© Birgit Reitz-Hofmann - stock.adobe.com
Erscheinung:19.12.2018 | Thema Eigenmittel Bankenpaket
EU-Finanzminister haben sich auf Reformen geeinigt
Inhalt
Die europäischen Finanzminister haben sich Anfang Dezember auf ein umfassendes Paket von Reformen geeinigt, mit dem die Risiken im europäischen Bankensektor gesenkt werden sollen. Das Reformpaket soll den Regulierungsrahmen für die Finanzmärkte weiter vervollständigen, der als Konsequenz aus der Finanzkrise 2007/2008 in den vergangenen Jahren geschaffen wurde. Basierend auf den Vorschlägen, welche die EU-Kommission dazu im November 2016 vorgelegt hatte (siehe BaFinJournal Dezember 2016), war in den vergangenen Monaten ein Kompromiss erarbeitet worden. Der Rat und das Europäische Parlament werden voraussichtlich Anfang 2019 über das Paket entscheiden.
Auf einen Blick:Teile des Reformpakets
Das sogenannte Bankenpaket umfasst folgende Änderungen bzw. Ergänzungen:
- Verordnung zur Änderung der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR)
- Richtlinie zur Änderung der Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD)
- Richtlinie zur Änderung der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD) hinsichtlich der Rangfolge unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenz sowie der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit
- Verordnung zur Änderung der Verordnung über einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism Regulation – SRMR)
Die Reformen greifen vor allem Elemente des Regulierungsrahmens auf, den der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS und der Finanzstabilitätsrat FSB vereinbart hatten. Sie sollen die Widerstandsfähigkeit der europäischen Institute stärken und die Aufsicht über grenzüberschreitende Bankengruppen verbessern. Unter anderem die folgenden Ziele sollen erreicht werden:
Schärfere Eigenmittelanforderungen
Die Eigenmittelanforderungen an Banken sollen verschärft werden, um die Anreize zu mindern, übermäßige Risiken einzugehen. Dazu wird u.a. eine verbindliche Verschuldungsquote (Leverage Ratio) eingeführt. Darüber hinaus sind neue Eigenmittelanforderungen für die Handels- und Derivategeschäfte der Institute vorgesehen, die auf der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuches (Fundamental Review of the Trading Book) durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht basieren.
Da der neue Standard auf Baseler Ebene aktuell noch einmal überarbeitet wird, sind im europäischen Bankenpaket im ersten Schritt allerdings nur neue Berichtspflichten vorgesehen. Die verbindliche Einführung der neuen Anforderungen wird bis zur Finalisierung der Arbeiten in Basel verschoben.
Zur Stärkung der langfristigen Liquiditätsausstattung der Institute wird die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio), die bislang nur als Berichtspflicht bestand, als verbindliche Anforderung eingeführt.
Außerdem soll dem Thema Nachhaltigkeit mehr Rechnung getragen werden.
Mehr Proportionalität
Das Regelwerk für Banken soll proportionaler gestaltet werden: Durch die Einführung einer Definition für „kleine, nicht komplexe Institute“, die an einer Bilanzsumme von maximal 5 Milliarden Euro sowie einer Reihe qualitativer Kriterien anknüpft, wird eine wichtige Grundlage geschaffen, diesen Instituten gezielt Erleichterungen einzuräumen.
Dies betrifft vor allem Anforderungen, bei denen der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenem Verhältnis zum aufsichtlichen Nutzen steht. Erleichterungen sind vor allem bei Berichts- und Offenlegungspflichten vorgesehen, aber auch bei den Vergütungsregeln. Durch die vereinfachte strukturierte Liquiditätsquote (Simplified Net Stable Funding Ratio) soll die Zahl der zu erhebenden Datenpunkte nachhaltig reduziert werden. Darüber hinaus wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA – mit einer klaren Vorgabe zur Höhe der zu erreichenden Kostenersparnis – beauftragt, Vorschläge für eine proportionalere Ausgestaltung des Berichtswesens zu erarbeiten.
Die BaFin hatte sich fortlaufend dafür eingesetzt, kleinere Institute zu entlasten, und war aktiv in die Erarbeitung entsprechender Vorschläge eingebunden. Dabei hat sie allerdings immer Wert darauf gelegt, dass dies nicht auf Kosten der Finanzstabilität geschieht. Die jetzt vorgesehenen Erleichterungen – insbesondere bei den Berichts- und Offenlegungspflichten – sind daher aus Sicht der BaFin ein richtiger, erster Schritt. Bei den weiteren anstehenden Überarbeitungen der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) und der Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD) sollte der eingeschlagene Weg aber konsequent weiterverfolgt werden.
KMU-Kredite und Verbriefungsinstrumente
Die EU-spezifischen Regelungen zur Vergabe von Krediten an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) werden fortgeführt, und den Instituten wird weiterer Spielraum eingeräumt. Daneben wird die Finanzierung bestimmter Infrastrukturprojekte erleichtert. Zudem sollen die Kosten für das Begeben bzw. Halten von bestimmten Instrumenten, etwa von Verbriefungsinstrumenten hoher Qualität oder gedeckten Schuldverschreibungen, gesenkt werden.
Abwicklung und Geldwäscheprävention
Verbessert werden soll auch der Rahmen für die Bankenabwicklung – vor allem mit Blick auf Umfang und Qualität der Nachrangigkeit von Verbindlichkeiten. Damit soll ein wirksamer und ordnungsgemäßer Bail-in-Prozess gewährleistet werden.
Abwicklungsbehörden soll darüber hinaus ein Moratoriumsinstrument an die Hand gegeben werden. Sie sollen damit die Möglichkeit erhalten, die Zahlungen und/oder vertraglichen Verpflichtungen einer Bank, die gerade abgewickelt wird, auszusetzen.
Geändert werden auch die Vorgaben für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter den verschiedenen Behörden, die mit der Aufsicht oder Abwicklung von grenzüberschreitend agierenden Bankkonzernen betraut sind.
Auch bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verbessert werden.
Anrechenbarkeit von Eigenmitteln
Aufgrund von Vorschlägen des Europäischen Parlaments sollen zudem die Regeln zur Anrechenbarkeit von regulatorischen Eigenmitteln an verschiedenen Stellen geändert werden. So sollen Ergebnisabführungsverträge unter bestimmten Voraussetzungen künftig nicht mehr dazu führen, dass bei der beherrschten Tochter hartes Kernkapital aberkannt wird. Darüber hinaus wird das bestehende Gebot des vollständigen Abzugs des immateriellen Vermögensgegenstands Software vom harten Kernkapital aufgebrochen und eine Ausnahmeregelung für bestimmte Arten von Software vorgesehen.
Förderinstitute nicht mehr unter EZB-Aufsicht
Ein weiterer wichtiger Punkt: Die deutschen Förderinstitute sollen vom Anwendungsbereich der CRR und der CRD ausgenommen werden. Das hat zur Folge, dass die Europäische Zentralbank künftig nicht mehr für die Beaufsichtigung der drei größten deutschen Förderinstitute, der NRW-Bank, der Landwirtschaftlichen Rentenbank und der L-Bank, zuständig sein wird. Aktuell sind diese als sogenannte bedeutende Institute im Sinne der SSM-Verordnung1 eingestuft.
Materiellrechtliche Änderungen an der CRD
Die CRD soll auch um einige neue materiellrechtliche Regelungen ergänzt werden: So müssen Institute mit Sitz in Drittstaaten, die in mindestens zwei Mitgliedsstaaten der EU Tochterinstitute haben, bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte für diese Töchter künftig ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen (Intermediate Parent Undertaking) mit Sitz in der EU errichten.
Darüber hinaus benötigen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in Zukunft grundsätzlich eine aufsichtliche Erlaubnis und sind unmittelbar für die Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen auf konsolidierter Ebene verantwortlich.
Nichtbindende Eigenmittelzielkennziffer
Ergänzend zu den bereits mit der CRD IV näher spezifizierten Regelungen zur Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen soll außerdem eine EU-rechtliche Grundlage für die Einführung einer nichtbindenden Eigenmittelzielkennziffer (Pillar-II-Guidance) geschaffen werden. Diese soll ausdrücken, welche Eigenmittel die Aufsicht von einem Institut über die harten Eigenmittelanforderungen hinaus erwartet.
Autorin
Birgit Höpfner
Leiterin des BaFin-Referats Fortentwicklung nationales Recht
Hinweis
Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
Fußnoten
- 1 Single Supervisory Mechanism (Einheitlicher Aufsichtsmechanismus)