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Erscheinung:15.11.2017 Verbriefungen: Neues europäisches Rahmenwerk und geänderte Anforderungen nach der Eigenmittelverordnung

Ende Oktober hat das Europäische Parlament einer neuen, sektorübergreifenden Verbriefungsverordnung und einer Änderungsverordnung zur Eigenmittelverordnung für Kreditinstitute (Capital Requirements RegulationCRR) zugestimmt. Beide treten 20 Tage nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft, sind jedoch erst ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

Ziel der neuen Verordnungen ist es insbesondere, die Finanzierungsquellen europäischer Unternehmen zu diversifizieren und die Risikoallokation im europäischen Finanzsystem auf eine breitere Basis zu stellen. Die Entlastung der Bankbilanzen, die aus einer verstärkten Verbriefungsaktivität resultiert, soll zudem eine Ausweitung der Darlehensvergabe an die Realwirtschaft ermöglichen.

Grundlage der Verordnungen sind die Entwürfe, die die EU-Kommission vor zwei Jahren als Teil ihres Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (siehe BaFinJournal November 2015 und Februar 2017) veröffentlicht hatte, um den europäischen Verbriefungsmarkt auf nachhaltiger Basis neu zu beleben. Kurz darauf veröffentlichte der europäische Rat Wirtschaft und Finanzen (Economic and Financial Affairs Council – Ecofin) dazu seine Verhandlungsposition (siehe BaFinJournal Dezember 2015).

Sektorübergreifende Verbriefungsverordnung

Die neue Verbriefungsverordnung gilt für alle, die an einer Verbriefungstransaktion beteiligt sind, also für institutionelle Anleger, Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften. Sie schafft erstmals einen EU-weit gültigen, sektorübergreifend einheitlichen Rahmen zur regulatorischen Behandlung von Verbriefungen. Darüber hinaus enthält sie besondere Kriterien für einfache, transparente und standardisierte (Simple, Transparent and Standardised – STS) Verbriefungen, die zum Beispiel im Rahmen der Eigenmittelanforderungen an Institute eine bevorzugte Behandlung erfahren.

Die Verordnung definiert zentrale Rechtsbegriffe für die Verbriefungsregulierung und legt fest, dass Kleinanleger nur unter engen Voraussetzungen in Verbriefungspositionen investieren dürfen. Zudem dürfen Verbriefungszweckgesellschaften nach der Verordnung nur in solchen Drittstaaten ansässig sein, die gewisse Mindeststandards in Bezug auf die Geldwäscheprävention und die Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten erfüllen.

Grundsätzliches Verbot von Wiederverbriefungen

Verbriefungen dürfen künftig grundsätzlich keine verbrieften Risikopositionen in Form von Verbriefungspositionen mehr umfassen. Hintergrund ist, dass solche Wiederverbriefungen teilweise komplex ausgestaltet sind, was die Einschätzung der Risiken schwierig macht.

Erlaubt bleiben Wiederverbriefungen deshalb nur, soweit sie der Liquidation eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts beziehungsweise ihrer Vermeidung dienen oder wenn sie durchgeführt werden, um die Interessen der Anleger in Bezug auf Verbriefungen zu wahren, deren zugrundeliegende Risikopositionen notleidend sind.

Sorgfaltspflichten, Risikoselbstbehalt und Transparenzanforderungen

Die in Reaktion auf die letzte Finanzkrise eingeführten sektorspezifischen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Anleger (Due Diligence), den Risikoselbstbehalt und die Transparenz führt die Verbriefungsverordnung – wenn auch zum Teil in leicht geänderter Weise – grundsätzlich fort.

So dürfen institutionelle Anleger Verbriefungspositionen auch weiterhin nur dann halten, wenn sie zuvor bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllt haben. Sie haben unter anderem zu prüfen, ob die Kreditvergabe bezüglich der verbrieften Risikopositionen auf der Basis solider Kriterien, Verfahren und Systeme erfolgt ist und ob der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber einen Risikoselbstbehalt übernommen hat, der den Anforderungen der Verordnung genügt. Weitere Sorgfaltspflichten betreffen die differenzierte Bewertung der Risiken, die mit einer Verbriefungsposition übernommen werden, sowie Mindestanforderungen an die Berücksichtigung der Verbriefungspositionen bei der internen Steuerung.

Neu ist, dass Unternehmen ohne breitere wirtschaftliche Basis, die nur zum Zweck der Verbriefung gegründet wurden oder ausschließlich zu diesem Zweck tätig sind, den Risikoselbstbehalt künftig nicht mehr als Originator übernehmen dürfen. Er darf vielmehr nur von einem Originator mit weitergehendem Unternehmenszweck, vom Sponsor oder vom ursprünglichen Kreditgeber gehalten werden. Ausdrücklich verboten ist es nun außerdem, ohne entsprechende Offenlegung gegenüber den Anlegern zu verbriefende Risikopositionen mit dem Ziel auszuwählen, dass – gemessen über einen Zeitraum von maximal vier Jahren nach Verbriefung – ihre Verluste höher sind als die vergleichbarer Risikopositionen, die in der Bilanz des Originators verbleiben.

Die künftig geltenden Transparenzregeln verpflichten Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften dazu, den Inhabern von Verbriefungspositionen umfassende Informationen bereitzustellen, und zwar – je nach Art der Information – zum Teil bereits vor dem Eingehen einer Verbriefungsposition und zum Teil im Rahmen eines regelmäßigen Berichtswesens. Sofern eine Verbriefung nach der Prospektrichtlinie prospektpflichtig ist, sind diese Informationen über eines der Verbriefungsregister bereitzustellen, die die Verordnung neu einführt. Diese werden von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA registriert und dann auch beaufsichtigt. Einzelheiten zum Antrag auf Registrierung und zu dessen Format wird die ESMA noch ausarbeiten. Informationen zu einzelnen verbrieften Risikopositionen, die regelmäßig zur Verfügung zu stellen sind, dürfen in bestimmten Fällen in aggregierter Form bereitgestellt werden. Dies gilt für forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (Asset-Backed Commercial Papers – ABCPs) und für Informationen über Kunden, ursprüngliche Kreditgeber und Kreditnehmer, die besonderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten unterliegen.

Rahmenwerk für STS-Verbriefungen

Einen wichtigen Themenkomplex der neuen Verbriefungsverordnung bilden die STS-Kriterien, die auf Vorschlägen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA sowie einem gemeinsamen Papier des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht BCBS und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO basieren.

Wegen wesentlicher struktureller Unterschiede – insbesondere hinsichtlich der Laufzeit der an Anleger transferierten Verbriefungspositionen und der Absicherung des mit ihnen übernommenen Kreditrisikos durch den Sponsor – umfasst die Verordnung separate STS-Kriterien für Verbriefungen im Rahmen von ABCP-Programmen, die vollständig durch den Sponsor unterstützt werden. Sie unterscheiden sich allerdings nur in wenigen Punkten von den STS-Kriterien für sonstige Verbriefungen.

Die STS-Kriterien sollen insbesondere sicherstellen, dass Verbriefungen nicht übermäßig komplex strukturiert sind. Alle Aspekte, die für die Risikoeinschätzung der institutionellen Anleger relevant sind, sollen klar geregelt sein und alle dafür erforderlichen Informationen zeitnah bereitgestellt werden. Darüber hinaus schließen die STS-Kriterien zwar beispielsweise die Verbriefung notleidender Risikopositionen aus, enthalten darüber hinaus aber keine Anforderungen, die direkt auf eine Begrenzung des Kreditrisikos der verbrieften Risikopositionen abzielen.

Künftig müssen STS-Verbriefungen der ESMA gemeldet werden, die dann Informationen zu diesen Verbriefungen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Mit der Prüfung, ob eine Verbriefung die STS-Kriterien erfüllt, kann der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft einen Dritten beauftragen, der dazu von einer zuständigen nationalen Behörde nach einem in der Verordnung näher geregelten Verfahren zugelassen ist. Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die die Einhaltung der STS-Anforderungen durch Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften beaufsichtigen sowie die Einhaltung der Anforderungen an Dritte, die zur STS-Prüfung zugelassen sind.

Sanktionsregime

Für vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen einige ihrer Anforderungen legt die Verordnung Sanktionsmöglichkeiten fest, mit denen die zuständigen Behörden auszustatten sind. Daher ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit bezüglich der in der Verordnung enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe essenziell.

Auch deshalb mandatiert die Verbriefungsverordnung die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) umfangreich dazu, noch vor ihrer Anwendbarkeit Entwürfe Technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards zu erstellen und Leitlinien für ihre Interpretation zu erlassen.

Übergangsvorschriften

Verbriefungen, deren Wertpapiere ab dem 1. Januar 2019 emittiert werden, unterliegen vollständig dem neuen Regelungsregime.

Für ältere Transaktionen gelten dezidierte Übergangsvorschriften. So können etwa Verbriefungen, die keine ABCP-Verbriefungspositionen sind und deren Wertpapiere sämtlich vor diesem Stichtag emittiert wurden, auf Grundlage eines angepassten Anforderungskatalogs den STS-Status erlangen.

Änderungen an der CRR

Die CRR-Änderungen gehen auf die Überarbeitungen des Baseler Verbriefungsrahmenwerks in den Jahren 2014 und 2016 zurück und setzen diese weitgehend um. Ziel der Überarbeitungen war es, Schwachstellen zu beseitigen, die sich in der Finanzkrise offenbart hatten.

Wesentliche Änderungen betreffen die Hierarchie der Ansätze, die Risikotreiber, die bei Anwendung des jeweiligen Ansatzes zu verwenden sind, sowie die Höhe der für Verbriefungspositionen geltenden Eigenmittelanforderungen. Außerdem wurden die Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf einfache, transparente und vergleichbare Verbriefungen (Simple, Transparent and Comparable – STC) weiter differenziert. Die für STC-Verbriefungen geltenden Kriterien entsprechen weitgehend den STS-Kriterien der Verbriefungsverordnung.

Hierarchie der Ansätze

In Abkehr von der bislang geltenden Hierarchie der Ansätze zur Ermittlung der mindestens vorzuhaltenden Eigenmittel und um ein übermäßiges Vertrauen in externe Bonitätsbeurteilungen zu vermeiden, steht anstelle eines auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes nunmehr ein auf internen Ratings basierender Ansatz für Verbriefungen (SEC-IRBA) an oberster Stelle der Hierarchie. Er setzt voraus, dass ein Institut mindestens 95 Prozent der Positionen, die einer Verbriefung zugrundeliegen, nach dem IRB-Ansatz behandeln kann. Ist das nicht der Fall, ist grundsätzlich der Standardansatz für Verbriefungen anzuwenden (SEC-SA). Ist auch dieser für ein Institut nicht anwendbar, ist der auf externen Bonitätsbeurteilungen basierende Ansatz (SEC-ERBA) zu verwenden. Der interne Bemessungsansatz (IAA) kommt weiterhin für solche extern unbeurteilten Verbriefungspositionen mit ABCP-Bezug zum Tragen, die in den Anwendungsbereich eines von der Aufsicht zugelassenen IAAs fallen. Für Verbriefungspositionen, für die keines der genannten Verfahren anwendbar ist, gilt ein Risikogewicht von 1.250 Prozent.

Ansätze zur Ermittlung der Mindesteigenmittel
SEC-IRBAInternal Ratings-Based Approach for Securitisationsauf internen Ratings basierender Ansatz für Verbriefungen
SEC-SAStandardised Approach for SecuritisationsStandardansatz für Verbriefungen
SEC-ERBAExternal Ratings-Based Approach for Securitisationsauf externen Ratings basierender Ansatz für Verbriefungen
IAAInternal Assessment ApproachInterner Bemessungsansatz
Risikogewicht von 1.250 Prozent

Hinsichtlich der Anwendung des SEC-SA an zweiter Stelle der Hierarchie gelten verschiedene Ausnahmen beziehungsweise Voraussetzungen. Eine Voraussetzung ist, dass sowohl für STS- als auch für andere Verbriefungen ein nach dem SEC-SA ermitteltes Mindestrisikogewicht erreicht wird. Für Verbriefungen, denen Pools von Darlehen für die Anschaffung oder das Leasing von Kraftfahrzeugen oder für das Leasing von Ausrüstungsgegenständen zugrundeliegen, ist stets der SEC-ERBA anzuwenden. Außerdem können sich Institute entscheiden, für alle extern beurteilten Verbriefungspositionen den SEC-ERBA anstelle des SEC-SA zu verwenden. Schließlich können die Aufsichtsbehörden die Anwendung des SEC-IRBA oder des SEC-SA im Einzelfall untersagen.

Anzuwendende Risikotreiber

Unter den drei nach der Hierarchie anwendbaren Ansätzen zur Ermittlung des Risikogewichts für eine Verbriefungsposition basieren sowohl der SEC-IRBA als neuerdings auch der SEC-SA jeweils auf einer aufsichtlichen Formel. Die Ermittlung eines Risikogewichts nach dem SEC-ERBA erfolgt dagegen anhand einer Risikogewichtungstabelle, über die die anzuwendenden Risikogewichte in Abhängigkeit von der externen Bonitätsbeurteilung, dem Rang und der Laufzeit einer Verbriefungsposition abzulesen sind.

Sowohl unter dem SEC-IRBA als auch dem SEC-SA verbleibt der Rang einer Verbriefungsposition im Verlustwasserfall ein maßgeblicher Risikoparameter ebenso wie die Eigenmittelanforderungen für den Pool der verbrieften Risikopositionen, wären diese unverbrieft. Während letztere unter dem SEC-IRBA nach dem IRB-Ansatz zu ermitteln sind, ist unter dem SEC-SA hierfür der Standardansatz für das Kreditrisiko anzuwenden.

Für den SEC-IRBA und den SEC-SA gibt der neu eingeführte sogenannte P-Faktor an, um wieviel die Eigenmittelanforderungen für einen gegebenen Pool nach Verbriefung im Vergleich zu dem Zustand vor Verbriefung ansteigen. Neu ist zudem die Berücksichtigung der Laufzeit einer Verbriefungsposition, die sowohl im SEC-IRBA als auch dem SEC-ERBA eine Rolle spielt.

Höhe der Eigenmittelanforderungen

Aufgrund der Neukalibrierung der aus den anzuwendenden Ansätzen resultierenden Risikogewichte ist damit zu rechnen, dass die Eigenmittelanforderungen für höherrangige Verbriefungspositionen steigen und die für nachrangige Verbriefungspositionen sinken. Insgesamt werden die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen zwar ansteigen, die mit der Risikogewichtung verbundenen prozyklischen Effekte schwächen sich aber ab.

Für höchstrangige Verbriefungspositionen wird die Besicherungswirkung durch nachrangige Positionen anerkannt, so dass für diese das maximal anzuwendende Risikogewicht begrenzt ist auf das gewichtete durchschnittliche Risikogewicht, das auf die verbrieften Positionen anzuwenden ist. Dies gilt selbst dann, wenn das danach ermittelte Risikogewicht kleiner ist als das nach einem der zuvor beschriebenen Ansätze anzuwendende Mindestrisikogewicht.

Privilegierte Behandlung für STS-Verbriefungspositionen

Für Verbriefungen, die sich nach der Verbriefungsverordnung als STS-Verbriefungen qualifizieren und darüber hinaus die weiteren Anforderungen der CRR für eine privilegierte Behandlung erfüllen, sind aufgrund der damit verbundenen geringeren Verlusterwartungen vergleichsweise günstige Risikogewichte anzuwenden. Beispielsweise gilt für höchstrangige privilegierte STS-Verbriefungspositionen ein Mindestrisikogewicht von 10 anstelle von 15 Prozent.

Die niedrigeren Eigenmittelanforderungen für STS-Verbriefungen sind grundsätzlich beschränkt auf traditionelle Verbriefungen, bei denen die zugrundeliegenden Risikopositionen rechtlich übertragen werden. Allerdings können die STS-Privilegierungen in einem engen Rahmen auch für synthetische Verbriefungen angewendet werden. So können Originatoren ihre aus einer synthetischen Verbriefung zurückbehaltenen höchstrangigen Positionen dann nach den Regelungen für STS-Verbriefungen risikogewichten, wenn die synthetische Verbriefung bestimmte STS-Kriterien erfüllt, der Verbriefung ein Pool zugrundeliegt, der im Wesentlichen Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen enthält, und die im Rahmen der synthetischen Verbriefung abgegebene Garantie oder Rückgarantie von bestimmten Garantiegebern abgegeben wurde, zum Beispiel einem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats. Als Garantiegeber kommen auch institutionelle Investoren infrage, wenn diese ihr Garantieversprechen mit einer Barsicherheit unterlegen.

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