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Erscheinung:15.06.2018 | Thema Prospekte Prospekte: Erleichterte englische Kommunikation im Billigungsverfahren für Wertpapierprospekte

Für Emittenten englischsprachiger Wertpapierprospekte wird die Kommunikation mit der BaFin ab sofort einfacher. Die BaFin hat sprachliche Barrieren für diese Emittenten abgebaut und erlaubt nun die Verwendung von Englisch im Billigungsverfahren, soweit dies rechtlich möglich ist.

Von den Erleichterungen können alle Emittenten profitieren, die einen englischsprachigen Wertpapierprospekt bei der BaFin einreichen und ihr signalisieren, dass sie das Verfahren zweisprachig führen wollen. Sie sollten der BaFin dies zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens mitteilen, vorzugsweise bereits bei der Voranfrage.

Hinweis:Erstellung von Prospekten

Mit den Erleichterungen im Billigungsverfahren für Wertpapierprospekte führt die BaFin ihre Öffnung für die Verwendung der englischen Sprache fort. Bereits Ende 2016 hatte sie per Auslegungsschreiben den Anwendungsbereich für die Erstellung von Prospekten in englischer Sprache erweitert (siehe BaFinJournal Dezember 2016).

Anträge und Mitteilungen an die BaFin

Da die Amtssprache Deutsch ist, sind sämtliche Anträge und Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Wertpapierprospektbilligungsverfahren zwar weiterhin in deutscher Sprache bei der BaFin einzureichen. Um das Verfahren zu erleichtern, hat die BaFin jedoch nun zweisprachige Antragsformulare auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt, und zwar für den Billigungs- und Notifizierungsantrag, die Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises beziehungsweise des endgültigen Emissionsvolumens und die Veröffentlichungsmitteilung. Die Formulare enthalten alle Informationen, die für das Billigungsverfahren notwendig sind.

Für alle anderen Antragsarten kann die BaFin aus rechtlichen Gründen keine zweisprachigen Formulare zur Verfügung stellen, also zum Beispiel für Anträge zur Nichtaufnahme von Angaben gemäß § 8 Absatz 2 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und zur Gestattung der englischen Sprache als Prospektsprache gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 WpPG. Diese Anträge sind daher weiterhin in deutscher Sprache zu stellen.

Kommunikation und Dokumente

Sämtliche mündliche und schriftliche Kommunikation im Vorfeld eines Billigungsverfahrens kann ausschließlich auf Englisch geführt werden. Das gilt etwa für die Abstimmung von Zeitplänen und für Fragen zu Pro-Forma- und historischen Finanzinformationen.

Alle verfahrensbegleitenden Dokumente können ebenfalls in englischer Sprache bei der BaFin eingereicht werden. Dies umfasst insbesondere Vollmachten, die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten gemäß § 34 WpPG, Überkreuzchecklisten und Umsetzungslisten. Verfahrensbegleitend kann mit den zuständigen BaFin-Mitarbeitern auch auf Englisch kommuniziert werden, etwa wenn Unklarheiten zu einzelnen Anhörungspunkten bestehen.

BaFin-Schreiben an die Emittenten

Um den Übersetzungsaufwand für Emittenten zu reduzieren, fügt die BaFin ihren Standardschreiben ab sofort englische Übersetzungen bei. Diese sind jedoch nicht verbindlich.

Für den zentralen Baustein des Billigungsverfahrens, das Anhörungsschreiben, kann die BaFin aufgrund der gesetzlichen Prüffristen keine Übersetzung zur Verfügung stellen. Diese werden weiterhin nur in deutscher Sprache an die Emittenten oder deren rechtliche Vertreter versandt.

Vorbehalt der Anforderung einer Übersetzung

Die BaFin behält sich vor, deutsche Übersetzungen aller oder einzelner englischer Dokumente anzufordern beziehungsweise die schriftliche oder mündliche Kommunikation im Vorfeld oder verfahrensbegleitend in deutscher Sprache zu führen.

Dies hängt zum Beispiel von der Komplexität des Sachverhalts und den vorgebrachten rechtlichen Argumenten ab. Der erwartete Zeitaufwand und Nutzen fließen dabei mit in die Entscheidung ein. Aus der fallweisen Annahme englischer Dokumente lässt sich somit keine allgemeine Verwaltungspraxis der BaFin ableiten.

MVP-Antrag

Aufgrund der Funktion der BaFin als Evidenzzentrale für hinterlegte Wertpapierprospekte ergeben sich aus den sprachlichen Erleichterungen im Billigungsverfahren keine Änderungen für die Beantragung des Zugangs zum MVP-Portal, der Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin. Um elektronisch Wertpapierprospekte bei der BaFin einreichen zu können, müssen Emittenten die dafür notwendigen Nachweise einreichen. Dies kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen, etwa wenn ausländische Nachweise mit notariellen Beglaubigungen deutscher Notare und deutschen Handelsregisterauszügen nicht vergleichbar sind. Antragsteller sollten daher ausreichend Zeit einkalkulieren.

Die Nachweise müssen entweder auf Englisch vorgelegt werden oder mit einer deutschen Übersetzung versehen sein. Sofern eine Vollmacht für die Beantragung des MVP-Zugangs auch für das Billigungsverfahren gelten soll, ist bei der Formulierung darauf zu achten, dass sie den Hinterleger sowohl zur elektronischen Einreichung der Dokumente als auch zur Vertretung gegenüber der BaFin im Billigungsverfahren bevollmächtigt.

Empfangsbevollmächtigter

Schließlich ist auf die Pflicht von Emittenten mit Sitz im Ausland hinzuweisen, gemäß § 34 in Verbindung mit § 2 Nr. 13 b oder c WpPG einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Die BaFin wird sämtliche Kommunikation fristwahrend an diesen Empfangsbevollmächtigten übermitteln.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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