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Erscheinung:15.02.2018 Run-Off: Schutz der Kunden in der Lebensversicherung

Seitdem das Thema Run-Off in der Märzausgabe 2014 des BaFinJournals vorgestellt wurde, hat es an Bedeutung gewonnen. 2017 teilten mehrere große Versicherungsgruppen mit, ihre Lebensversicherungsbestände möglicherweise an Abwicklungsspezialisten zu verkaufen.

Dies führte dazu, dass Run-Off in der Lebensversicherung erstmals auch in Deutschland breit öffentlich diskutiert wurde. Meist rief es dabei ablehnende bis empörte Reaktionen hervor.

Definition:Run-Off

Der Begriff Run-Off bezeichnet unterschiedliche, verwandte Szenarien der Abwicklung von Teil- oder Gesamtbeständen von Versicherungsunternehmen. Über die Aufgabe der Zeichnungsaktivität eines Versicherers in bestimmten Geschäftsfeldern oder Regionen hinaus umfasst der Begriff ein aktives Element: Der Versicherer bemüht sich, die jeweiligen Geschäftsaktivitäten möglichst ertragreich – oder wenigstens verlustarm – zu beenden. Dazu kann er auch mit Externen zusammenarbeiten. Das Spektrum reicht hier von der Beratung über die Auslagerung von Tätigkeiten bis hin zur Abspaltung von Betriebsteilen, Bestandsübertragungen und, sofern sich der Run-Off auf den gesamten Bestand eines Unternehmens bezieht, dem Verkauf des Unternehmens.

Ursachen

Angesichts der Entwicklungen an den Kapitalmärkten seit der Finanzkrise ist bei allen Versicherungsgruppen in den letzten Jahren eine intensive Beschäftigung mit dem eigenen Geschäftsmodell zu beobachten. Neben den niedrigen Zinsen trägt dazu auch das zunehmende Veränderungstempo der gesellschaftlichen, regulatorischen und technischen Rahmenbedingungen bei. Es ist nachvollziehbar, dass die Unternehmen alle Geschäftsfelder daraufhin untersuchen, ob sie in der bisherigen Form weiterhin erfolgreich betrieben werden können.

Insbesondere bei dem wichtigsten Altersvorsorgeprodukt in Deutschland, der klassischen kapitalbildenden Lebensversicherung, sehen sich die Anbieter damit konfrontiert, dass gleichzeitig die Ertragsaussichten sinken und die Anforderungen an eine Modernisierung der Geschäftsprozesse sowie die Eigenmittelanforderungen gestiegen sind. Die Reaktionen der Unternehmen sind unterschiedlich – bei einigen besteht sie darin, die klassische Lebensversicherung nicht mehr anzubieten. Bei Versicherungsgruppen kann das bedeuten, dass ein oder – falls in der Gruppe mehrere Lebensversicherer vorhanden sind – mehrere Lebensversicherungsunternehmen das Neugeschäft faktisch oder sogar offiziell einstellen und in den „internen Run-Off“ gehen. Ähnliche Überlegungen können sich auch auf gruppenangehörige Pensionskassen beziehen. Es ist wichtig zu betonen, dass der Übergang von einem aktiven Versicherer zum internen Run-Off fließend ist.

Auf der anderen Seite gibt es derzeit zahlreiche Investoren, die bereit sind, in geschlossene Lebensversicherungsbestände zu investieren. Insgesamt scheinen Milliardenbeträge zur Verfügung zu stehen. Diese tatsächlichen oder potenziellen Investoren kommen überwiegend, aber nicht ausschließlich, aus dem außereuropäischen Raum. Die Transaktionen selbst werden allerdings über Holdinggesellschaften (Abwicklungsplattformen) in Deutschland abgeschlossen. Geschlossene Lebensversicherungsbestände sind aus Sicht der Investoren vor allem deswegen interessant, weil sich die Zahlungsströme, die aus ihnen resultieren, auch über Jahrzehnte sehr gut vorhersagen lassen. Geld lässt sich in diesem Umfeld vor allem dann verdienen, wenn die Bestände effektiv mit modernen Verfahren verwaltet werden können. Abwicklungsplattformen haben keine historisch gewachsenen und damit schwer zu beherrschenden Verwaltungssysteme und verwenden keine Ressourcen auf Produktentwicklung und Vertrieb.

Das Geschäftsmodell hat also Einfluss darauf, ob geschlossene Bestände als defizitär oder lohnend angesehen werden. Ob konkrete Transaktionen zustande kommen, hängt natürlich auch von den Preisvorstellungen der beteiligten Unternehmen ab.

Gut oder schlecht für die Kunden?

Ist dies für die Kunden gut oder schlecht? Die in der Öffentlichkeit vorherrschende Meinung beantwortet die Frage mit einem klaren „schlecht“. Dieses Pauschalurteil hält einer näheren Prüfung aber nicht stand.

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen internem und externem Run-Off. In der öffentlichen Debatte dominiert derzeit der externe Run-Off. Die Befürchtungen beruhen vor allem darauf, dass Abwicklungsspezialisten nicht darauf angewiesen seien, bei potenziellen Kunden ein positives Image zu haben. Deshalb, so die Sorge, würden sie die Überschussbeteiligung so weit wie gesetzlich möglich herunterfahren und den Kundenservice verschlechtern. Doch den Abwicklungsspezialisten kann ihr Image keineswegs gleichgültig sein. Nach ihrem Geschäftsmodell haben sie ein Interesse daran, die Bestände langfristig zu verwalten. Erhöhtes Storno ist nicht lukrativ. Darüber hinaus wollen sie meist weitere Bestände aufnehmen. Für den Erfolg zukünftiger Transaktionen ist eine gute Reputation entscheidend. Und auch bei den Verkäufern spielen die Kundeninteressen eine entscheidende Rolle: Keine Versicherungsgruppe, die einen Verkauf plant, wird sich der Illusion hingeben, dass ihre Reputation unberührt bliebe, wenn die Kundeninteressen erst nach dem Verkauf unter die Räder gerieten. Denn alle Gruppen, die für einen externen Run-Off in Frage kommen, sind weiterhin in Deutschland tätig. Zudem ist zu bedenken, dass auch bei einem internen Run-Off die Anreize aus dem Neugeschäft fehlen. Auch sollte man nicht vergessen, dass es immer auch Versicherer mit Neugeschäft gegeben hat, deren Überschussbeteiligung nicht höher war, als dies nach der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) erforderlich ist.

Es kann für die vorhandenen Kunden zunächst auch positiv sein, wenn sich ein Versicherer vollkommen auf ihre Belange konzentriert. Effizienzgewinne aus der Bestandsverwaltung und der Kapitalanlage kommen ihnen zu einem großen Teil zugute. Allerdings führt die abnehmende Bestandsgröße langfristig zu höheren Kostenquoten und zu einem abnehmenden Ausgleich im Kollektiv. Durch die Übernahme weiterer Bestände, die bei Abwicklungsspezialisten zentraler Kern der Geschäftsstrategie ist, kann der Zeitpunkt jedoch in die Zukunft verschoben werden, ab dem diese Aspekte schlagend werden.

Letztlich kommt es bei der Beantwortung der oben gestellten Frage auf das Wie des Run-Offs an. Sowohl bei Inhaberwechseln als auch bei Bestandsübertragungen ist die Aufsichtsbehörde gefragt. Sie legt dabei den Maßstab der Belange der Versicherten an. Sind diese gewahrt, muss sie die Transaktion genehmigen beziehungsweise stattfinden lassen. Sowohl ein interner als auch ein externer Run-Off findet stets in Versicherungsunternehmen statt, für die alle gesetzlichen Anforderungen gelten und die der Versicherungsaufsicht unterliegen.

Formen des externen Run-Offs

Der Verkauf eines Versicherungsbestands kann, wie ausgeführt, durch Verkauf des Unternehmens an einen neuen Inhaber, durch Bestandsübertragung oder Verschmelzung auf einen bestehenden Versicherer erfolgen.

Bestandsübertragung und Verschmelzung haben viele Gemeinsamkeiten. In beiden Fällen bekommt der Kunde einen neuen Vertragspartner, wobei sich am Vertrag selbst sonst nichts ändert. Das neue Unternehmen unterscheidet sich naturgemäß vom bisherigen Vertragspartner. Die Übertragung beziehungsweise Verschmelzung bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsicht. Diese stellt sicher, dass die Belange der Kunden umfassend gewahrt bleiben. Hat der übernehmende Versicherer bereits einen Versicherungsbestand, dürfen auch dessen Mitglieder keine Nachteile erleiden.

Beim Verkauf des Unternehmens behält der Kunde hingegen seinen Vertragspartner, das Unternehmen erhält lediglich neue Inhaber. Damit sind in der Praxis aber weitere Änderungen verbunden, so dass die Unterschiede zur Bestandsübertragung aus Kundensicht materiell gering sein können. So gehört das Unternehmen künftig zu einer anderen Unternehmensgruppe mit einer anderen Geschäftsausrichtung. Die neuen Eigentümer werden Vorstand und Aufsichtsrat anders besetzen und viele Outsourcing-Verträge werden geändert. Der Verkauf muss der Versicherungsaufsicht rechtzeitig vorher angezeigt werden, so dass diese ihn untersagen kann, wenn die Kundenbelange nicht ausreichend gewahrt sind.

Gesetzliches Instrumentarium

Für Abwicklungsunternehmen gelten also die gleichen Vorschriften und die gleichen Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörde wie für alle anderen Versicherer.

Insbesondere müssen sie ausreichend kapitalisiert sein, über ein effektives Risikomanagement verfügen und umfangreiche Berichtspflichten erfüllen. Die Aufsicht hat umfassende Möglichkeiten, sich Informationen zu beschaffen und auf Missstände zu reagieren. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung gilt die Mindestzuführungsverordnung.

Sicherung der Kundeninteressen bei externem Run-Off

Bei den Transaktionen, die bislang in Deutschland stattgefunden haben haben sich einige Fragen herauskristallisiert, die auch in künftigen Fällen zu erwarten sind.

Die erste Frage, ohne deren positive Beantwortung eine Transaktion untersagt würde, ist die nach der Fähigkeit des neuen Versicherers oder der neuen Unternehmensgruppe, den Bestand angemessen zu verwalten. Dabei kommt es darauf an, ob bestehende Systeme und Mitarbeiter des abgebenden Unternehmens ebenfalls wechseln. Alle Lücken, die sich ergeben können, sind durch passende Maßnahmen des Erwerbers zu schließen.

Das Niveau der Kundensicherheit in der bisherigen Versicherungsgruppe hängt nicht nur von der finanziellen Ausstattung des einzelnen Unternehmens ab, sondern auch von der Fähigkeit der Gruppe, ein in Not geratenes Unternehmen zu stützen. Naturgemäß herrschen in der aufnehmenden Gruppe andere Verhältnisse, die aus Kundensicht ein Mehr oder Weniger an Sicherheit bedeuten können. Ist ein Weniger zu befürchten, verlangt die Aufsichtsbehörde Absicherungsmaßnahmen. Ein Beispiel dafür ist, dass der Erwerber in bestimmten Fällen zusagen muss, dass er für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Kapitalausstattung, die deutlich über dem gesetzlichen Minimum liegt, nicht unterschreiten wird. Damit derartige Zusagen werthaltig sind, ist nachzuweisen, dass sie durch ausreichende Mittel unterlegt sind. Eine andere Absicherungsmaßnahme kann darin bestehen, dass durch vertragliche Beziehungen innerhalb der neuen Gruppe ausgeschlossen wird, dass die Kunden mit höheren Verwaltungskosten als bisher belastet werden. Auch hier kann eine Kapitalunterlegung in der Gruppe erforderlich sein. Die Aufsicht achtet darauf, dass die Absicherungsmaßnahmen in Unternehmen ergriffen werden, für die das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gilt und die ihrer Aufsicht unterliegen, beispielsweise deutsche Holdinggesellschaften.

Ein wichtiges Maß für die Beurteilung der Frage, ob durch einen externen Run-Off die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen erkennbar ungewisser wird, ist die Eigenmittelsituation vor und nach der Transaktion. Dazu sind umfangreiche und komplexe Berechnungen nötig, zu denen Unternehmen und Aufsicht im intensiven Austausch stehen müssen. Auch die genannten Sicherungsmaßnahmen bedürfen intensivierter Prüfung, so dass sich die Unternehmen ausreichend Zeit für die Entscheidung und ihre Umsetzung nehmen sollten.

Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Nach den Vorschriften von Solvency II bestimmen sich die vorhandenen Eigenmittel aus dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten. Beide werden dabei zu Zeitwerten bestimmt. Die Berechnung der Zeitwerte für die versicherungstechnischen Rückstellungen – also den heutigen Wert der künftigen Leistungen an die Kunden inklusive der zukünftigen Überschussbeteiligung – und für die Verwaltung der Verträge ist komplex. Die Werte werden von einer Reihe von Umständen beeinflusst.

Es mag auf den ersten Blick erstaunlich erscheinen, dass bereits die Einstellung des Neugeschäfts zu einer Änderung des Werts der versicherungstechnischen Rückstellungen führen kann, obwohl die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Bestand gleich bleiben. Dies liegt vor allem daran, dass alle Aufwendungen, die mit der Bedienung der Versicherungsverträge einhergehen, in die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen einfließen. Somit ist vollumfänglich zu berücksichtigen, dass sich die Kostensituation in einem auslaufenden Bestand absehbar verschlechtern wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Unternehmen jederzeit die Mittel vorhalten, die für die Abwicklung des Bestands notwendig sind.

Bei einem externen Run-Off in Form eines Inhaberwechsels ändern sich vordergründig nur die Inhaber. Das hat per se keinen Einfluss auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen. Aber mit der Herauslösung aus der bisherigen Versicherungsgruppe wird typischerweise auch die Auslagerung (Outsourcing) bestimmter Tätigkeiten geändert, so dass die künftigen Kosten andere sind. Zudem wird der neue Inhaber ein neues Management einsetzen. Dieses wird auf künftige Entwicklungen anders reagieren. Soweit sich typische Reaktionen bereits heute fixieren lassen, gehen sie als Managementregeln in die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ein. Dies kann sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Verminderung der versicherungstechnischen Rückstellungen führen.

Beispielsweise wäre eine durch ein Konzernunternehmen gewährte Garantie bezüglich der zukünftigen Verwaltungskosten in den Kalkulationen zu berücksichtigen. Sie würde einerseits dazu führen, dass sich die zukünftigen Aufwendungen für die Verwaltung der Verträge vermindern. Andererseits müsste die Beteiligung der Kunden an diesen Effizienzgewinnen abgebildet werden. Auch Änderungen in Bezug auf die künftige Überschussbeteiligung haben Einfluss auf den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen. Sollte das neue Management planen, die Überschuss-Strategie signifikant zu ändern, würde sich dies unmittelbar in den versicherungstechnischen Rückstellungen widerspiegeln. Somit wäre insbesondere eine geplante Verminderung der zu-künftigen Überschussbeteiligung erkennbar.

Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen kann sich durch einen Inhaberwechsel daher signifikant ändern. Durch die Vorschriften von Solvency II ist jedoch sichergestellt, dass alle Maßnahmen des neuen Inhabers sowie bereits abzusehende zukünftige Entwicklungen mit ausreichenden Vermögenswerten unterlegt sein müssen. Des Weiteren enthalten die Berechnungen viele Informationen, die die Aufsicht bei ihrer Entscheidung über eine mögliche Transaktion nutzen kann, um sicherzustellen, dass die Belange der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben.

Eigenmittelanforderungen und -ausstattung

Basierend auf diesen Bewertungen ergeben sich die Solvenzkapitalanforderungen unter Solvency II aus der Veränderung der ökonomischen Eigenmittel im Fall des Eintritts von ungünstigen Ereignissen (200-Jahres-Ereignis). Grundsätzlich spiegeln sich somit alle Aspekte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen beeinflussen, auch in den Solvenzkapitalanforderungen wider. Dies stellt sicher, dass Änderungen, die durch den Inhaberwechsel hervorgerufen werden, zusätzlich mit ausreichend hohem Eigenkapital unterlegt werden müssen. Die Eigenmittelausstattung kann sich somit bereits durch einen Inhaberwechsel signifikant ändern.

Bei Bestandsübertragungen ändert sich die Eigenmittelsituation noch stärker, da sämtliche Wechselwirkungen zwischen dem vorhandenen Bestand und dem neu übertragenen Bestand abzubilden sind. Insbesondere müssen auch sämtliche Auflagen der Aufsicht sowohl in den versicherungstechnischen Rückstellungen als auch in den Solvenzkapitalanforderungen angemessen reflektiert werden – beispielsweise eine temporäre separate Führung der Bestände, die im Rahmen einer Bestandsübertragung üblicherweise erfolgt. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Anforderungen, die die Belange der Versicherungsnehmer schützen sollen, jederzeit sowohl im Basisfall als auch im 200-Jahres-Ereignis mit ausreichend Kapital unterlegt sind und die Zusagen erfüllt werden können.

Eigenmittelsituation auf Gruppenebene

Beim externen Run-Off wird ein Bestand von einer Versicherungsgruppe in ei-ne andere verlagert. Dementsprechend ändern sich für beide Gruppen sowohl die vorhandenen Eigenmittel als auch die Kapitalanforderungen. Dabei können durchaus überraschende Effekte eintreten. Beispielsweise kann sich die Lage beider Gruppen verbessern oder auch verschlechtern. Dies hängt sowohl von den oben erläuterten Veränderungen auf Ebene des Einzelunternehmens als auch von den Auswirkungen gruppeninterner Transaktionen ab. So können sich die Solvenzkapitalanforderungen durch die Auslagerung der Vertragsverwaltung auf die Gruppe, die üblicherweise mit einer Kostengarantie einhergeht, deutlich erhöhen, da zuvor bestehende Verlustausgleichsmöglichkeiten nicht mehr genutzt werden können.

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu betonen, dass etwaige Verpflichtungen der übergeordneten Unternehmen, die zur Sicherung der Kundeninteressen vereinbart wurden, sowohl in den Eigenmitteln als auch in den Solvenzkapitalanforderungen auf Gruppenebene zu berücksichtigen sind. Hierdurch wird – über die bereits beschriebenen Mechanismen hinaus – zusätzlich sichergestellt, dass die vereinbarten Garantien und Maßnahmen werthaltig sind.

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