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Erscheinung:18.05.2018 | Thema Geldwäschebekämpfung Geldwäsche: Neue Richtlinie tritt in Kürze in Kraft

Das Europäische Parlament hat Ende April mit großer Mehrheit dem Richtlinienentwurf für eine Änderung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt. Sobald auch der Rat dem im Trilog-Verfahren vereinbarten Text formal zugestimmt hat, kann die Änderungsrichtlinie nach ihrer Veröffentlichung im europäischen Amtsblatt in Kraft treten.

Der Richtlinienentwurf geht auf einen Aktionsplan der Europäischen Kommission vom Februar 2016 zurück, mit dem diese nach den Anschlägen von Paris und Brüssel gezielt und zeitnah Schwachstellen bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung adressiert hatte.

Kontenregister und Kontenabrufverfahren

Zu den wichtigen Punkten der Änderungsrichtlinie gehört aus deutscher Sicht unter anderem die neue Pflicht für alle Mitgliedstaaten, Kontenregister beziehungsweise Kontenabrufverfahren einzurichten.

Deutschland und die BaFin, bei der bereits seit 2003 ein Kontenabrufverfahren existiert, waren hierfür Vorbild.

Eindämmung des Missbrauchs anonymer Zahlungsmittel

Darüber hinaus wird die Richtlinie den Missbrauch anonymer Zahlungsmitteln für Zwecke der Terrorismusfinanzierung eindämmen, ohne die legitimen Interessen zur Nutzung anonymer Zahlungsmittel über Gebühr zu beschränken. Zum einen fallen künftig auch Umtauschplattformen und sogenannte Wallet-Provider für virtuelle Währungen wie Bitcoins – also elektronische Plattformen, auf denen der Nutzer Guthaben speichern und zur Zahlung für Waren und Dienstleistungen im Internet einsetzen kann – unter die geldwäscherechtlichen Regelungen. Dies geht in die gleiche Richtung, wie sie die BaFin durch die Definition von Token und virtuellen Währungen als Finanzinstrumenten beschritten hat (siehe BaFinJournal März 2018).

Zum anderen wird der Schwellenwert, ab dem eine Kundenidentifizierung bei der Nutzung von E-Geld-Prepaid-Karten erforderlich ist, von 250 auf 150 Euro abgesenkt. In Deutschland gilt schon jetzt ein Schwellenwert von lediglich 100 Euro.

Hochrisiko-Drittländer

Die Richtlinie legt ferner Mindest-Maßnahmen fest, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko ergreifen sollen, sofern sie dies bislang nicht getan haben. Die Maßnahmen zielen in erster Linie auf verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ab.

Dies ist wichtig, um durch eine harmonisierte Behandlung dieser Länder auf EU-Ebene die Wirksamkeit der von der Kommission erstellten Liste von Staaten mit hohem Risiko zu verbessern.

Informationsaustausch

Des Weiteren stellt die Richtlinie den Informationsaustausch zwischen den Behörden, die für die Geldwäsche- und die Solvenzaufsicht zuständig sind – einschließlich der Europäischen Zentralbank – auf eine klare rechtliche Grundlage.

Das ist zu begrüßen, da dies den Informationsaustausch und damit die Aufsicht insgesamt verbessert. Der Fall der in Schieflage geratenen lettischen Bank ABLV zeigt, dass auch die Missachtung geldwäscherechtlicher Pflichten zu einem Solvenzrisiko führen kann.

Transparenzregister

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Zugang zum sogenannten Transparenzregister juristischer Personen und sonstiger Gesellschaften, das Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten enthält, künftig öffentlich zugänglich sein muss. Davon ausgenommen sind allerdings bestimmte Arten von Trusts sowie Fälle, in denen einem wirtschaftlich Berechtigten durch die öffentliche Zugänglichkeit dieser Information erheblicher Schaden droht oder wenn besonders schutzwürdige Personen wie beispielsweise Minderjährige betroffen sind.

Die Richtlinie sieht einen konkreten Fahrplan zur EU-weiten Vernetzung der nationalen Transparenzregister vor. Dies ist ein sehr wichtiger Schritt auf dem Weg zum besseren Zugang zu diesen Informationen in grenzüberschreitenden Konstellationen und im Kampf gegen Geldwäsche und Steuerkriminalität.

Politisch exponierte Personen

Beim Umgang mit politisch exponierten Personen bleibt es hingegen bei der Regelung der vierten Geldwäscherichtlinie, die in Deutschland Mitte letzten Jahres im neuen Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt wurde (siehe BaFinJournal März 2017). Diese Regeln werden aufgrund einer Revisionsklausel in zwei Jahren auf den Prüfstand gestellt.

Hinweis

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