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Erscheinung:21.12.2015 | Thema Geldwäschebekämpfung Markteruierung der EBA zur Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung

Fragebögen der EBA zur Eruierung des Marktes zur nach Art. 5 Abs. 4 PSD 2 festzulegenden Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Zahlungsauslösedienste (PISP) und Kontoinformationsdienste (AISP)

Am 08.10.2015 wurde vom europäischen Parlament und am 16.11.2015 vom europäischen Rat, die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 2 – PSD 2) verabschiedet. Mit einem In-Kraft-Treten der PSD 2 ist somit im Dezember 2015 oder Januar 2016 zu rechnen.

In der PSD 2 wurde die European Banking Authority (EBA) nach Artikel 5 Abs. 4 PSD 2 mit der Erarbeitung von Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Kriterien, anhand derer die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie nach Artikel 5 Abs. 2 und Abs. 3 PSD 2 von den Mitgliedstaaten festzulegen ist, mandatiert.

Nach Artikel 5 Abs. 2 PSD 2 haben Unternehmen, die eine Zulassung für die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste (Zahlungsauslösedienste – Payment Initiation Service Provider (PISP)) beantragen, als Voraussetzung für ihre Zulassung eine Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen sie ihre Dienste anbieten, oder eine andere gleichwertige, die Haftung abdeckende Garantie abzuschließen, um sicherzustellen, dass sie ihre Haftungsverpflichtungen gemäß den Artikeln 73, 89 und 92 PSD 2 erfüllen können.

Nach Artikel 5 Abs. 3 PSD 2 haben Unternehmen, die eine Eintragung in das Register für die in Anhang I Nummer 8 genannten Zahlungsdienste (Kontoinformationsdienste – Account Information Service Provider (AISP)) beantragen, als Voraussetzung für ihre Eintragung eine Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen sie ihre Dienste anbieten, oder eine andere gleichwertige Garantie abzuschließen, die ihre Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister oder dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen oder deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abdeckt.

Nach Artikel 5 Abs. 4 PSD 2 wird die EBA beauftragt, die Leitlinien für die Kriterien einer solchen Haftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich jener des Zahlungsverkehrsmarktes, und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten festzulegen.

Mit der Veröffentlichung der Fragebögen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils im Inland ansässigen Unternehmen und Institute, die kontoführenden Zahlungsdienstleister (Account Servicing Payment Service ProviderASPSP), Versicherungsunternehmen und bereits als Zahlungsauslösedienste (PISP) und Kontoinformationsdienste (AISP) tätige Unternehmen, kommt die EBA dieser Anforderung nach.
Die Fragbögen sollen es der EBA ermöglichen, einen Überblick über die aktuellen, nationalen Marktsituationen zu bekommen unter Berücksichtigung der neuen Marktteilnehmer (PISP, AISP).

Die BaFin wird die Antworten in anonymisierter Form an die EBA weiterleiten, so dass eine Identifizierung der Beantworter durch die EBA ausgeschlossen ist.
Frist für die Beantwortung der Fragebögen ist der 29. Januar 2016.

Die BaFin bittet daher im Inland ansässige Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Unternehmen, die Zahlungsauslösedienste oder Kontoinformationsdienste bereits erbringen, sich mit dem jeweiligen Fragebogen an der Beantwortung zu beteiligen. Bitte senden Sie den ausgefüllten Fragebogen bis zum 29. Januar 2016 entweder per E-Mail an das Postfach GW3@bafin.de oder per Post an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Referat GW 3, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.

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