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Product Governance © istockphoto.com/Mathisa

Erscheinung:16.10.2018 | Thema Governance Product Governance

Der verantwortungsvolle Umgang mit Finanzprodukten in Herstellung und Vertrieb soll Kunden schützen.

Auf einen Blick:Product Governance

Unter dem verkürzten Schlagwort „Product Governance“ finden sich in der MiFID II zahlreiche Vorgaben für Finanzinstrumente beziehungsweise strukturierte Einlagen. Der vollständige Begriff lautet „Product Oversight and Governance“ (POG). Darunter werden neue Regelungen zusammengefasst, die nahezu die gesamte Finanzbranche berühren. Am umfassendsten hat das Thema POG bislang die Wertpapierregulierung aufgegriffen.

Mit der novellierten Europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) und ihrer Umsetzung in das nationale Recht sind am 3. Januar 2018 neue Vorgaben zur Product Governance in Kraft getreten. Dieser Begriff steht – in Anlehnung an den Begriff der Corporate Governance – für einen verantwortungsvollen und nachhaltigen Herstellungs- und Vertriebsprozess für Finanzprodukte, der sich nicht (nur) am Ziel der Gewinnmaximierung des Unternehmens orientiert, sondern vor allem am Kundeninteresse (siehe Infokasten „Product Governance“). Die neuen Normen bilden den gesamten Lebenszyklus der betroffenen Finanzprodukte ab.

Paradigmenwechsel zu mehr Produktaufsicht

Beweggrund des Gesetzgebers für die Einführung der neuen Regelungen waren die Erkenntnisse aus der Finanzkrise 2007/2008: Komplexe Produkte wie Verbriefungen und Hebelprodukte trugen maßgeblich zur Entstehung und Ausweitung der Krise bei. Solche Finanzinstrumente wurden zudem direkt und indirekt – zum Beispiel verpackt in weiteren strukturierten Produkten – an professionelle Kunden und Privatanleger vertrieben, womit sie einem breiten Investorenkreis zugänglich gemacht wurden.

In der Folge leitete der europäische Gesetzgeber mit der Überarbeitung der Finanzmarktrichtlinie MiFID im Jahr 2010 einen Paradigmenwechsel ein und erweiterte die bisherige Perspektive des Aufsichtsrechts im Anlegerschutz: Während zuvor vor allem die Finanzdienstleistung und der Vertrieb reguliert wurden, wird seither auch das Produkt stärker ins Visier genommen. Die neuen Vorgaben betreffen den gesamten Lebenszyklus des Finanzinstruments – von seiner Herstellung über den Umlauf im Markt bis zum Produktende. Die neuen Normen richten sich an Hersteller (Konzepteure) und Vertriebsunternehmen und legen beiden durch drei neue Rahmenprozesse Pflichten auf: durch das Produktfreigabeverfahren, den Prozess zur Kommunikation zwischen Konzepteur und Vertrieb sowie den Produktüberwachungsprozess.

Produktfreigabeverfahren des Konzepteurs

Im Mittelpunkt der Product Governance steht das Produktfreigabeverfahren. Auf Seiten des Konzepteurs gibt es den Herstellungsprozess vor und stellt durch zahlreiche Prozessschritte sicher, dass ein neues Produkt mit den Interessen und Bedürfnissen der Kunden vereinbar ist und keine Gefahr für das geordnete Funktionieren oder die Stabilität der Finanzmärkte darstellt. Ehe ein Produkt in den Verkehr gebracht werden darf, muss der Konzepteur es etwa auf mögliche Interessenkonflikte untersuchen, einer Kostenkontrolle unterziehen und in einer Szenarioanalyse prüfen.

Der Konzepteur hat zudem für jedes Produkt einen Zielmarkt zu bestimmen (siehe Infokasten „Zielmarkt“). Darüber hinaus bestimmt der Konzepteur eine Vertriebsstrategie für das Produkt und sorgt dafür, dass die maßgeblich an der Konzeption von Finanzinstrumenten beteiligten Mitarbeiter und Beauftragten über die erforderliche Sachkunde verfügen.

In der Praxis sehen Konzepteure oft ein zweistufiges Produktfreigabeverfahren vor: Zunächst durchlaufen die Produkte einer bestimmten Produktgattung – etwa geschlossene alternative Investmentfonds (AIF) und Plain-Vanilla-Anleihen – einige der vorgenannten Prozessschritte. In einem zweiten Schritt werden die Parameter definiert, die für das einzelne Instrument spezifisch sind. Zum Beispiel bestimmt der Konzepteur die Risikoklasse des Instruments im Einklang mit dem festgelegten Zielmarkt. Ein solches zweistufiges Vorgehen bei der Produktfreigabe ist nach Ansicht der BaFin gemäß dem Proportionalitätsprinzip grundsätzlich zulässig.

Produktfreigabeverfahren des Vertriebsunternehmens

Wie die Konzepteure müssen auch die Vertriebsunternehmen ein Produktfreigabeverfahren einrichten und durchführen. Da sie jedoch keine Produkte herstellen, kommt dem Verfahren an dieser Stelle eine andere Rolle zu: Das Institut soll anhand einzelner Prozessschritte entscheiden, ob es ein Produkt oder eine Dienstleistung in sein Sortiment aufnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einfache oder komplexe Produkte oder um ein Beratungs- oder beratungsfreies Geschäft handelt. Gegebenenfalls können die jeweiligen Prozessschritte aber aufgrund des Proportionalitätsprinzips je nach Produkt- oder Dienstleistungsart mehr oder weniger umfassend beziehungsweise detailliert ausfallen.

Ein Institut sollte ein Produkt oder eine Dienstleistung nur dann in sein Angebotsspektrum aufnehmen, wenn es sich sicher ist, dass es den gesetzlichen Anforderungen und den Kundeninteressen im Vertriebsprozess Rechnung tragen kann. Bei der Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Produkts prüfen Vertriebsunternehmen daher – ähnlich wie bereits der Konzepteur – Aspekte wie mögliche Interessenkonflikte und die Mitarbeitersachkunde aus Sicht des Vertriebs.

Die Zielmarktbestimmung und Vertriebsstrategie des Konzepteurs überprüfen Vertriebsunternehmen mit Blick auf die Anforderungen des eigenen Kundenkreises. Während der Konzepteur seine Festlegungen eher theoretisch und losgelöst vom Kundenkontakt trifft, ist es Aufgabe des Vertriebs, die Vorgaben des Konzepteurs zum Zielmarkt und seine Vertriebsstrategie in die Praxis umzusetzen und entsprechend anzupassen.

Wie bereits der Konzepteur soll auch das Vertriebsunternehmen seine Entscheidung verantwortungsvoll im besten Kundeninteresse treffen – und mit fundierten Kenntnissen über das Produkt oder die Dienstleistung. Dazu muss er den Vertriebsprozess, die dabei einzuhaltenden rechtlichen Vorgaben und deren Wechselwirkungen mit den Merkmalen und Bedürfnissen der Kunden antizipieren.

Zielmarktabgleich des Instituts

Hat ein Institut ein Finanzprodukt in sein Angebot aufgenommen, obliegt es ihm, den Zielmarkt zum Vertriebszeitpunkt bei jedem Verkauf zu berücksichtigen. Das Institut prüft, ob das Produkt mit den Merkmalen des einzelnen Kunden kompatibel ist. Dazu gleicht es die Zielmarktdaten mit den korrespondierenden Merkmalen des Kunden ab.

Nicht jeder Einzelfall erfordert dabei den Abgleich aller fünf Zielmarktkategorien. Vertriebsunternehmen dürfen die Prüfungstiefe an die jeweils erbrachte Wertpapierdienstleistung anpassen. Wird der Kunde beispielsweise beraten, muss das Institut für die zusätzlich durchzuführende Geeignetheitsprüfung ohnehin detaillierte Informationen über den Kunden erheben. Es kann und muss den Zielmarktabgleich dann vollumfänglich durchführen. Spricht der Kunde das Institut jedoch aus eigener Initiative auf den beratungsfreien Erwerb eines Finanzproduktes an, ist ein umfassender Abgleich nicht ohne weiteres möglich. Das Institut prüft den Zielmarkt dann nur insoweit, wie ihm die entsprechenden Informationen vorliegen. Im Regelfall werden dann zumindest die passende Kategorie und die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden besprochen. Sofern das Vertriebsunternehmen den Zielmarkt nicht vollumfänglich prüft, informiert es den Kunden über den eingeschränkten Abgleich.

Produktüberwachungsprozess

Haben Konzepteur und Vertriebsunternehmen ein Finanzprodukt schließlich in den Verkehr gebracht, sind beide gehalten, das Produkt bis zu seinem Lebensende zu beobachten. Durch diesen Produktüberwachungsprozess wird gewährleistet, dass jederzeit Anpassungen, zum Beispiel am Zielmarkt und an der Vertriebsstrategie, vorgenommen werden können oder anderweitig auf Veränderungen reagiert werden kann, die das Produkt beeinflussen.

Grundsätzlich kann der Konzepteuer am besten beurteilen, wie sich bestimmte Ereignisse unter anderem auf die Funktionsweise des Produktes, dessen Risiko beziehungsweise Rendite oder dessen Wertentwicklung auswirken. Zudem hat er neben allgemeinen Möglichkeiten zu reagieren – er kann beispielsweise das Vertriebsunternehmen informieren und die Vertriebsstrategie anpassen – weitergehende Optionen: Im Regelfall wird nur er als Konzepteur ein Produkt nachträglich ändern können. Gleichwohl trifft die Produktüberwachungspflicht auch die Vertriebsunternehmen. Diese können beispielsweise besser in Situationen reagieren, in denen der Konzepteur nicht mehr handlungsfähig ist, etwa weil er insolvent ist.

Kommunikation zwischen Konzepteur und Vertrieb

Um eine wirksame Product Governance zu gewährleisten, ist es somit erforderlich, dass sich Konzepteure und Vertriebsunternehmen über die relevanten Produkte austauschen. Zunächst muss der Konzepteur einen Prozess einrichten und unterhalten, durch den sachgerechte Informationen aus dem Produktfreigabeverfahren an Vertriebsunternehmen weitergegeben werden. Diese müssen ihrerseits in der Lage sein, die Informationen des Konzepteurs zu empfangen und in ihrem Produktfreigabeverfahren zu verwerten, etwa indem sie den Zielmarkt des Konzepteurs auf erforderliche Anpassungen prüfen.

Damit sich Konzepteure und Vertriebsunternehmen bei diesem Austausch einer einheitlichen Sprache bedienen können, hat der deutsche Markt einen Mindeststandard für die Zielmarktbestimmung entwickelt. Darin sind Vorgaben für die einzelnen Kategorien des Zielmarktes und der Vertriebsstrategie enthalten. Zwar bleibt es Konzepteuren und Vertriebsunternehmen freigestellt, eigene Kommunikationsstandards für die Abstimmung zu verwenden. Die Nutzung des Zielmarktstandards hat jedoch den Vorteil, dass der Austausch auch über Datendienstleister erfolgen kann. Im deutschen Markt ist dies der WM-Datenservice.

Während im ersten Schritt also Konzepteure als Sender und Vertriebsunternehmen als Empfänger tätig werden, fordert das Gesetz in einem zweiten Schritt eine Kommunikation mit umgekehrten Rollen: Vertriebsunternehmen sind verpflichtet, den Konzepteur bei dessen Produktüberwachungsprozess zu unterstützen, indem sie ihm entsprechende Vertriebsinformationen und andere relevante Informationen, die aus ihrem eigenen Produktüberwachungsprozess resultieren, übermitteln.

Product Governance und Verwaltungspraxis

Als eine der wichtigsten Neuerungen der MiFID II hat die Product Governance seitens der Aufsichtsbehörden bereits viel Aufmerksamkeit erfahren. Bereits im Juni 2017 verabschiedete die ESMA die „Guidelines on MiFID II product governance requirements“, die die Vorgaben der MiFID II und deren Delegierter Richtlinie im Hinblick auf die Zielmarktbestimmung weiter konkretisieren. Die BaFin hat diese Leitlinien als neuen BT 51 in die im April 2018 veröffentlichte Neufassung ihres Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) aufgenommen und deren Inhalte damit vollumfänglich umgesetzt.

Darüber hinaus erläutert BT 5 die oben angesprochene Art und Weise, in der der Zielmarkt im Kontext des Beratungsgeschäfts, des beratungsfreien oder des reinen Ausführungsgeschäfts festzulegen ist. Schließlich bestehen auch bei der Finanzportfolioverwaltung einige Besonderheiten, denen bei der Product Governance Rechnung getragen werden muss. So haben die Institute etwa die Wahl: Nehmen sie Zielmarktbestimmung und -abgleich wie in der Anlageberatung auf Ebene des einzelnen Finanzproduktes beziehungsweise der Einzeltransaktion vor? Oder legen sie für die Anlagestrategien Zielmärkte fest und gleichen diese Zielmärkte mit den Merkmalen des Kunden ab? Die Einzeltransaktion muss in diesem Fall dann nur noch auf Konformität mit der Anlagestrategie überprüft werden.

Neben den MaComp stellt die BaFin Auslegungsentscheidungen auch als FAQ zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zur Verfügung. Darin konkretisiert sie die gesetzlichen Product-Governance-Vorgaben, etwa mit Angaben zu den Inhalten und dem Umfang des Product-Governance-Compliance-Berichts.

Ausblick

Weitere Infos zu MiFID II:Hinweis

Weitere Verbraucherinformationen zu wichtigen Neuerungen der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) finden Sie in einer Artikelserie im BaFinJournal. In der Juni-Ausgabe geht es um die Aufzeichnung von Telefongesprächen. Im Juli beschäftigte sich das BaFinJournal mit den Kosteninformationen für Kunden. In der August-Ausgabe finden Sie Informationen zu Zuwendungen, die Banken von dritter Seite erhalten, und im September erläuterte das BaFinJournal die Geeignetheitserklärung.

Es bleibt zu beobachten, ob sich die Intention des europäischen Gesetzgebers erfüllt und die Product-Governance-Vorgaben der MiFID II zu einem verantwortungsvolleren und nachhaltigeren Herstellungs- und Vertriebsprozess für Finanzprodukte führen. Es obliegt vor allem den Geschäftsleitungen der Institute, eine gute Product-Governance-Kultur zu pflegen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass sich Product Governance nicht vollends standardisieren lässt. Risikoindikatoren, Kostenfaktoren und zahlreiche andere Produkteigenschaften können zwar quantitativ bestimmt und automatisiert berechnet werden. Ebenso bedeutsam ist es aber, das Produkt auch qualitativ aus der Sicht des Kunden mit einem Gespür für dessen Bedürfnisse, Merkmale und Ziele zu beurteilen.

Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber die Produktintervention als weiteres Instrument der Produktaufsicht neben die Product Governance gestellt. So kann die BaFin dort eingreifen, wo Produkte erhebliche Anlegerschutzbedenken aufgrund von Defiziten bei der Product Governance aufweisen. Oder anders herum: Ein Eingreifen der BaFin wird dort nicht erforderlich sein, wo Product Governance erfolgreich umgesetzt und praktiziert wird.

Um sich einen Überblick über den Umsetzungsstand der neuen Vorgaben zu verschaffen, führt die BaFin derzeit eine Marktuntersuchung zur Product Governance durch. Über die Ergebnisse wird das BaFinJournal separat berichten.

Autor

Dr. Thorsten Becker
BaFin-Referat für Grundsatzfragen FDI-Aufsicht und Organisationspflichten

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnote:

  1. 1 Das Kürzel „BT“ steht für „Besonderer Teil“. In diesem Modul der MaComp sind die besonderen Anforderungen nach §§ 63 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) aufgeführt.

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