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Erscheinung:15.12.2017 | Thema Verbraucherschutz Basiskonto - Rechtsanspruch für Verbraucher: Erfahrungen und Herausforderungen

Seit anderthalb Jahren hat jeder Verbraucher in Deutschland das Recht auf ein Basiskonto (siehe BaFinJournal Juni 2016 und April 2017). Das Ziel des Zahlungskontengesetzes (ZKG), allen Verbrauchern die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben zu ermöglichen, ist damit erheblich näher gerückt.

Dieser Beitrag schildert, welche Erfahrungen die BaFin bei der Durchsetzung des Anspruchs bisher gemacht hat und wo aus ihrer Sicht die Herausforderungen liegen.

Durchsetzung des Basiskontoanspruchs

Alle Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, müssen nach dem ZKG grundsätzlich auch Basiskonten anbieten. Dieser Pflicht kommen die Banken im Allgemeinen auch nach. In den Fällen, in denen eine Bank ein Basiskonto zu Unrecht abgelehnt hat, hat sich das Verwaltungsverfahren der BaFin als einfache und schnelle Möglichkeit erwiesen, mit der Verbraucher ihren Anspruch durchsetzen können. Die BaFin prüft dabei auf Antrag des Verbrauchers, ob die Bank das Basiskonto ablehnen durfte, und ordnet die Kontoeröffnung an, wenn kein gesetzlicher Ablehnungsgrund besteht.

Bisher haben Verbraucher rund 490 Mal davon Gebrauch gemacht. Gut 160 von ihnen hat die BaFin wirksam und unbürokratisch geholfen, ein Basiskonto zu erhalten. 22 Mal hat die BaFin die Eröffnung eines Basiskontos förmlich angeordnet; in den übrigen Fällen haben die Banken bereits auf die Anhörung durch die BaFin reagiert und ihre Entscheidung korrigiert.

In der ersten Zeit nach Einführung des Basiskontos bestanden bei Banken und Verbrauchern noch Unsicherheiten über die neuen Rechte und Pflichten. Inzwischen ist es für Verbraucher aber fast immer ohne besondere Schwierigkeiten möglich, ein Basiskonto zu eröffnen. Das zeigt sich auch daran, dass die Zahl der Anträge bei der BaFin wegen abgelehnter Basiskonten mittlerweile rückläufig ist und der Anteil der Verfahren abgenommen hat, in denen sich die Ablehnung durch die Bank als unberechtigt herausstellt. Während 2016 noch etwa 44 Prozent der Prüfungen ergaben, dass die Bank zu Unrecht abgelehnt hatte, waren es 2017 nur 33 Prozent der bisher entschiedenen Fälle.

Gründe für eine Ablehnung

Banken dürfen die Eröffnung eines Basiskontos nur dann ablehnen, wenn einer der Gründe vorliegt, die im ZKG abschließend aufgezählt sind. Die meisten Ablehnungsgründe spielen jedoch in der Praxis kaum eine Rolle. Praktisch relevant sind lediglich Ablehnungen, weil der Antragsteller kein geeignetes Ausweispapier vorlegen kann oder weil er bereits ein Konto hat.

Ausweispapiere

Es kommt relativ häufig vor, dass Banken die Eröffnung eines Basiskontos ablehnen müssen, weil das Ausweispapier des Verbrauchers nicht den geldwäscherechtlichen Anforderungen entspricht. Sie können dann ihrer Pflicht nicht nachkommen, den Verbraucher anhand eines gültigen Lichtbildausweises zu identifizieren, der der Pass- und Ausweispflicht im Inland genügt. Dieser Ablehnungsgrund betrifft vor allem Geflüchtete. Neben anerkannten Ausweispapieren aus den Herkunftsländern eigenen sich für die Identitätsprüfung als Ausweisersatz grundsätzlich auch die Aufenthaltsgestattung und der elektronische Aufenthaltstitel. Die Identitätsprüfungsverordnung lässt für die Eröffnung eines Basiskontos zudem den Ankunftsnachweis und die sogenannte Duldung, also eine Aussetzung der Abschiebung, als Dokumente zu. Fiktionsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Beantragung des Aufenthaltstitels, die häufig vorgelegt werden, genügen den Anforderungen an die Identifizierung nicht.

Eine fehlende Meldeanschrift ist dagegen kein Grund, die Kontoeröffnung abzulehnen. Der Anspruch auf ein Basiskonto gilt ausdrücklich auch für Wohnungslose. Diese können stattdessen eine andere postalische Anschrift angeben, zum Beispiel von Angehörigen, Freunden, einer Beratungsstelle oder einem Postfach.

Auf einen Blick:Tipps für Verbraucher: Der Weg zum Basiskonto

Wenn Sie ein Basiskonto eröffnen möchten, nutzen Sie dafür am einfachsten das Antragsformular. Sie erhalten es auf der Internetseite der BaFin oder bei der Bank Ihrer Wahl. Die Nutzung des Formulars ist nicht verpflichtend, stellt aber sicher, dass Sie alle notwendigen Informationen angeben, und dient Ihnen als Nachweis. Denn die Bank muss Ihnen den Eingang des Antrags bestätigen und innerhalb von zehn Geschäftstagen einen Basiskontovertrag anbieten. Lehnt die Bank Ihren Antrag ab oder entscheidet nicht innerhalb der Frist, können Sie sich an die BaFin wenden, damit diese die Entscheidung prüft. Informationen zu diesem Verfahren, das für Sie kostenlos ist, finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der BaFin.

Bestehendes Konto

Banken dürfen die Eröffnung eines Basiskontos außerdem ablehnen, wenn der Verbraucher bereits ein deutsches Zahlungskonto hat, das er auch tatsächlich nutzen kann. In diesen Fällen kommt es häufig zu Missverständnissen oder falschen Beurteilungen sowohl durch die Banken als auch durch die Kunden. Banken dürfen sich nicht allein auf Informationen von Auskunfteien verlassen, wenn diese den Angaben des Verbrauchers widersprechen. In diesen Fällen müssen sie sich mit dem Verbraucher in Verbindung setzen und sich darum bemühen, den Widerspruch auszuräumen. Der Verbraucher ist dabei verpflichtet mitzuwirken, indem er der Bank zum Beispiel Kündigungsnachweise vorlegt oder einwilligt, dass die Banken untereinander Informationen austauschen. Verweigert der Verbraucher die Mitwirkung, kann die Bank dies als treuwidrig ansehen und darf davon ausgehen, dass tatsächlich ein anderweitiges Zahlungskonto vorhanden ist. Folglich darf sie die Eröffnung des Basiskontos ablehnen.

Häufig ist es für Verbraucher aber auch schwierig einzuordnen, wann ein Konto nicht mehr nutzbar ist. Oft nehmen Verbraucher dies schon an, wenn eine große Distanz zwischen dem Wohnort und der nächsten Bankfiliale oder dem Geldautomaten besteht, die Bedingungen unattraktiv sind oder sie beabsichtigen, das Konto zu kündigen. In diesen Fällen ist das bestehende Konto aber im Sinne des Zahlungskontengesetzes nutzbar und die Bank darf einen Antrag auf ein zusätzliches Basiskonto ablehnen. Möchte ein Verbraucher sichergehen und das bestehende Konto nicht kündigen, bevor ihm die Eröffnung eines Basiskontos bei einer anderen Bank zugesagt wird, kann er den Eröffnungsantrag mit der Kontenwechselhilfe (siehe BaFinJournal September 2016) kombinieren.

Bei der Frage, ob der Verbraucher ein bestehendes Konto nutzen kann, kommt es auch nicht darauf an, ob er plausible Gründe dafür hat, ein zweites Konto haben zu wollen. Hat der Antragsteller bereits ein Konto, mit dem er bisher geschäftliche und private Transaktionen ausgeführt hat, und beantragt er nun ein Basiskonto, um zukünftig die privaten Zahlungen von den geschäftlichen trennen zu können, darf die Bank die Kontoeröffnung ablehnen. Bei der Frage, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist nur ausschlaggebend, ob der Verbraucher mit dem bestehenden Konto am Zahlungsverkehr teilnehmen kann.

Sprachkenntnisse – kein Ablehnungsgrund

Eine Bank darf den Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos jedoch nicht ablehnen, weil die Deutschkenntnisse des Antragstellers aus ihrer Sicht nicht ausreichen oder weil dieser keinen amtlichen Dolmetscher in Anspruch nimmt. Es reicht aus, wenn sich die Beschäftigten der Bank und der Antragteller auf Deutsch oder in einer anderen Sprache verständigen können oder wenn eine Vertrauensperson übersetzt.

Die Banken tragen aber grundsätzlich nicht die Verantwortung dafür, dass ein nicht deutschsprachiger Verbraucher alle einschlägigen Informationen zum Basiskonto versteht. Sie müssen also weder ihrerseits einen Dolmetscher beauftragen, der bei der Eröffnung eines Basiskontos hilft, noch die Kosten für einen Dolmetscher übernehmen, den ein Antragsteller mitbringt.

Anspruch nur für Verbraucher

Außerdem dürfen Banken ein Basiskonto verweigern, wenn der Antragsteller kein Berechtigter im Sinne des ZKG ist. In der Praxis geht es hier meist um die Frage, ob ein Antragsteller Verbraucher ist, denn der Anspruch auf ein Basiskonto ist auf diese Gruppe beschränkt. Der Antragsteller gilt nur dann als Verbraucher, wenn er das Konto hauptsächlich für private Zwecke nutzt.

Dies bedeutet aber nicht, dass Banken ein Basiskonto bereits dann ablehnen dürfen, wenn nicht ausschließlich private Transaktionen über dieses getätigt werden oder wenn der Antragsteller selbstständig oder freiberuflich tätig ist. Es kommt vielmehr darauf an, mit welchem Schwerpunkt er das Konto nutzt. Nur wenn er es überwiegend für gewerbliche Zwecke oder eine Tätigkeit als Selbstständiger verwenden will, darf die Bank seinen Antrag ablehnen.

Hinweis:Unterstützungspflicht der Banken

Die Banken sind dazu verpflichtet, Verbraucher im Hinblick auf ihr Basiskontoangebot zu unterstützen. Dazu gehört beispielsweise, ihnen das Angebot zu erläutern und beim Ausfüllen von Formularen zu helfen. Durch diese Pflicht soll der Anspruch auf Kontozugang eine größere praktische Wirkung erhalten.

Das bedeutet insbesondere auch, dass Banken keine zu hohen Anforderungen an die Erklärung des Verbrauchers stellen dürfen, dass dieser ein Basiskonto eröffnen möchte. Der Kunde muss das gewünschte Konto weder als Basiskonto bezeichnen noch sich ausdrücklich auf das Zahlungskontengesetz beziehen. Wird insgesamt deutlich, dass es dem Antragsteller in erster Linie um den Zugang zu Zahlungsdienstleistungen geht, müssen Banken auf die Möglichkeit eines Basiskontos hinweisen und dem Verbraucher die Antragsformulare auf Wunsch aushändigen.

Angemessenes Entgelt

Große Bedeutung hat in der Praxis weiterhin die Frage, ob die Banken ihrer Pflicht nachkommen, angemessene Entgelte für Basiskonten zu vereinbaren (siehe BaFinJournal April 2017). Die Preise für Basiskonten sind sehr unterschiedlich. Es gibt auf der einen Seite kostenlose oder preisgünstige Angebote, auf der anderen Seite aber bei vielen Banken auch Entgeltmodelle, die insbesondere die Betroffenen als belastend hoch empfinden. Eine Höchstgrenze für die Kosten für ein Basiskonto hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Das ZKG nennt für die Beurteilung der Angemessenheit zwei Kriterien, die insbesondere zu berücksichtigen sind: zum einen die marktüblichen Entgelte, zum anderen das Nutzerverhalten.

Vergleicht man die Kosten der Basiskonten mit den übrigen am Markt angebotenen Zahlungskonten, zeigt sich, dass die Entgelte für die meisten Basiskonten nicht auffällig von denen für vergleichbare Kontomodelle abweichen, die auf eine Filialnutzung ausgerichtet sind. Bei den allgemeinen Angeboten für Zahlungskonten gibt es aber häufig die Möglichkeit, ein Kontomodell zu wählen, das auf die Onlinenutzung ausgerichtet ist, wodurch sich die Entgelte deutlich senken lassen. Diese Möglichkeit gibt es für Basiskonten nicht in vergleichbarer Weise.

Die BaFin nimmt solche Entgeltgestaltungen im Rahmen ihrer Aufsicht verstärkt unter die Lupe, da sie das Kriterium des Nutzerverhaltens nicht hinreichend berücksichtigen. Dieses Kriterium soll sicherstellen, dass der Verbraucher auf die Höhe des Entgelts aktiv Einfluss nehmen kann. Dies kann er beispielsweise durch die Wahl eines Basiskontomodells, das sich an Kunden richtet, die ausschließlich oder überwiegend Online-Banking in Anspruch nehmen wollen.

Das Ziel, allen Verbrauchern Zugang zu Zahlungskonten zu verschaffen, setzt voraus, dass die Entgelte für Basiskonten auf eine angemessene Höhe begrenzt sind. Eine Bank, die die gesetzlichen Anforderungen an die Ermittlung eines angemessenen Entgelts nicht hinreichend berücksichtigt, vernachlässigt ihre Pflicht nach dem Zahlungskontengesetz nicht nur im Interesse einzelner Kunden, sondern auch generell. Stellt die BaFin fest, dass die Preisgestaltung unangemessen ist, kann sie eine Bank anweisen, ihr Entgeltmodell für Basiskonten an die Anforderungen des ZKG anzupassen.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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