BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:16.01.2020 | Thema Eigenmittel Gut genährt?

Aufsicht führt neue Berechnungsmethodik ein: Erstmals fließt der Stresstest für weniger bedeutende Kreditinstitute proportional in die Eigenmittelzielkennziffer ein. Und erstmals zählt nur hartes Kernkapital. Rund 30 Kreditinstitute müssen diese neue Hürde noch nehmen.

Dass die Rentabilität der kleinen und mittelgroßen Banken und Sparkassen in Deutschland (Less Significant Institutions – LSIs) schwach ist, hat der Stresstest im September 2019 bereits gezeigt (siehe BaFinJournal Oktober 2019). Nun hat die BaFin die im Stresstest ermittelten Risiken herangezogen, um für jedes Institut für 2019 eine aufsichtliche Eigenmittelzielkennziffer (EMZK) zu berechnen und sie der Bank bzw. Sparkasse mitzuteilen. Rund 30 Institute erfuhren so kürzlich offiziell, dass sie unter ihrer individuellen Zielkennziffer liegen.

Im Durchschnitt ist das Eigenkapital, das Institute für die EMZK nach Auffassung der Aufsicht vorhalten sollten, um rund 24 Prozent gegenüber 2017 gestiegen. Auch damals hatte es einen Stresstest gegeben, der – trotz vieler Unterschiede in der Ausgestaltung – ebenfalls simulierte, wie sich ein schwerer wirtschaftlicher Abschwung auf die Eigenmittel der Kreditinstitute auswirkt. Da der Stresseffekt 2019 stärker war als 2017, stieg auch die EMZK.

Neue Berechnungsmethodik

Die BaFin hat ihre Berechnungsmethodik nach der erstmaligen Bekanntgabe der Eigenmittelzielkennziffer – der EMZK 2017 – überarbeitet. Die EMZK 2019 bildet die Stresstestergebnisse nun proportional ab, wobei der Stresseffekt nur zu 65 Prozent in die EMZK einfließt. So verhindert die BaFin, dass die EMZK das Risiko in einzelnen Fällen überzeichnet. Denn der Stresstest blendet zum Beispiel mögliche Reaktionen des Managements auf neue wirtschaftliche Rahmenbedingungen aus.

Unangetastet ließ die BaFin die Höchstgrenze der EMZK. Sie beträgt weiterhin 10 Prozent des Gesamtrisikobetrags. Damit deckelt die Aufsicht unter anderem jene Ausreißer, die aus institutsspezifischen Besonderheiten resultieren könnten.

Hartes Kernkapital erforderlich

Damit sie Verluste im laufenden Betrieb abfangen und unmittelbar und bedingungslos decken kann, muss die EMZK aus hartem Kernkapital bestehen. Nur dieses weist bestimmte erforderliche Eigenschaften auf – zum Beispiel ist es nicht nachrangig und muss auch nicht erst gewandelt werden. Dass die BaFin nur noch hartes Kernkapital für die EMZK akzeptiert, steht im Einklang mit der Praxis der Europäischen Zentralbank und der Aufsichtsbehörden anderer Euroländer. Darüber hinaus entspricht es den Vorgaben der Europäischen Bankenaufsicht EBA.

Einordnung der Eigenmittelzielkennziffer

Die EMZK ist Bestandteil des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP, siehe Abbildung 1 „SREP-Gesamtkapitalanforderung 2019“). In diesem System fungiert sie als Speckschicht, die etwaige Verluste als erstes aufzehren. Die EMZK soll sicherstellen, dass ein Institut auch in Stressphasen die harten aufsichtlichen Kapitalanforderungen aus den Säulen 1 und 2 noch einhalten kann.

Abbildung 1: SREP-Gesamtkapitalanforderung 2019

Grafische Darstellung der Durchschnittswerte der SREP-Gesamtkapitalanforderung für 2019 BaFin Abbildung 1: SREP-Gesamtkapitalanforderung 2019

Rechtsfolgen bei Unterschreiten

Die EMZK ist somit eine wertvolle Frühwarnschwelle für die Aufsicht. Da es sich um eine aufsichtliche Zielkennziffer handelt, kommt es jedoch nicht automatisch zu bankaufsichtlichen Maßnahmen, wenn ein Institut die Messlatte reißt. Ebenso wenig begrenzt ein EMZK-Defizit die Ausschüttungen an Aktionäre und Manager (Maximum Distributable Amount – MDA) nach der europäischen Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive IV – CRD IV). Besonders anfällige Institute unterwirft die BaFin jedoch bereits frühzeitig einer noch intensiveren Aufsicht. Damit stärkt und stabilisiert sie den deutschen Bankenmarkt weiter.

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Zusatzinformationen

BaFinJournal 01/2020 (Download)

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback