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Erscheinung:10.11.2015 | Geschäftszeichen VA 25-I 5062-2015/0002 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Konsultation 10/2015 - Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses und Aufbewahrung des Sicherungsvermögens

Entwurf eines Rundschreibens für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen sowie für Pensionsfonds zur Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses sowie Vorlage des Ausdrucks gem. § 126 Absatz 1, Absatz 2 VAG n.F.; Aufbewahrung des Sicherungsvermögens gem. § 125 Absatz 4 VAG n.F.

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich meinen Entwurf eines Rundschreibens für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen sowie für Pensionsfonds zur Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses und Vorlage des Ausdrucks gem. § 126 Absatz 1, Absatz 2 VAG n.F. sowie zur Aufbewahrung des Sicherungsvermögens gem. § 125 Absatz 4 VAG n. F. zur Konsultation. Im Zuge der europäischen Harmonisierung veränderte der Gesetzgeber die Reihenfolge und die Inhalte der Kapitalanlagevorschriften. Ab dem 01.01.2016 wird daher zwischen Solvency-I- und Solvency-II-Unternehmen unterschieden.

Um die unterschiedlichen Vorgaben zur Anlage des Sicherungsvermögens zu berücksichtigen, entwirft die BaFin zwei Rundschreiben zur Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses und Vorlage des Ausdrucks gem. § 126 Absatz 1, Absatz 2 VAG n.F. sowie zur Aufbewahrung des Sicherungsvermögens gem. § 125 Absatz 4 VAG n.F.. Diese richten sich jeweils an S-I- und S-II-Unternehmen. Der vorliegende Entwurf des Rundschreibens, der sich an Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen sowie an Pensionsfonds richtet, trägt dem Rechnung.

Das Rundschreiben ersetzt zum 01.01.2017 das bis zum 31.12.2016 fortgeltende R 12/2005 (VA) vom 23. August 2005 (GZ: VA 14-O 1000-2005/257).

Für Solvency-II-Unternehmen – für die im Verlauf des Jahres 2016 ein separates Sicherungsvermögens-Rundschreiben gefertigt wird – gelten bis zum 31.12.2016 die Vordrucke (Anlagen 1-16) des Rundschreibens R 12/2005 (VA) fort.
Stellungnahmen zu dem Entwurf können unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 10/2015; VA 25-I 5062-2015/0002) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 10/2015) bis zum 8. Dezember 2015 auf folgenden Wegen abgegeben werden:

  • schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat VA 25

oder

Die Konsultation erfolgt ausschließlich im schriftlichen Verfahren. Eine anschließende Anhörung ist nicht geplant.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, teilen Sie dies bitte mit.

Durch das Rundschreiben entstehen keine Kosten.

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