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Erscheinung:18.05.2018 Notifikationsverfahren: Informationsaustausch der Versicherungsaufsichtsbehörden in EU und EWR

Versicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassen sind, können im Rahmen der Niederlassungs- beziehungsweise Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, ohne dort erneut eine Zulassung zu beantragen (Single-License-Prinzip). Zuvor müssen sie jedoch ein sogenanntes Notifikationsverfahren durchlaufen.

Dazu zeigt der Versicherer der Aufsichtsbehörde seines Sitz-Staates unter Vorlage der entsprechenden Informationen an, in welchem Mitgliedstaat er welche Geschäfte betreiben möchte. Die Behörde prüft die Angaben und übersendet die Unterlagen, sofern keine Bedenken bestehen, nebst einer Solvabilitätsbescheinigung an die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes. Will der Versicherer im Wege des Dienstleistungsverkehrs tätig werden, so kann er damit beginnen, sobald er von der Sitzland-Aufsicht über die Versendung der Unterlagen benachrichtigt wurde. Plant er eine Niederlassung einzurichten, so darf er dies im Regelfall erst zwei Monate nach der Benachrichtigung durch die Sitzland-Aufsicht tun.

Rahmenbedingungen der grenzüberschreitenden Tätigkeit

Für Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, die im EU- oder EWR-Ausland Versicherungsgeschäfte betreiben möchten, ist das Notifikationsverfahren in den §§ 57 f. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Die Tätigkeit von Versicherungsunternehmen aus dem EU- und EWR-Ausland in Deutschland richtet sich nach den §§ 61 f. VAG. Von der Tätigkeit innerhalb des EU- und EWR-Raumes zu unterscheiden ist die grundsätzlich erlaubnispflichtige Tätigkeit in Drittstaaten. Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, die in einem Drittstaat tätig werden möchten, sollten die konkreten Voraussetzungen mit dessen zuständiger Aufsichtsbehörde klären. Daneben ist § 12 Absatz 3 VAG zu beachten. Ausländische Versicherungsunternehmen aus Drittstaaten, die eine Tätigkeit in Deutschland anstreben, haben sich nach den §§ 67 f. VAG zu richten.

Enge Zusammenarbeit

Die Versicherungsaufsichtsbehörden der EU- und EWR-Mitgliedstaaten arbeiten bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Versicherungsunternehmen eng zusammen. Während die Finanzaufsicht bei der Aufsichtsbehörde des Sitz-Staates liegt, nimmt die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes nach § 62 Absatz 1 Satz 1 VAG die Aufsicht „im Übrigen“ wahr. Dazu gehört zum Beispiel die Überwachung der Einhaltung der sogenannten General-Good-Vorschriften. Es handelt sich dabei um die Vorschriften, die aus Gründen des Allgemeininteresses in dem jeweiligen Mitgliedstaat für alle Marktteilnehmer gelten und somit auch für dort tätige EU- und EWR-Versicherer.1)

Um ihre Aufgaben, insbesondere die Wahrung der Belange der Versicherten, bei grenzüberschreitend tätigen Versicherungsunternehmen effektiv wahrnehmen zu können, müssen die Versicherungsaufsichtsbehörden einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. Grundlage der Zusammenarbeit ist die BoS-Collaboration-Decision.

Demnach sind die Versicherungsaufsichtsbehörden innerhalb des EU- und EWR-Raumes verpflichtet, insbesondere im Notifikationsverfahren bestimmte Daten und Informationen auszutauschen, die für die aufsichtliche Beurteilung eines Vorhabens und die anschließende laufende Aufsicht der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Bedeutung sein können. Neben allgemeinen Angaben zum Unternehmen und der geplanten Tätigkeit handelt es sich dabei unter anderem um Informationen zur Unternehmensorganisation im weiteren Sinne, die mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Die BoS-Collaboration-Decision hat Art und Umfang der auszutauschenden Informationen im Vergleich zum vorherigen General Protocol erheblich erweitert.

BoS-Collaboration-Decision

Die BoS-Collaboration-Decision ist eine Entscheidung des Aufsichtsorgans der europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA, dem Board of Supervisors, die einschließlich ihres Annexes am 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist. Sie ersetzte das General Protocol der EIOPA-Vorgängerbehörde CEIOPS von 2008.

Neue Vorgaben bei Errichtung einer Niederlassung

Zu den wesentlichen Neuerungen zählt, dass die Aufsichtsbehörde des Sitz-Staates der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes im Rahmen des Notifikationsverfahrens zur beabsichtigten Errichtung einer Niederlassung nun auch Angaben zu den Personen übermitteln soll, die die Niederlassung tatsächlich leiten oder für Schlüsselfunktionen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit verantwortlich sind. Sofern das notifizierende Unternehmen zu einer grenzüberschreitenden Gruppe gehört, sind auch Informationen zum Gruppenaufseher sowie zur Struktur und aktuellen Solvabilität der Gruppe weiterzuleiten.
Des Weiteren sind nun auch Angaben zu den geplanten Vertriebswegen, zu Outsourcing-Verträgen und Partnern im Tätigkeitsland erforderlich sowie eine zusammenfassende Darstellung der Geschäftsorganisation einschließlich des Risikomanagement-Systems des Unternehmens. Schließlich verlangt die BoS-Entscheidung auch Informationen zur Geschäftsstrategie des Unternehmens und insbesondere dazu, inwieweit die Niederlassungstätigkeit in dieser Strategie Berücksichtigung findet.

Neue Vorgaben bei Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs

Sofern das notifizierende Unternehmen ausschließlich oder fast ausschließlich Geschäfte im jeweiligen Tätigkeitsland betreiben will, soll die Aufsichtsbehörde des Sitz-Staates der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes auch im Rahmen des Notifikationsverfahrens zur beabsichtigten Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs Angaben zu den Personen übermitteln, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Schlüsselfunktionen verantwortlich sind. Gehört das notifizierende Unternehmen zu einer grenzüberschreitenden Gruppe, sind ebenfalls Angaben zum Aufseher, zur Struktur und zur aktuellen Solvabilität der Gruppe erforderlich.

Zu den wesentlichen Neuerungen gehört außerdem, dass die Aufsichtsbehörde des Sitz-Staates ihr Pendant im Tätigkeitsland nun auch über verbundene Unternehmen und Personen sowie lokale Dritte zu informieren hat, die dort in die Zeichnung von Versicherungsgeschäft involviert sind. Darüber hinaus sind Angaben zu der Person zu übermitteln, die für die Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit der Dienstleistungstätigkeit verantwortlich ist. Will das notifizierende Unternehmen ausschließlich oder fast ausschließlich Geschäfte im Wege des Dienstleistungsverkehrs in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten betreiben, ist eine zusammenfassende Darstellung seiner Geschäftsorganisation einschließlich des Risikomanagement-Systems vonnöten sowie Informationen zur Geschäftsstrategie und insbesondere zur Berücksichtigung der Dienstleistungstätigkeit in dieser Strategie.

Auf einen Blick:Neue / erweiterte Angaben:

Errichtung einer Niederlassung

  • Personen in Leitungs- und Schlüsselfunktionen
  • Geplante Vertriebswege, Outsourcing-Verträge und Partner
  • Geschäftsorganisation einschließlich Risikomanagement-System
  • Geschäftsstrategie
  • Bei grenzüberschreitenden Gruppen: Aufseher, Struktur und Solvabilität der Gruppe

Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs

  • Verbundene / involvierte Unternehmen und Personen
  • Verantwortlicher für die Beschwerdebearbeitung
  • Bei grenzüberschreitenden Gruppen: Aufseher, Struktur und Solvabilität der Gruppe
  • Gegebenenfalls Personen in Leitungs- und Schlüsselfunktionen
  • Gegebenenfalls Geschäftsorganisation einschließlich Risikomanagement-System; Geschäftsstrategie

Anforderungen an Aufsicht und Unternehmen

Bei den Aufsichtsbehörden der Tätigkeitsländer rückt die Aufsicht über EU- beziehungsweise EWR-Niederlassungen und -Dienstleister immer stärker in den Fokus. Dies lässt sich insbesondere in den Ländern feststellen, in denen der Versicherungsmarkt von ausländischen Unternehmen wesentlich beeinflusst oder sogar dominiert wird. Die Erfahrungen seit dem Inkrafttreten der BoS-Collaboration-Decision zeigen, dass viele Tätigkeitsländer – so auch Deutschland – großes Interesse daran haben, weitergehende Informationen zur jeweiligen Geschäftstätigkeit und deren organisatorischer Einbindung in das jeweilige ausländische Unternehmen zu erhalten. Die Beschaffung der unternehmensindividuellen Informationen führt dabei häufig zu Rückfragen beim Versicherungsunternehmen sowie der jeweils anderen Aufsichtsbehörde, was sich wesentlich auf die Dauer eines Notifikationsverfahrens auswirken kann.

Versicherer, die die Aufnahme oder Erweiterung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit planen, sollten sich im Vorfeld informieren, welche konkreten Informationen die Aufsichtsbehörden in ihrem Fall austauschen. Die BaFin erwartet, dass die Unternehmen und die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Sitzlandes die erforderlichen Daten und Informationen im Notifikationsverfahren von sich aus zur Verfügung stellen. Sie können dazu beitragen, das Notifikationsverfahren zu beschleunigen, indem sie alle auf Grundlage der BoS-Collaboration-Decision auszutauschenden Angaben schon mit der Anzeige zur beabsichtigten Errichtung einer Niederlassung oder Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs entsprechend aufbereitet bei der BaFin einreichen. Die BaFin hat auf ihrer Internetseite die Vordrucke „Niederlassung“ und „Dienstleistungsverkehr“ zur Verfügung gestellt, die einen Überblick über die zu übermittelnden Informationen bieten und deren Bereitstellung erleichtern.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnote:

  1. 1) Die BaFin informiert auf ihrer Internetseite darüber, welche General-Good-Vorschriften in Deutschland zu beachten sind.

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