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Fachtagung Geldwäschebekämpfung © BaFin

Erscheinung:18.12.2018 | Thema Geldwäschebekämpfung Experten aus Aufsicht, Politik und Industrie diskutierten in Bonn

Erste Fachtagung zu Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

„Wer in einem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen heutzutage denkt, die Bekämpfung von Geldwäsche spiele keine wichtige Rolle, der hat den Schuss nicht gehört.“ Mit dieser klaren Botschaft eröffnete BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch die erste BaFin-Fachtagung zu Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung am 12. Dezember in Bonn. Vor 500 Vertretern von Banken, Versicherern, Behörden und Verbänden führte Pötzsch aus, dass die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowohl regulatorisch als auch in der öffentlichen Wahrnehmung massiv an Bedeutung gewonnen habe.

Im ehemaligen Plenarsaal des Bundestages im World Conference Center Bonn führten Dr. Jens Fürhoff, Abteilungsleiter Geldwäscheprävention bei der BaFin, und Bettina Volprecht, die als Referatsleiterin auch für das Zentrale Veranstaltungsmanagement zuständig ist, durch den Tag. An der Paneldiskussion über die zukünftige Ausrichtung der Geldwäscheprävention nahmen teil: Dr. Jan-Gerrit Iken von der Commerzbank AG, Thorsten Höche vom Bundesverband deutscher Banken, Daniel Thelesklaf von Moneyval, dem Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und Fürhoff. Eine interessante Erkenntnis war, dass Banken bereits daran arbeiten, Geldwäschern mit der Hilfe von künstlicher Intelligenz auf die Spur zu kommen. Die druckfrischen Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) der BaFin zum Geldwäschegesetz wurden gelobt.

Auf einen Blick:Auslegungs- und Anwendungshinweise

Die BaFin hat Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) gemäß § 51 Absatz 8 Geldwäschegesetz (GwG) veröffentlicht. Diese gelten für alle Verpflichteten nach dem GwG, die unter ihrer Aufsicht stehen.

Die AuA geben konkretisierende Hinweise zu den gesetzlichen Vorschriften, die die Verpflichteten bei der Umsetzung der ihnen obliegenden Pflichten unterstützen sollen.

Die Hinweise dienen der ordnungsgemäßen Umsetzung der Kundensorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen und folgen dabei einem risikobasierten Ansatz. Insbesondere werden auch gesetzliche Neuerungen in den Auslegungshinweisen erläutert – zum Beispiel das Konzept des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten. Zudem werden unter anderem die Pflichten im Zusammenhang mit der Identifizierung der auftretenden Person verdeutlicht.

Die BaFin hat die AuA schriftlich und zusätzlich im Wege einer mündlichen Anhörung konsultiert. Mit ihrer Veröffentlichung kommt die BaFin ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 51 Absatz 8 GwG nach.

Auslegungs- und Anwendungshinweise

Den AuA und dem neuen Geldwäschegesetz widmeten Tatjana Leonhardt und Golo Trauzettel von der BaFin ihren Vortrag. Sie ordneten die Vorschriften zunächst ins nationale und internationale Regelwerk ein und betonten den dynamischen Charakter der AuA: Diese seien nicht statisch, sondern würden fortlaufend weiterentwickelt.

Im Einzelnen gingen Leonhardt und Trauzettel auf die Regelungsinhalte der AuA ein. So müssten im Rahmen des Risikomanagements alle Verpflichteten eine Risikoanalyse erstellen. Der Geldwäschebeauftragte (GWB), dem eine zentrale Rolle zukomme, dürfe nicht an andere Organisations- und Stabsbereiche angebunden sein. Restriktiv gehe die BaFin mit Blick auf die Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines GWB und die Bestellung von Mitgliedern der Leitungsebene zum GWB um. Leonhardt und Trauzettel skizzierten die internen Sicherungsmaßnahmen, die Kundensorgfalts- und die Aufzeichnungspflichten. Zum Schluss betonte Leonhardt die große Herausforderung bei der Erstellung der Auslegungshinweise, die richtige Balance zwischen dem risikobasierten Ansatz und dem Konzept von verbindlichen Hinweisen zu finden.

Olaf Rachstein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) beschrieb die Eckpunkte der fünften Geldwäscherichtlinie, welche die Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umsetzen müssen.

Auf einen Blick:Fünfte Geldwäscherichtlinie

Als fünfte Geldwäscherichtlinie wird die Richtlinie bezeichnet, die die vierte Geldwäscherichtlinie novelliert: Ihr offizieller Name ist sperriger: Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU.

Die vierte Geldwäscherichtlinie erschien dem europäischen Gesetzgeber nach den Terroranschlägen von Paris am 13. November 2015 und Brüssel am 22. März 2016 sowie nach der Enthüllung der Panama Papers verbesserungsbedürftig.

Auf Grundlage der fünften Geldwäscherichtlinie erfolgen nun unter anderem die Öffnung des Transparenzregisters, die Einrichtung zentraler Bankkontenregister und die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf virtuelle Wechselkursplattformen und Anbieter elektronischer Geldbörsen.

Die EU-Mitglieder müssen die Richtlinie bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umsetzen.

Eindrücke aus der Praxis

Aktuelle Fragen zu Verdachtsmeldungen aus Sicht der Financial Intelligence Unit (FIU), der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, beleuchtete Christof Schulte. Er ist seit August 2018 Leiter der FIU und skizzierte zunächst die geplanten Ausbauphasen der Zentralstelle. Am Ende sollen 400 Dienstposten besetzt sein. Der Personalaufbau sei angesichts des signifikant gestiegenen Meldeaufkommens dringend geboten. Pro Tag erhalte die FIU zwischen 300 und 400 Meldungen. Ein besonderes Augenmerk richte man aktuell auf Meldungen mit Bezug zum Immobiliensektor, da hier spezielle Geldwäscherisiken zu beobachten seien.

Dr. Barbara Roth von der UniCredit Bank AG blickte aus der Perspektive eines Kreditinstituts auf erste Erfahrungen mit dem neuen Geldwäschegesetz (GwG) . Als größte Herausforderung schilderte sie die sehr kurze Zeitspanne zwischen der Verabschiedung der finalen Version durch den Bundesrat am 2. Juni 2017 und dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 26. Juli 2017. Des Weiteren ging Roth auf besondere Aspekte wie das Risikomanagement oder den Geldwäschebeauftragten ein.

Erfahrungen aus Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstituten schilderte Michael Thelen von der BaFin. Er erklärte zunächst, warum die BaFin eigene Prüfungen durchführt: Sie ermöglichten einen unmittelbaren Einblick in die Präventionssysteme der Verpflichteten sowie einen direkteren und engeren Austausch vor Ort. Die Prüfungen seien auf Schwerpunkte fokussiert und würden auf Grund von aktuellen Vorkommnissen oder Besonderheiten eines Instituts durchgeführt. 2018 fanden über 70 Prüfungen statt. Damit sei verbunden, Unterlagen zu sichten, Gespräche zu führen und die Beseitigung festgestellter Mängel nachzuhalten. Die BaFin arbeite eng mit den Geldwäschebeauftragten der Institute zusammen, denn am Ende verfolgten beide ein gemeinsames Ziel. „Wir arbeiten nicht gegen Sie sondern mit Ihnen gemeinsam gegen kriminelle Handlungen“, stellte er klar.

Die nächste Fachtagung zum Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist für den 12. Dezember 2019 am selben Ort geplant.

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