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Erscheinung:15.11.2017 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Nachhaltigkeit: Berücksichtigung in der Kapitalanlage von Versicherern

Als Anbieter von Versicherungsprodukten sind Versicherer von den direkten Auswirkungen des Klimawandels in Form von Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Stürmen und Hitzewellen unmittelbar und immer stärker betroffen. Das Thema Klimawandel ist aber zunehmend auch aus Investorensicht in den Fokus von Versicherern gerückt. Erstversicherungsunternehmen zählen in Deutschland zu den größten institutionellen Anlegern.

Der Beitrag erläutert, wie Versicherer Kriterien der Nachhaltigkeit in ihrer Kapitalanlage berücksichtigen.

Wichtiges politisches Thema

Der Klimawandel und seine Folgen werden immer wieder weltweit auf politischer Ebene diskutiert, insbesondere in den letzten Jahren. Auf den jährlichen Klimakonferenzen der Vereinten Nationen erörtern und handeln die Teilnehmer gemeinsame Klimaschutzvereinbarungen aus.

Höhepunkt war zuletzt das Inkrafttreten des Pariser Klimavertrags im November 2016. Als gemeinsames Ziel sieht der Klimavertrag insbesondere vor, die durch Treibhausgase verursachte Erderwärmung in Zukunft auf deutlich unter zwei Grad Celsius zu begrenzen. Der Abschied von den fossilen Energieträgern Kohle, Gas und Öl soll endgültig eingeleitet werden.

Auch aufgrund der gestiegenen politischen Bedeutung ist das Thema in den vergangenen Jahren zunehmend in den Fokus institutioneller Anleger gerückt. Bereits 1999 hob der damalige Generalsekretär der Vereinten Nationen Kofi Annan in seiner Rede beim Weltwirtschaftsforum die Bedeutung von Unternehmen für den Klimaschutz hervor und initiierte das Netzwerk „UN Global Compact“ zwischen Unternehmen und den Vereinten Nationen. Letztere schreiben Investoren bis heute eine Schlüsselrolle für den Klimaschutz zu.

Transformationsrisiken

Unternehmen, die Nachhaltigkeitskriterien keine Bedeutung beimessen, setzen sich Risiken aus. Der spätestens mit der Unterzeichnung des Klimavertrags eingeleitete Rückzug von fossilen Energieträgern birgt Transformationsrisiken, die auch unter den Begriffen „Stranded Assets“ und „Carbon Bubble“ bekannt sind. Aufgrund der Abkehr von CO2-intensiven hin zu klimafreundlichen Geschäftsfeldern können hohe Wertverluste für Öl-, Gas- und Kohleunternehmen und deren Investoren entstehen.

Insbesondere langfristig orientierte Investoren wie Lebensversicherungsunternehmen und Pensionsfonds sollten daher mit entsprechenden Risiken vertraut sein, sofern sie CO2-intensive Investitionen im Portfolio haben.

Gegenwärtige Regulierung

Die gestiegene Bedeutung des Themas für institutionelle Investoren zeigt sich auch in der bereits erfolgten Regulierung durch den europäischen und deutschen Gesetzgeber. Im Vordergrund der Regulierung von Versicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung stehen hierbei gegenwärtig Transparenzpflichten in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, sogenannte ESG-Kriterien (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung).

So hat das Europäische Parlament 2014 eine Richtlinie verabschiedet, die vorgibt, dass bestimmte große Unternehmen und Gruppen nichtfinanzielle und die Diversität betreffende Informationen offenlegen müssen. Die Richtlinie sieht vor, dass die betroffenen Unternehmen verpflichtet sind, erstmalig für das Geschäftsjahr 2017 eine Erklärung über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren wie ökologische Aspekte in ihren Konzernlagebericht zu integrieren, soweit diese für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder für die Lage des Konzerns von Bedeutung sind. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte durch § 315 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Versicherer, die in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, sind verpflichtet, eine entsprechende nichtfinanzielle Erklärung in ihren Konzernlagebericht zu integrieren.

Berücksichtigung ökologischer Belange

Sofern Lebensversicherer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, haben diese den Versorgungsanwärtern und -empfängern, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, bei Beginn des Versorgungsverhältnisses auch Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie der Anbieter bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge ökologische Belange berücksichtigt. Die Informationen müssen ausführlich und aussagekräftig sein, wie aus § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 f. und Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hervorgeht.

Versicherer, die dem Solvency-II-Aufsichtsregime unterliegen, müssen bei der regelmäßigen Überprüfung der Anlagegrundsätze nach Leitlinie 29 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA zum Governance-System auch Merkmale der Vermögenswerte einschließlich der Nachhaltigkeit berücksichtigen. Zwar besteht seit Inkrafttreten von Solvency II für die unter die Rahmenrichtlinie fallenden Versicherungsunternehmen grundsätzlich Anlagefreiheit; die aufsichtsrechtlichen Grundsätze und Prinzipien nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht bilden aber den qualitativen Rahmen und sind seitens der Unternehmen einzuhalten. Hierbei müssen diese insbesondere § 124 VAG sowie die EIOPA-Leitlinien 27 bis 35 zum Governance-System beachten.

EbAV-II-Richtlinie

Des Weiteren ist im Januar 2017 die Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-Richtlinie) in Kraft getreten. Artikel 19 Absatz 1 Satz 1b sieht vor, dass die Mitgliedstaaten es den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gestatten, möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung zu tragen.

Durch Artikel 30 der EbAV-II-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten zudem sicher, dass Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeiten und mindestens alle drei Jahre überprüfen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einrichtungen in ihrer Erklärung auch auf die Frage eingehen, wie sie bei ihrer Anlagepolitik Belange aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung berücksichtigen. Sie haben zwei Jahre Zeit, die EbAV-II-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Umsetzung der Nachhaltigkeit

Trotz der zunehmenden Regulierung ist der Begriff „Nachhaltigkeit“ bislang gesetzlich nicht genau definiert. Unabhängig davon haben sich in den letzten Jahren aber branchenspezifische Standards entwickelt, an denen sich viele Investoren bei der Umsetzung von Nachhaltigkeit im Unternehmen orientieren. Stark verbreitet sind hierbei die Prinzipien für verantwortungsvolles Investieren der Vereinten Nationen. Im Bereich Versicherungswirtschaft sind auch die Prinzipien für nachhaltige Versicherungen relevant.

Auf einen Blick:Prinzipien für verantwortungsvolles Investieren

Hinter den Prinzipien für verantwortungsvolles Investieren (Principles for Responsible Investment – UN PRI) steht ein 2006 gegründetes Investorennetzwerk, das mit der United Nations Environmental Programme Finance Initiative (UNEP FI) und dem UN Global Compact agiert. Das Netzwerk unterstützt seine Unterzeichner bei der Umsetzung von Nachhaltigkeit im Unternehmen. Seit 2006 haben mehr als 1.800 Unternehmen die Prinzipien unterzeichnet.

Mit der Unterzeichnung der UN PRI verpflichten sich die Investoren, die sechs Prinzipien in ihre Investitionsentscheidungen einfließen zu lassen. Die Prinzipien sehen unter anderem vor, dass die Investoren Themen aus Umwelt, Soziales und Unternehmensführung in ihre Investmentanalyse- und Entscheidungsfindungsprozesse einbeziehen. Auch sollen die Unterzeichner darauf achten, dass Unternehmen, in die sie investieren, entsprechende Themen angemessen offenlegen.

Gegenwärtig arbeitet das Investoren-Netzwerk gemeinsam mit der UNEP FI und der Generation Foundation an einem Projekt zur Klärung der Frage, ob und inwieweit Investoren verpflichtet sind, Nachhaltigkeitskriterien in ihren Investitionsprozess zu integrieren. Die Beteiligten haben ihre Empfehlungen, die sie auf der Grundlage von Befragungen von Branchenvertretern ausgearbeitet haben, in sogenannten Länder-Roadmaps zusammengefasst. Auch für Deutschland gibt es ein solches Papier – die „Roadmap für Deutschland“.

Versicherer, die bei ihren Anlageentscheidungen Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen und zum Beispiel Green Bonds – also „grüne Anleihen“ – erwerben, stehen verschiedene nachhaltige Kapitalanlagestrategien zur Verfügung. So besteht beispielsweise die Möglichkeit des Ausschlussprinzips: Hierbei entscheidet sich das Unternehmen explizit gegen eine Investition in bestimmte Unternehmen, Staaten oder Produkte. Ebenso ist es denkbar, dass sich der Versicherer von bestimmten Produkten, Unternehmen oder Staaten in Form eines sogenannten Divestments zurückzieht oder Positivlisten aufstellt, bei denen der Investor unternehmensindividuell Nachhaltigkeitskriterien festlegt. Die Unternehmen setzen die verschiedenen Varianten zum Teil kumulativ um.

„Best in Class“

Auf einen Blick:Prinzipien für nachhaltige Versicherungen

Bei den Prinzipien für nachhaltige Versicherungen (Principles for Sustainable Insurance – PSI) der United Nations Environmental Programme Finance Initiative (UNEP FI) verpflichten sich die unterzeichnenden Versicherungsunternehmen unter anderem, Nachhaltigkeitskriterien in ihre Entscheidungsprozesse einzubeziehen, entsprechende Aktivitäten innerhalb der Gesellschaft zu fördern und den Prozess der Nachhaltigkeit öffentlich darzulegen. Mehr als 50 Versicherer haben die PSI bislang unterzeichnet.

In der Praxis ist auch der sogenannte Best-in-Class-Ansatz weit verbreitet. Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass der Investor aus einer Anlagekategorie diejenigen Unternehmen auswählt, die innerhalb ihrer Branche Nachhaltigkeitsaspekte am stärksten berücksichtigen.

Wie Versicherer das Thema Nachhaltigkeit in der Praxis handhaben, haben auch Dialoge zwischen der BaFin und einzelnen Unternehmen deutlich gemacht: So haben im dritten Quartal 2017 verschiedene Unternehmen in Aufsichtsgesprächen gegenüber der Aufsicht dargelegt, welchen Stellenwert ESG-Kriterien gegenwärtig in ihrer Kapitalanlage haben, und dabei teilweise umfangreiche Prozesse zur Integration von Nachhaltigkeitskriterien vorgestellt.

Empfehlungen des FSB

Auch auf europäischer Ebene gibt es aktuell verschiedene Initiativen zum Thema Nachhaltigkeit: So veröffentlichte der Finanzstabilitätsrat FSB im Juni dieses Jahres einen Bericht, der sich mit der Offenlegung klimabedingter Finanzinformationen beschäftigt (siehe BaFinJournal Juli 2017). Der Bericht enthält Empfehlungen, wie Unternehmen klimarelevante Risiken offenlegen sollten.

Demnach sollen sie unter anderem Angaben dazu veröffentlichen, wie sie klimabezogene Risiken identifizieren, beurteilen und steuern und welche Maßnahmen sie dazu im Einzelnen ergreifen. Investoren sollen zukünftig auf diese Weise Klimarisiken der Unternehmen, in die sie investieren, besser beurteilen und miteinander vergleichen können. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe sind freiwilliger Natur.

Expertengruppe zu nachhaltiger Finanzierung

Des Weiteren richtete die Europäische Kommission Ende 2016 eine hochrangige Expertengruppe zu nachhaltiger Finanzierung ein. Ziel der Gruppe ist es, Empfehlungen für eine übergreifende und umfassende EU-Strategie zur nachhaltigen Kapitalanlage zu erarbeiten.

Im Juli dieses Jahres hat die Expertengruppe ihren ersten Zwischenbericht veröffentlicht, in dem sie konkrete Empfehlungen dazu aufführt, wie sich ein nachhaltiges Finanzsystem schaffen lässt. Der Bericht beinhaltet unter anderem Empfehlungen zu Transparenzpflichten in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte und zum Aufbau eines einheitlichen Klassifizierungssystems für nachhaltige Investitionen. Auf den Seiten 33 bis 36 enthält er ein gesondertes Kapitel zu Versicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit konkretem Bezug zu Solvency II.

Bis Mitte September 2017 hat die Expertengruppe darüber hinaus eine Online-Befragung durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sollen in den finalen Bericht der Gruppe einfließen, der im Dezember erwartet wird.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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