BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:16.07.2018 | Thema Risikomanagement Risikotragfähigkeit: Neuer Leitfaden der Bankenaufsicht

Wie bereits in der Juni-Ausgabe berichtet, hat die Bankenaufsicht – BaFin und Deutsche Bundesbank – den Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte und deren prozessualer Einbindung in die Gesamtbanksteuerung (ICAAP), überarbeitet.

Die Neufassung hat die aufsichtlichen Beurteilungsmaßstäbe und -kriterien auf eine vollständig neue Basis gestellt. Der vorliegende Beitrag erläutert die Hintergründe und gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.

Änderungen in Aufsichtsstruktur und -praxis

Seitdem Ende 2011 der bisher gültige Risikotragfähigkeitsleitfaden veröffentlicht wurde, haben sich erhebliche Veränderungen in der Aufsichtsstruktur und -praxis ergeben. Diese machten es nötig, die nationalen Maßstäbe und Kriterien zur aufsichtlichen Beurteilung von Risikotragfähigkeitskonzepten grundlegend zu überdenken und an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen.

Hier sind vor allem die Einrichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) sowie die damit verbundenen neuen Aufgaben und Kompetenzen der Europäischen Zentralbank (EZB) zu nennen, die auch mit einer stärkeren Harmonisierung aufsichtlicher Maßstäbe zur Beurteilung des ICAAP in den Banken einhergegangen sind. Zudem veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA im Jahr 2014 Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überwachungs- und Bewertungsprozess (SREP). Auch diese haben eine stärkere Vereinheitlichung der Sichtweise der Aufsichtsbehörden auf den ICAAP zum Ziel sowie eine stärkere Angleichung der aufsichtlichen Überwachungs- und Bewertungsprozesse.

Auf einen Blick:Wichtige Abkürzungen

ICAAP (Internal Capital Adequacy Assessment Process): Internes Kapitaladäquanzverfahren
SSM (Single Supervisory Mechanism): Einheitlicher Aufsichtsmechanismus
SREP (Supervisory Review and Evaluation Process): Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess
SIs (Significant Institutions): Bedeutende Institute
LSIs (Less Significant Institutions): Weniger bedeutende Institute
MaRisk: Mindestanforderungen an das Risikomanagement
CRR (Capital Requirements Regulation): Eigenmittelverordnung

Erwartungen der EZB

Im Januar 2016 formulierte die EZB ihre Erwartungen an die Ausgestaltung des ICAAP im SSM-Raum, wenngleich zunächst nur für die bedeutenden Institute (SIs). Dadurch erhielt das Thema erneut Relevanz. Mittlerweile hat die EZB auf dieser Basis einen Leitfaden entworfen und mit der Kreditwirtschaft diskutiert. Die finale Fassung ist im Spätsommer zu erwarten; ab dem 1. Januar 2019 wird der Leitfaden dann SSM-weit für die SIs in Kraft treten.

Ob die EZB für die weniger bedeutenden Institute (LSIs) separate ICAAP-Erwartungen erarbeiten oder den Leitfaden für die SIs proportional auf auf LSIs anwenden wird, ist noch unklar. Zweifellos aber hat sie mit dem Leitfaden eine Grundstruktur des ICAAP formuliert, die merklich auch auf die Maßstäbe und Kriterien abstrahlt, die die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung und Bewertung des ICAAP bei den LSIs anwenden.

Auf einen Blick:Entwicklung des neuen Leitfadens

Schon bald nach Veröffentlichung der Erwartungen der EZB waren sich deutsche Verbände, Industrie und Aufsicht im Klaren darüber, dass der Risikotragfähigkeitsleitfaden einer grundlegenden Überarbeitung bedurfte. Erste Gespräche dazu führte die Aufsicht schon im Juli 2016. Ab Dezember 2016 wurden die Ideen dann in einem Grundlagenpapier zusammengeführt, das nach mehreren Monaten in ein Diskussionspapier mündete, mit dem sich das Fachgremium MaRisk Ende 2017 befasste. Nach einer weiteren kurzen Konsultationsrunde veröffentlichte die Aufsicht schließlich im Mai 2018 die Endfassung des neuen Leitfadens.

Ergänzend hierzu veranstaltete die BaFin kurz darauf eine Konferenz zum Thema. Vertreter der BaFin und der Deutschen Bundesbank stellten dort die Inhalte des runderneuerten Leitfadens, Vertreter der Europäischen Zentralbank jene des korrespondierenden Leitfadens für bedeutende Institute vor und beantworteten zahlreiche Fragen zum Themenkomplex ICAAP.

Anwendungsbereich des neuen Leitfadens

Die Grundsätze, Maßstäbe und Kriterien, die die deutsche Aufsicht im neuen Risikotragfähigkeitsleitfaden niedergelegt hat, gelten ausdrücklich nur für Kreditinstitute, die unmittelbar der deutschen Bankenaufsicht unterliegen. Auf bedeutende Institute, die von der EZB beaufsichtigt werden, sind sie also nicht anwendbar. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass die Beurteilungsmaßstäbe, die die EZB für SIs formuliert hat, in ihrer Grundstruktur Vorbild für den neuen Leitfaden waren und daher mit diesem korrespondieren. So ist zugleich sichergestellt, dass die nationalen Maßstäbe und Kriterien im Einklang mit Beurteilungssichtweisen innerhalb des SSM stehen.

In der Entwicklungsphase stand die Aufsicht vor der Frage, wie sie mit den existierenden Ansätzen umgehen sollte, vor allem mit den Going-Concern-Ansätzen bisheriger Prägung. Diese Ansätze sind weit verbreitet und fest in der Unternehmenssteuerung verankert. Die Aufsicht hat sich für einen pragmatischen Weg entschieden: Die Institute dürfen ihre bisherigen Going-Concern-Ansätze bis auf Weiteres weiterführen. Spezielle Beurteilungskriterien der neuen ICAAP-Welt, namentlich jene zu den Perspektiven „normativ“ und „ökonomisch“, finden auf sie keine Anwendung. Die Beurteilungsmaßstäbe und -kriterien zu den Going-Concern-Ansätzen bisheriger Prägung sind in einem gesonderten Annex zum Risikotragfähigkeitsleitfaden niedergelegt.

Grundsätze des ICAAP

Die Aufsicht stellt im neuen Leitfaden die Reichweite des rechtlich nicht definierten Begriffs „ICAAP“ klar und ordnet diesen in die Terminologie des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) ein. Demnach ist der ICAAP gleichzusetzen mit dem Internen Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, wie er in § 25a Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 KWG gefordert wird. Dieser wiederum ist vor allem gekennzeichnet durch ein Risikotragfähigkeitskonzept, bestehend aus einer Risikotragfähigkeitsrechnung, einer Kapitalplanung sowie ergänzenden Stresstests. Prägend für den ICAAP ist aber ebenso die Verknüpfung mit der Festlegung der Strategien einerseits und den Risikosteuerungs- und -controllingprozessen anderseits. Dies soll die Einbindung in die Gesamtbanksteuerung gewährleisten.

Deutlich wird im neuen Leitfaden aber auch, dass jedweder ICAAP, gleich welcher Methodik oder konkreter Ausprägung, dem Ziel dient, die langfristige Fortführung der Unternehmenstätigkeit auf Basis eigener Substanz und Ertragskraft sicherzustellen. Daraus ergibt sich zweierlei: zum einen, dass erhoffte Leistungen Dritter, auf die Lasten aus eintretenden Risiken abgewälzt werden sollen, nicht als Risikodeckungsmasse herangezogen werden dürfen, da dies der oben genannten Zielsetzung widerspräche; zum anderen, dass Ansätze, die ausschließlich dem Gedanken des Gläubigerschutzes verpflichtet sind, nicht ausreichend sind, da sie insbesondere die für die langfristige Fortführung der Unternehmenstätigkeit notwendige Einhaltung aufsichtlicher Kennziffern nicht hinreichend abbilden. Dazu gehört im Übrigen auch, dass Deckungsmassen, die lediglich im Insolvenz- beziehungsweise Abwicklungsfall zur Risikodeckung herangezogen werden können, im ICAAP keine Berücksichtigung finden.

Kennzeichnend für zukünftige Risikotragfähigkeitskonzepte ist gemäß neuem Leitfaden vor allem die Betrachtung aus zwei Perspektiven, die einerseits das Ziel der Fortführung des Instituts und andererseits den Schutz der Gläubiger vor Verlusten aus ökonomischer Sicht angemessen berücksichtigen: die normative und die ökonomische Perspektive.

Normative Perspektive

Die normative Perspektive soll im Kern sicherstellen, dass die Institute alle regulatorischen und externen Beschränkungen sowie darauf basierende interne Anforderungen laufend erfüllen. Dementsprechend sind in dieser Perspektive alle relevanten Kapitalgrößen als Steuerungsgrößen zu betrachten, insbesondere die Kernkapitalanforderung, die SREP-Gesamtkapitalanforderung, die kombinierte Pufferanforderung und die Eigenmittelzielkennziffer. Ebenfalls relevant in diesem Zusammenhang sind Strukturanforderungen an das Kapital wie die Höchstverschuldungsquote und Großkreditgrenzen.

Die normative Perspektive umfasst eine Betrachtung auf Jahresbasis (Risikobetrachtungshorizont) sowie eine Kapitalplanung über einen mindestens dreijährigen Planungshorizont. Die Kapitalplanung wiederum ist sowohl für ein Planszenario (Basisszenario) als auch für ein adverses Szenario aufzustellen. Dies soll sicherstellen, dass mindestens die „harte“ Gesamtkapitalanforderung, also die SREP-Gesamtkapitalanforderung, auch unter Bedingungen eingehalten werden kann, die sich negativ auf die Vermögens- und Ertragslage auswirken.

Da die normative Perspektive die aufsichtlichen Kapitalanforderungen als Steuerungsgrößen betrachtet, folgt die Risikoermittlung für Adressenausfall-, Marktpreis- und operationelle Risiken zunächst der Berechnungslogik der rechtlichen Anforderungen der Eigenmittelverordnung (CRR). Zusätzlich sind alle wesentlichen Risiken in die normative Perspektive einzubeziehen, die sich aus der internen Risikoinventur ergeben – soweit sie sich sinnvoll durch Kapital begrenzen lassen. Die Quantifizierung erfolgt letztlich über die ökonomische Betrachtung. Damit wird schon an dieser Stelle deutlich, dass beide Perspektiven – normative und ökonomische – untrennbar miteinander verbunden sind und nur in dieser Gesamtbetrachtung die gewünschten Steuerungsimpulse setzen können. Weiterer Inputfaktor ist außerdem die aufsichtliche SREP-Kapitalfestsetzung, die in ihrer Höhe determinierend für das jeweilige Risiko ist. Im Rahmen der Kapitalplanung sind all diese Größen plausibel fortzuschreiben, sowohl für das Planszenario als auch für das adverse Szenario.

Das zur Verfügung stehende Risikodeckungspotenzial setzt sich aus jenen Komponenten zusammen, die für die Unterlegung der Mindestkapital- und Stresskapitalanforderungen zugelassen sind. Im Kern bedeutet dies, dass zum Beispiel der Kapitalerhaltungspuffer zur Abdeckung von Risiken aus adversen Szenarien herangezogen werden darf, soweit diese als hinreichend schwer zu betrachten sind, nicht jedoch für die Risiken, die sich aus dem Planszenario ergeben.

Ökonomische Perspektive

Während die normative Perspektive in erster Linie die aufsichtsrechtliche Sichtweise widerspiegelt, soll sich die ökonomische Perspektive von Konventionen des Aufsichts- und Bilanzrechts lösen. Sie sieht vielmehr eine Betrachtung von Marktwerten vor beziehungsweise von Bewertungen, die sich dem Marktwert annähern. Die ökonomische Perspektive dient also vornehmlich der langfristigen Sicherung der Substanz des Instituts.

Wenngleich eine barwertige Ableitung von Risiken und Risikodeckungspotenzial den Idealfall der ökonomischen Betrachtung darstellt, können Institute auch barwertnahe Verfahren einsetzen. Bei der Ermittlung des Risikodeckungspotenzials kann dies beispielsweise dadurch erfolgen, dass von Bilanzpositionen ausgegangen wird, diese jedoch um stille Lasten und Reserven bereinigt werden. Ähnlich ließe sich auch auf der Risikoseite vorgehen. Eine weitere Erleichterung sieht die Aufsicht für sehr kleine und wenig komplexe Institute vor: Diese können auf der Risikoseite zunächst von den Säule-1-Werten1) für Adressenausfall-, Marktpreis- und operationelle Risiken ausgehen, ergänzt um barwertnahe Ergänzungen insbesondere für weitere wesentliche Risiken, die nicht von Säule 1 erfasst sind.

Die ökonomische Perspektive stellt somit eine zwingende Ergänzung der normativen Sichtweise dar, ohne die ein Risikotragfähigkeitskonzept kaum denkbar erscheint. Sie dient neben einer strikt ökonomischen Betrachtung abseits des Bilanz- und Aufsichtsrechts auch der Beschaffung von Informationen, die für die normative Perspektive notwendig sind. Risiken, die erst in einer rein ökonomischen Betrachtung sichtbar werden, sind dahingehend zu analysieren, wie sie sich auf zukünftige Gewinn-und-Verlust-, Eigenmittel- und Gesamtrisikobetrag-Positionen auswirken können. Diese Auswirkungen sind entsprechend quantitativ in der normativen Perspektive zu berücksichtigen.

Anwendungszeitpunkt

Die Aufsicht hat aufgrund der Tatsache, dass sie die Anwendung der weit verbreiteten Going-Concern-Ansätze bisheriger Prägung bis auf Weiteres zulässt, auf die Festlegung konkreter Umsetzungsfristen verzichtet. Dies gibt den national beaufsichtigten Instituten genügend Spielraum, sich sorgfältig auf die neue ICAAP-Welt im SSM vorzubereiten und konkrete Planungen, wie neue Risikotragfähigkeitskonzepte in der eigenen Unternehmenssteuerung sinnvoll verankert werden können, ohne unnötigen Zeitdruck voranzutreiben. Da die deutsche Aufsicht allerdings grundsätzlich davon ausgeht, dass die Zukunft der alten Ansätze wegen der Harmonisierungsbestrebungen im SSM eher begrenzt sein dürfte, sollten die Institute die jetzt vorhandenen Zeitfenster nutzen.

Institute, die bisher Liquidationsansätze eingesetzt haben, sind schon jetzt aufgefordert, sich auf den Weg in die neue SSM-Welt zu machen. In der Regel sollte der Übergang zu einer ökonomischen Perspektive relativ problemlos möglich sein, aber zweifellos wird die Konzeption der normativen Perspektive diesen Instituten einige Anstrengungen abverlangen. Dieser kommt aber eine große Bedeutung zu, hat sie doch zum Ziel, die laufende Einhaltung aller relevanten aufsichtlichen Kennziffern auch im Stressfall sicherzustellen. Betroffene Institute werden die Umsetzung daher zügig vorantreiben müssen.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnote:

  1. 1) Säule 1 des Baseler Rahmenwerks umfasst die Berechnung der Kapitalanforderungen anhand der Bankrisiken. Säule 2 betrifft die qualitative Bankenaufsicht und das Risikomanagement von Banken, Säule 3 die Offenlegungspflichten zur Stärkung der Marktdisziplin.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback