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Erscheinung:17.07.2018 | Thema Prospekte Wertpapierprospekte: Neues Gesetz bringt Liberalisierung

Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weniger als 8 Millionen Euro beträgt, ist künftig kein Wertpapierprospekt mehr notwendig. Stattdessen genügt es, ein – wesentlich kürzeres – Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen, bei der BaFin zu hinterlegen und zu veröffentlichen.

Dies ist ein Kernstück des neuen Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Liberalisierung ausgeschöpft. Das Gesetz soll in Kürze in Kraft treten.

Zahlreiche Gesetzesänderungen

Wie der Name schon vermuten lässt, ändert das Artikelgesetz zahlreiche grundlegende Gesetze für den deutschen Finanzmarkt. Hintergrund sind im Wesentlichen EU-rechtliche Vorgaben.

Betroffen sind insbesondere das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), die Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV), das Handelsgesetzbuch (HGB), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG), das Kreditwesengesetz (KWG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das Geldwäschegesetz (GwG) und das DSL- Bank-Umwandlungsgesetz.

Prospektverordnung

Die EU-Prospektverordnung setzt die Schwelle für die Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten auf einen Gesamtgegenwert von 1 Million Euro fest. Sie sieht zwei Optionen für die Mitgliedstaaten vor: Unterhalb dieser Schwelle können national andere verhältnismäßige Offenlegungspflichten verlangt werden, jedoch kein Prospekt. Zudem erlaubt es die Verordnung den Mitgliedstaaten, öffentliche Angebote bis 8 Millionen Euro ganz von der Prospektpflicht zu befreien. Eine Notifizierung ist freilich in keinem der beiden Fälle möglich.

Nutzung der Optionen in Deutschland

Vor allem durch eine Änderung des WpPG wird in Deutschland von beiden Optionen dahingehend Gebrauch gemacht, dass Emittenten, die Wertpapiere mit einem Gesamtgegenwert zwischen 100.000 und weniger als 8 Millionen Euro öffentlich anbieten, statt eines Prospekts ein WIB erstellen, hinterlegen und veröffentlichen müssen (siehe Tabelle „Neue Vorgaben für Emittenten“). Das Angebot von Wertpapieren bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 100.000 Euro ist prospekt- und WIB-frei. Beide Grenzen sind jeweils über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen.

Indem er die Schwelle für die Prospektpflicht auf 8 Millionen Euro heraufgesetzt hat, hat der Gesetzgeber hier für eine deutliche Liberalisierung gesorgt, um den Kapitalmarkt in Deutschland zu fördern.

Gestattungsverfahren und Inhalt des WIB

Das WIB soll Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen. Es darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies gestattet. Das Gestattungsverfahren entspricht weitgehend dem für das Vermögensanlagen-Informationsblatt, das im VermAnlG geregelt ist.

Das WIB darf maximal drei Seiten lang sein und muss in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber enthalten, wobei Einzelheiten und Reihenfolge vorgeschrieben sind. § 3a Absatz 3 Satz 2 des Entwurfs für das neue WpPG (WpPG-E) enthält einen längeren Katalog von Vorgaben, der allerdings nicht abschließend ist. Das WIB muss zudem unter anderem einen Warnhinweis enthalten, wonach der Erwerb des Wertpapiers mit erheblichen Risiken verbunden ist und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für das Wertpapier kein von der BaFin gebilligter Prospekt hinterlegt wurde, und weiteres mehr.

Während der Dauer des öffentlichen Angebots ist das WIB bei Bedarf zu aktualisieren beziehungsweise zu korrigieren. Die aktualisierte Fassung ist ebenfalls bei der BaFin zu hinterlegen und zu veröffentlichen. Allerdings bedarf sie keiner erneuten Gestattung durch die BaFin. Die Anbieter sollen nicht mit den Kosten wiederholter Prüfungen belastet werden.

Vorgaben in § 3a Absatz 3 Satz 2 WpPG-E

Das Publikum muss

  1. die Art, die genaue Bezeichnung und die ISIN des Wertpapiers,
  2. seine Funktionsweise einschließlich der mit ihm verbundenen Rechte,
  3. Angaben zur Identität des Anbieters, des Emittenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit und eines etwaigen Garantiegebers,
  4. die mit dem Wertpapier, dem Emittenten und einem etwaigen Garantiegeber verbundenen Risiken,
  5. den auf der Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses berechneten Verschuldungsgrad des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers,
  6. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen,
  7. die mit dem Wertpapier verbundenen Kosten und Provisionen,
  8. die Angebotskonditionen einschließlich des Emissionsvolumens sowie
  9. die geplante Verwendung des voraussichtlichen Nettoerlöses

einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen anderer Wertpapiere vergleichen können.

Schutz für nicht-qualifizierte Anleger

Um nicht-qualifizierte Anleger1) zusätzlich zu schützen, dürfen Wertpapiere bei Angeboten zwischen 1 Million und weniger als 8 Millionen Euro – soweit sie sich an nicht-qualifizierte Anleger richten – ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden.

Dieses ist verpflichtet zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die ein nicht-qualifizierter Anleger erwerben kann, bestimmte Höchstanlagebeträge nicht überschreitet. Eine Ergänzung des WpHG regelt, dass die Unternehmen dazu gegebenenfalls Selbstauskünfte von den nicht-qualifizierten Anlegern einzuholen haben.

Neue Vorgaben für Emittenten
* WIB = Wertpapier-Informationsblatt
** WpPG-E / WpHG-E = Neufassung des Wertpapierprospektgesetzes / Wertpapierhandelsgesetzes
SchwellenwertePflichtenFundstelle
< 100.000 Europrospekt- und WIB*-frei§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 WpPG-E**
100.000 bis < 8 Millionen EuroWIB-pflichtig§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 und § 3a WpPG-E
1 Million bis < 8 Millionen EuroWIB-pflichtig; bei Erwerb durch nicht-qualifizierte Anleger Einschaltung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, das die Einhaltung bestimmter Höchstanlagebeträge überprüfen muss§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6, § 3a und § 3c WpPG-E; § 65a Absatz 1 WpHG-E**

Anpassung des WpPG

Mit Einführung des WIB ist eine Reihe von Bestimmungen des WpPG an diese neue Form der Dokumentation anzupassen. Hierzu gehören die Vorschriften für Werbung, aber auch für zivilrechtliche Haftung. Für letztere wurden neue Anspruchsgrundlagen geschaffen, die sich allerdings an bestehende Regelungen des WpPG und des VermAnlG anlehnen.

Ferner sind die Vorschriften über die Befugnisse der BaFin anzupassen, zum Beispiel zur Untersagung öffentlicher Angebote. Auch die Bußgeldvorschriften werden an mehreren Stellen geändert, um das neue Dokumentationsmittel WIB zu berücksichtigen. Unabhängig davon wird die Höhe des Bußgelds für Verstöße gegen die Pflicht zur Veröffentlichung der Nachträge von Prospekten (§ 35 Absatz 1 Nr. 9 WpPG) der Schwere des Verstoßes entsprechend erhöht.

Ausnahme bei unter 5 Millionen Euro

CRR-Kreditinstitute2) und Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, müssen für öffentliche Wertpapierangebote weiterhin weder einen Prospekt noch ein WIB veröffentlichen, wenn der Gesamtgegenwert weniger als 5 Millionen Euro beträgt.

Diese Erleichterung wird allerdings von einer Ausnahme des Anwendungsbereichs des WpPG in eine Ausnahme von der Prospektpflicht umgewandelt und findet sich daher nun an anderer Stelle im Gesetz. Sie betrifft somit nur öffentliche Angebote von Wertpapieren, kann aber nicht auf Zulassungsprospekte angewendet werden.

Zudem sieht die Prospektverordnung in Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c sowie Unterabsatz 2 weitere Ausnahmen von der Prospektpflicht vor, die in das WpPG aufgenommen werden. Darüber hinaus werden im Zuge der Neufassung redaktionelle Fehler im WpPG korrigiert.

Gebühren und weitere Änderungen

In der WpPGebV werden neue Gebührentatbestände eingeführt. So ist für die Gestattung der Veröffentlichung eines WIB und für dessen Hinterlegung eine Gebühr von 500 Euro vorgesehen. Die Gebühr für die Hinterlegung eines aktualisierten WIB beträgt 55 Euro.

Einreichung des WIB

Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf die technische Infrastruktur, besonders die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP-Portal), auf der Anbieter die Prospekte beziehungsweise Wertpapier-Informationsblätter einreichen müssen.

Die BaFin wird für das WIB ein eigenes MVP-Verfahren einrichten. Ebenso steht das MVP-Portal für die Erfüllung der Aktualisierungspflicht bereit.

Hinweis:MVP-Portal

Das MVP-Portal bietet eine einfache und sichere Möglichkeit, vielen Meldepflichten auf elektronischem Wege nachzukommen. Nach Beibringen der erforderlichen Authentifikationen werden Marktteilnehmer für die beantragten Verfahren freigeschaltet.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnoten:

  1. 1) Zum Begriff des qualifizierten Anlegers siehe § 2 Nummer 6 WpPG.
  2. 2) Kreditinstitute, die unter den Anwendungsbereich der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulati-on – CRR) fallen (§ 1 Absatz 3d Satz 1 KWG und § 2 Nummer 8 WpPG).

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