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Zahlungskontengesetz © Pavlo Vakhrushev/fotolia.com

Erscheinung:16.10.2018 Zahlungskontengesetz

Zwei Jahre Basiskonto: Eine Erhebung der BaFin liefert Zahlen, und über das angemessene Entgelt wird nach wie vor diskutiert. Ende Oktober tritt der letzte Teil des Zahlungskontengesetzes in Kraft.

Tipps zum Basiskonto:Hinweis

Allgemeine Informationen für Verbraucher zum Basiskonto, zu den gesetzlichen Ablehnungsgründen und zu den rechtlichen Möglichkeiten bei Ablehnung eines Basiskontos hat die BaFin auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Jeder Verbraucher in Deutschland hat das Recht auf ein Basiskonto und darauf, dass ihn die Banken bei einem Kontenwechsel unterstützen. So regelt es seit etwa zwei Jahren das Zahlungskontengesetz (ZKG), das die europäische Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt hat.

Mit dem Anspruch auf ein Basiskonto, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, will der Gesetzgeber allen Verbrauchern die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben ermöglichen. Alle Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, müssen nach dem ZKG grundsätzlich auch Basiskonten anbieten (siehe Infokasten "Tipps zum Basiskonto").

Banken erfüllen ihre Pflicht

Nach einer aktuellen Erhebung der BaFin zum Stichtag 30. Juni 2018 bieten in Deutschland gut 1.300 Kreditinstitute Basiskonten an. Über 566.000 Anträge auf Eröffnung eines Basiskontos haben Verbraucher seit Inkrafttreten der Regelung am 18. Juni 2016 bis zum 30. Juni 2018 gestellt. Knapp 15.000 dieser Anträge haben Institute abgelehnt. Rund 540.500 Basiskonten sind eröffnet worden. Zum Stichtag 30. Juni 2018 bestanden knapp 497.000 Basiskonten (siehe Infokasten „Zwei Jahre Basiskonto“).

Lehnt eine Bank es ab, ein Basiskonto zu eröffnen, kann der Verbraucher sich mit einem Antrag an die BaFin wenden. Die BaFin prüft dann, ob die Bank das Basiskonto ablehnen durfte, und ordnet die Kontoeröffnung an, wenn kein gesetzlicher Ablehnungsgrund besteht.

Seit Inkrafttreten der Regelung am 18. Juni 2016 bis zum 30. Juni 2018 haben sich rund 580 Verbraucher mit einem solchen Antrag an die BaFin gewendet. Gut 200 von ihnen hat die BaFin wirksam und unbürokratisch geholfen, ein Basiskonto zu erhalten. In diesen Fällen hatten die Institute ohne einen anerkannten Grund die Eröffnung abgelehnt. 22 Mal hat die BaFin die Eröffnung eines Basiskontos förmlich angeordnet; in den übrigen Fällen haben die Banken bereits auf die Anhörung durch die BaFin reagiert und ihre Entscheidung korrigiert. Außerdem erreichten die BaFin rund 320 Verbraucherbeschwerden mit Bezug zum Basiskonto (siehe Infokasten „Zwei Jahre Basiskonto“).

Betrachtet man die Zahl der Anträge auf Eröffnung eines Basiskontos, die der Ablehnungen und die vergleichsweise geringe Zahl der Beschwerden und Anträge, die bei der BaFin eingehen, zeigt sich, dass die Institute ihre Pflichten nach dem ZKG im Allgemeinen gut erfüllen (siehe BaFinJournal Dezember 2017).

Kontenwechselhilfe

Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, ihren Kunden den Kontenwechsel zu erleichtern, indem sie auf Antrag Daueraufträge und andere Leistungen unkompliziert auf einen anderen Anbieter übertragen und dazu Informationen untereinander austauschen. 705.000 Mal haben Verbraucher seit Inkrafttreten der Regelungen am 19. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Im selben Zeitraum haben sich Verbraucher gut 120 Mal mit einer Beschwerde zur gesetzlichen Kontenwechselhilfe an die BaFin gewandt (siehe Infokasten „Erste Zahlen zur Kontenwechselhilfe“).

Auf einen Blick:Erste Zahlen zur Kontenwechselhilfe

  • 705.000 Mal genutzt
  • 120 Beschwerden an die BaFin

Die im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Wechsel eher geringe Zahl der Beschwerden zeigt, dass die Kontenwechselhilfe überwiegend funktioniert. Die Beschwerden zeigen aber auch, dass die Übertragung der Informationen zwischen den Instituten nicht immer fehlerfrei verläuft. Die BaFin geht entsprechenden Beschwerden nach und wirkt darauf hin, dass festgestellte Mängel abgestellt werden. In einem Fall hat die BaFin im Jahr 2017 wegen solcher Verstöße ein Bußgeld verhängt.

Angemessenes Entgelt für das Basiskonto

Das Ziel, allen Verbrauchern Zugang zu Zahlungskonten zu verschaffen, setzt voraus, dass die Entgelte für Basiskonten auf eine angemessene Höhe begrenzt sind. Entgeltgestaltungen, die darauf hinauslaufen, dass ein Zugang einkommensschwacher Personen zu Basiskonten abgewehrt wird, sind nicht mehr angemessen im Sinne der gesetzlichen Regelung.

Über die Frage, wie die Pflicht der Banken, angemessene Entgelte für Basiskonten zu vereinbaren , sich konkret auf Entgeltmodelle und Entgelthöhe auswirken muss (siehe BaFinJournal April 2017), ist bereits seit dem Gesetzgebungsverfahren zum ZKG viel diskutiert worden, und die Frage wird weiterhin große Bedeutung in der Praxis haben.

Die Preise für Basiskonten sind sehr unterschiedlich. Einige Banken bieten kostenlose oder preisgünstige Basiskonten an, viele Banken haben aber Entgeltmodelle, die vor allem die Betroffenen als belastend hoch empfinden. Der Gesetzgeber hat keine Höchstgrenze für die Kosten für ein Basiskonto festgelegt. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind laut ZKG insbesondere zwei Kriterien zu berücksichtigen: die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten.

Allgemein gilt, dass die Überprüfung der Angemessenheit im Einzelfall zunächst eine zivilrechtliche Frage ist, die den zuständigen Zivilgerichten obliegt. Die bisherigen Entscheidungen und anhängigen Verfahren geben dazu eine erste Orientierung (siehe Infokasten "Zivilgerichtliche Verfahren zum angemessenen Entgelt"). Eine Bank, die die gesetzlichen Anforderungen an die Ermittlung eines angemessenen Entgelts nicht hinreichend berücksichtigt, vernachlässigt ihre Pflicht nach dem ZKG aber nicht nur im Interesse einzelner Kunden, sondern auch generell. Stellt die BaFin fest, dass die Preisgestaltung unangemessen ist, kann sie eine Bank daher im Rahmen ihrer Aufsicht anweisen, ihr Entgeltmodell für Basiskonten an die Anforderungen des ZKG anzupassen.

Marktübliche Entgelte

Die Entgeltgestaltungen müssen also nach dem ZKG unter anderem marktüblich sein. Maßgeblich sind dabei die Preise für Dienstleistungen, die mit den Basiskonto-Dienstleistungen vergleichbar sind, und nicht nur die Entgelte von Basiskonten. In die Beurteilung der Marktüblichkeit sind daher auch die Entgeltmodelle für allgemeine Zahlungskonten einzubeziehen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des ZKG, der an „das Entgelt für die […] erfassten Dienste“ anknüpft, und wird in Artikel 18 Absatz 3 der europäischen Zahlungskontenrichtlinie noch deutlicher.

Konkretes Nutzerverhalten

Was das Nutzerverhalten angeht, so ist bei der Gestaltung des Entgelts auch das konkrete, also das individuelle Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Ein bloßes Abstellen auf das durchschnittliche Nutzerverhalten eines Musterkunden ist insoweit nicht ausreichend. Dabei bleibt es den Instituten überlassen, ob sie das Nutzerverhalten dadurch berücksichtigen, dass sie unterschiedliche Angebote für unterschiedliche Nutzertypen anbieten, wie es regelmäßig bei den übrigen Zahlungskonten der Fall ist, oder dadurch, dass ihr Entgeltmodell für das Basiskonto unterschiedliche Nutzerverhalten berücksichtigt. Denkbar wäre bei dieser Variante zum Beispiel, dass bei geringer Nutzung oder Verzicht auf bestimmte Dienstleistungen das Entgelt niedriger ausfällt. Dies gilt insbesondere für Institute, die in ihrem übrigen Zahlungskontenangebot den Kunden die Möglichkeit einräumen, die Entgelthöhe zu beeinflussen, indem sie ein Kontomodell wählen, das zu ihrem Nutzerverhalten passt, zum Beispiel ein Online-Konto.

Mehr Transparenz durch zweiten Teil des ZKG

Am 31. Oktober 2018 wird der letzte Teil des ZKG in Kraft treten. Er regelt Transparenz und Vergleichbarkeit der Zahlungskontenentgelte. Die neuen Regelungen werden aus Sicht der BaFin deutlich verbesserte Voraussetzungen dafür schaffen, dass Verbraucher mit vertretbarem Aufwand eine informierte Entscheidung treffen können.

Standardisierte Dokumente

Zahlungsdienstleister müssen ab Ende Oktober Verbrauchern eine standardisierte Entgeltinformation zur Verfügung stellen, die klar und verständlich gestaltet und leicht zugänglich sein muss (siehe BaFinJournal Oktober 2017). Die Entgeltinformation ist eine allgemeine Information über die Kosten, die mit einem Zahlungskonto verbunden sind. Sie ist rechtzeitig vor Vertragsabschluss bereitzustellen, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die Kosten am Markt zu vergleichen und den für sie günstigsten Anbieter zu finden. Die Entgeltinformation ist unentgeltlich, in Textform und jederzeit leicht zugänglich in den Geschäftsräumen und im Internet zur Verfügung zu stellen.

Zusätzlich zur Entgeltinformation informiert die Entgeltaufstellung über alle Entgelte, die beim einzelnen Kunden während eines laufenden Vertrags konkret erhoben wurden. Sie ist ihm mindestens einmal jährlich sowie bei Vertragsende auszuhändigen. Die BaFin hat Muster für diese Dokumente veröffentlicht. Grundlage dafür ist ein europäisches Präsentationsformat, das in Durchführungsverordnungen festgelegt ist.

Verbraucher sollen dadurch schnell erkennen können, welcher Anbieter welche Leistungen zu welchem Preis anbietet. Bislang ist es für sie häufig aufwändig und schwierig, die tatsächlichen Kosten für Zahlungskonten zu vergleichen, weil die Zahlungsdienstleister abweichende Produktbezeichnungen und Entgeltgestaltungen verwenden. Außerdem sind die Informationen oft schwer auffindbar.

Vergleichswebseiten

Der zweite Teil des ZKG trifft auch Regeln für zertifizierte Vergleichswebseiten. Die europäische Zahlungskontenrichtlinie sieht vor, dass alle Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober 2018 sicherstellen, dass Verbraucher entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Vergleichswebseite für Zahlungskonten haben. Das ZKG regelt, dass Betreiber von Internetseiten, die Angebote von Zahlungskonten vergleichen, künftig die Erteilung eines Zertifikats mit Logo beantragen können, welches bestätigt, dass die Vergleichswebseite die gesetzlichen Anforderungen an solche Webseiten erfüllt. Das Bundesfinanzministerium hat dazu im Juli 2018 die Vergleichswebsitesverordnung verabschiedet. Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung der aus dem ZKG resultierenden Anforderungen, die an die Webseitenbetreiber und ihre Produkte, Zahlungskontendienstleister und die Zertifizierung der Vergleichswebseiten durch spezielle Stellen gestellt werden.1

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Fußnote:

  1. 1 Weitere Informationen finden Sie im Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums.

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