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Erscheinung:16.07.2018 | Thema Risikomanagement SREP: Aufsicht führt Zyklus für Kreditinstitute ein

Der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) ist das Kernstück der Bankenaufsicht in der Europäischen Union: Dabei prüfen und beurteilen die nationalen Aufsichtsbehörden umfassend, welchen Risiken die Kreditinstitute ausgesetzt sind. Weiterhin bewerten sie, ob die Eigenmittelausstattung eines Instituts angemessen ist, um eine ausreichende Abdeckung der kapitalisierbaren Risiken zu gewährleisten, denen das Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann (SREP-Kapitalquantifizierung).

BaFin und Deutsche Bundesbank hatten 2016 und 2017 erstmals den vollständigen SREP, das heißt inklusive Kapitalquantifizierung als neue Komponente, durchgeführt. Hierzu hatten sie die Kreditinstitute für die Kapitalquantifizierung nach Proportionalitäts- und Risikogesichtspunkten in zwei Tranchen aufgeteilt. Von nun an wenden sie den SREP regelmäßig nach einem festen Zyklus an, der nachfolgend beschrieben wird. Der Fokus liegt hierbei auf der SREP-Kapitalquantifizierung.

Auf einen Blick:SREP

Rechtliche Grundlage des SREP sind Artikel 97 ff. der europäischen Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive IV – CRD IV), die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA in Form von Leitlinien konkretisiert hat. Diese richten sich an die nationalen Aufsichtsbehörden und waren bis zum 1. Januar 2016 umzusetzen. Die SREP-Leitlinie sieht vier zentrale Elemente vor: Tragfähigkeit des Geschäftsmodells, Governance und Risikomanagement, Kapitaladäquanz sowie Liquidität.

Im SREP beurteilen die nationalen Aufsichtsbehörden zum einen die Regelungen, Strategien und Prozesse der Institute. Zum anderen bewerten sie deren Risiken sowie die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung. Es muss gewährleistet sein, dass die kapitalisierbaren Risiken, denen das einzelne Institut ausgesetzt ist oder sein kann, ausreichend abdeckt sind. Dabei berücksichtigt die Aufsicht als Kriterien der Verhältnismäßigkeit Größe, Struktur, interne Organisation und Geschäftsaktivitäten des jeweiligen Instituts. Für alle Risiken, die nicht oder nicht ausreichend durch die Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind, sind im Rahmen der SREP-Kapitalquantifizierung Kapitalzuschläge zu ermitteln. Der Prozess endet in einer Gesamteinschätzung, die die Basis für weitere aufsichtliche Maßnahmen und Vorgaben zur Mängelbeseitigung bildet.

EBA-Vorgaben für die Kapitalquantifizierung

Nach den SREP-Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA sollen die nationalen Aufsichtsbehörden die Kapitalquantifizierung regelmäßig durchführen – alle zwölf Monate bis alle drei Jahre (siehe Tabelle „Zyklus nach EBA-Kategorie“). Gelangt die Aufsicht zu wesentlich neuen Erkenntnissen, kann sie von dem Zyklus abweichen.

Bei der Festlegung des Zyklus hat die Aufsichtsbehörde Verhältnismäßigkeitskriterien zu berücksichtigen. Dazu teilt sie alle Institute unter ihrer Aufsicht auf Grundlage der jeweiligen Größe, Struktur und internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte in Kategorien ein. Diese Kategorisierung soll das Systemrisiko widerspiegeln, das die Institute für das Finanzsystem darstellen.

Die EBA-SREP-Leitlinien sehen folgende Kategorien vor:

  • Kategorie 1: Global systemrelevante Institute (G-SRI) und andere system-relevante Institute (A-SRI) sowie gegebenenfalls andere von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der Bewertung der Größe und der internen Organisation eines Instituts sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte ermittelte Institute
  • Kategorie 2: Alle anderen nicht unter Kategorie 1 fallenden mittleren bis großen Institute, die im Inland tätig sind oder bedeutende grenzüberschreitende Geschäfte tätigen, die in mehreren Geschäftsfeldern operieren – einschließlich Aktivitäten im Nichtbankensektor – und die Kredit- und Finanzprodukte im Privat- und Geschäftskundenbereich anbieten; nicht systemrelevante spezialisierte Institute mit beträchtlichen Marktanteilen in ihren Geschäftsfeldern, Zahlungssystemen oder Finanzgeschäften
  • Kategorie 3: Kleine bis mittlere Institute, die nicht in Kategorie 1 oder 2 einzustufen sind, die im Inland tätig sind oder die keine bedeutenden grenzüberschreitenden Geschäfte tätigen, die in einer begrenzten Anzahl von Geschäftsfeldern operieren, vorwiegend Kreditprodukte im Privat- und Geschäftskundenbereich anbieten und nur über ein begrenztes Angebot an Finanzprodukten verfügen sowie spezialisierte Institute mit geringeren Marktanteilen in ihren Geschäftsfeldern, Zahlungssystemen oder Finanzgeschäften
  • Kategorie 4: Alle anderen kleinen inländischen Institute ohne komplexe Strukturen, die nicht unter die Kategorien 1 bis 3 fallen, zum Beispiel mit einem begrenzten Umfang von Geschäften und ohne bedeutende Marktanteile in ihren Geschäftsfeldern

Aus der Kategorisierung ergibt sich, in welchem Mindest-Zyklus die nationale Aufsichtsbehörde eine umfassende Bewertung aller SREP-Elemente sowie die SREP-Kapitalquantifizierung vorzunehmen hat.

Zyklus nach EBA-Kategorie
* Mindesthäufigkeit
KategorieBewertung aller SREP-Elemente inklusive Kapitalquantifizierung*Zusammenfassung der Gesamtbewertung
1JährlichJährlich
2Alle zwei JahreJährlich
3Alle drei JahreJährlich
4Alle drei JahreJährlich

Zyklus der Kapitalquantifizierung für deutsche Institute

Entsprechend dieser Vorgaben, an denen sich auch die Europäische Zentralbank orientiert, haben BaFin und Deutsche Bundesbank die Institute unter ihrer Aufsicht kategorisiert. Maßgeblich war auf der einen Seite die Bedeutung des jeweiligen Instituts, vor allem aufgrund seiner Größe und Komplexität, auf der anderen Seite seine Risikolage.

Die Zuordnung eines Instituts anlässlich der SREP-Kapitalquantifizierung zu einer Kategorie ist für den jeweiligen Zyklus abschließend. Eine vorgezogene SREP-Kapitalquantifizierung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn, es kommt zu einer drastischen Verschlechterung der Risikolage des jeweiligen Instituts oder es liegt eine wesentliche Veränderung der Situation vor, zum Beispiel bei einer Fusion.

Derzeit befindet sich der ganz überwiegende Teil der Institute in den Kategorien 3 und 4 und damit in einem dreijährigen Zyklus für die Kapitalquantifizierung. Die Aufsicht informiert die Institute im Rahmen ihrer regelmäßigen Kontakte über ihren jeweiligen Turnus.

Weiche Kapitalanforderung

Die bisherigen Ausführungen beziehen sich allein auf die Festlegung der harten SREP-Kapitalanforderung (Pillar 2 Requirements). Der Turnus für die weiche SREP-Kapitalanforderung, die Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance), ist davon unabhängig. Sie lag bisher bei zwei Jahren, was die deutsche Aufsicht auch grundsätzlich beibehalten wird. Da die weiche Kapitalanforderung auf den Ergebnissen des nationalen Stresstests aufbaut, wird die Aufsicht auch den Stresstest weiterhin grundsätzlich alle zwei Jahre durchführen. Der nächste Stresstest wird 2019 stattfinden. Die deutsche Aufsicht wird dann alle rund 1.600 Institute über ihre weiche Kapitalanforderung informieren.

Veröffentlichung des SREP-Kapitalzuschlags

Während die Institute den SREP-Kapitalzuschlag aufgrund des Charakters einer harten Kapitalanforderung in Prozent beziehungsweise Prozentpunkten veröffentlichen dürfen, handelt es sich bei der weichen Kapitalanforderung lediglich um eine aufsichtsinterne Kenngröße. Diese entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung.

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