (§ 9 WpHG)25.000
Informationspflichten (§§ 30b ff. WpHG)16.500
Vollziehbare Anordnung (§ 4 WpHG)12.500
Prospekte (Wertpapierprospektgesetz – WpPG)12.000

Gut 80 Prozent aller mit Geldbuße abgeschlossenen Verfahren fielen in den Anwendungsbereich der ersten Fassung der Bußgeldleitlinien zum Wertpapierhandelsgesetz (WpHG-Bußgeldleitlinien I, siehe BaFinJournal Dezember 2013). Diese regeln die Zumessungspraxis der BaFin für Geldbußen bei Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht, die Mitteilungs- und Veröffentlichungs- sowie die Finanzberichterstattungspflichten. Die knappe Mehrheit der Verstöße stufte die BaFin als mittelschwer ein, während sich die Zahl der leichten und schweren Verstöße ungefähr die Waage hielt. Bei den Finanzberichterstattungspflichten waren unter anderem aufgrund erheblicher Verspätung oder vollständigen Unterlassens der Finanzberichterstattung überwiegend schwere Verstöße zu beurteilen. Häufig verstießen umsatzschwächere Emittenten mit einer relativ niedrigen Marktkapitalisierung (Emittent D nach den WpHG-Bußgeldleitlinien I) gegen diese Pflichten. Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht und gegen die Veröffentlichungspflichten waren im gesamten Größenspektrum der Emittenten zu beobachten.

Aktuelles

Nach derzeitigem Stand wird die BaFin 2017 rund 35 Prozent aller Verfahren mit Geldbuße abschließen. Die Wertpapieraufsicht macht alle Geldbußen bekannt, denen Verstöße gegen das Sanktionsregime der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie oder das der Marktmissbrauchsverordnung zugrundeliegen. Die Veröffentlichungen sind jeweils fünf Jahre lang auf der Internetseite der BaFin einsehbar.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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