BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:10.08.2016 | Thema Compliance Konsultation 08/2016 - Änderung der Institutsvergütungsverordnung

Konsultation der Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

Sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügt übersende ich Ihnen den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) sowie der dazugehörigen novellierten Fassung der Auslegungshilfe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Rechtsverordnung dient im Wesentlichen der Umsetzung der am 27.06.2016 von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA veröffentlichten Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2015/22) – nachfolgend: EBA-Leitlinien –, die vom 01.01.2017 an gelten werden.

Der besseren Übersichtlichkeit halber reiche ich Ihnen anbei eine Reinfassung des Entwurfs der novellierten Institutsvergütungsverordnung. Die Auslegungshilfe wird als Fließtext vorgelegt.

Die InstitutsVergV soll aufgrund der gemäß § 25a Abs. 6 S. 4 KWG i. V. m. § 1 Nr. 5 BAFinBefV vom BMF übergeleiteten Erlasskompetenz von der BaFin geändert werden. Folgende Schwerpunktthemen finden sich im vorgelegten Entwurf der InstitutsVergV:

Nicht-CRR-Institute

Nicht-CRR-Institute, wie z.B. Finanzdienstleistungsinstitute und Institute, die das Leasing und das Factoring betreiben, müssen, sofern sie nicht bedeutend i. S. v. § 17 InstitutsVergV sind, auch weiterhin keine Risikoträger identifizieren und damit nur die Allgemeinen Anforderungen in Abschnitt 2 der InstitutsVergV (§§ 3 - 16) und ggf. die Anforderungen in Abschnitt 4 (§ 27) erfüllen.

Vergütungsarten

Zukünftig wird jede Vergütung entweder als variable oder als fixe Vergütung einzuordnen sein. Eine dritte Vergütungsart ist nicht mehr vorgesehen. Die vorhandenen Definitionen in § 2 InstitutsVergV wurden dahingehend geschärft. Hinsichtlich der Behandlung von Zulagen wurden die dezidierten und differenzierenden Vorgaben in den EBA-Leitlinien umgesetzt, bei deren Einhalten Auslandszulagen und Funktionszulagen als Fixvergütung (auch für die Berechnung des sog. Bonus-Caps gemäß § 25a Abs. 5 KWG) gelten und damit nicht den Risikoadjustierungsvorschriften der InstitutsVergV unterfallen.

Pflicht zur Identifizierung von Risikoträgern

Wie nunmehr in den EBA-Leitlinien klargestellt wurde, wird die Pflicht zur Identifizierung der Risikoträger im Unternehmen künftig auf alle CRR-Institute ausgeweitet (bisher nur für die sog. bedeutenden Institute verpflichtend). Damit sind zukünftig auch die (nach § 17 InstitutsVergV) nicht bedeutenden Institute gehalten, eine Offenlegung gemäß Art. 450 CRR zu gewährleisten. Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-Institute sind, müssen gemäß § 3 Abs. 2 InstitutsVergV auch weiterhin keine Risikoträger identifizieren, sofern sie nicht bedeutend i. S. v. § 17 InstitutsVergV sind.

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Die bisherige Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in der InstitutsVergV auf Instituts- und auf Mitarbeiterebene in Form von Schwellenwerten (Bilanzsumme bzw. Höhe der variablen Jahresvergütung), bei deren Erreichen oder Überschreiten die besonderen Anforderungen an die Risikoadjustierung der variablen Vergütung von Risikoträgern zwingend vorgeschrieben werden, wird beibehalten. Über die Zulässigkeit einer derartigen Auslegung der Proportionalität hatte es unterschiedliche Rechtsansichten zwischen EBA und Kommission auf der einen und den Mitgliedstaaten auf der anderen Seite gegeben. Damit bleibt es dabei, dass die nicht-bedeutenden Institute – auch im Hinblick auf die Vergütungssysteme ihrer nunmehr identifizierten Risikoträger – lediglich die Anforderungen des Allgemeinen Teils (§§ 3 bis 16 InstitutsVergV) der InstitutsVergV einzuhalten haben, während in den bedeutenden Instituten die (insbesondere für die Vergütungssysteme der Risikoträger) verschärften Regeln des Besonderen Teils (§§ 17 bis 26 InstitutsVergV) gelten. Auf Mitarbeiterebene gilt die Materialitätsschwelle von 50.000 EUR variabler Jahresvergütung von Risikoträgern in bedeutenden Instituten, ab der die Risikoadjustierungsvorschriften der §§ 18 bis 20 InstitutsVergV zwingend einzuhalten sind.

Ex-post-Risikoadjustierung

Die Anforderungen an die Ausgestaltung der Pflicht zum Zurückbehalt (Deferral) mit Abschmelzungsmöglichkeit (Malus-Anwendung) wurden weiter konkretisiert und spezifiziert. Insbesondere wird das Prinzip des Backtestings der ursprünglich bemessenen variablen Vergütung nun deutlicher herausgestellt.

Rückgriff (Clawback)

Als zusätzliches nachträgliches Risikoadjustierungsinstrument soll künftig bei Erfüllung von Malus-Kriterien neben der Möglichkeit zur Abschmelzung einbehaltener Bonusanteile auch die zeitlich begrenzte Möglichkeit zum Rückgriff auf bereits ausbezahlte variable Vergütungselemente (sog. „Clawback“) beschränkt auf Fälle schwerwiegender persönlicher Verfehlungen zwingend vorgeschrieben werden.

Auszahlung in bail-in-fähigen Instrumenten

Wie in Art. 94(1)(l)(ii) CRD IV vorgegeben, wurde die anteilige Auszahlung der variablen Vergütung in bail-in-fähigen Instrumenten als Bestandteil der Anforderung zur Anknüpfung eines Teils der ausgezahlten Vergütung an die nachhaltige Wertentwicklung des Instituts gemäß § 20 Abs. 5 InstitutsVergV explizit geregelt.

Gruppen-Risikoträger

Es wurde ferner klargestellt, dass innerhalb eines aufsichtlichen Konsolidierungskreises die Anforderungen der InstitutsVergV auch auf die Vergütungssysteme derjenigen Mitarbeitern Anwendung finden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Gruppe auswirkt (Gruppen-Risikoträger), selbst wenn diese in einem gruppenangehörigen Unternehmen beschäftigt sind, das nicht in den Anwendungsbereich der CRD fällt, und auf sie zusätzlich auch die AIFM- und die OGAW-Richtlinie anwendbar sind.

Förderbanken

Das besondere Geschäftsmodell der Förderbanken wurde berücksichtigt. Die Auslegungshilfe sieht nun die Möglichkeit vor, in den Vergütungssystemen der Risikoträger von Förderbanken vom Erfordernis eines variablen Vergütungsanteils abzusehen. Wird davon kein Gebrauch gemacht, kann darauf verzichtet werden, der Erfolgsmessung neben qualitativen auch quantitative Erfolgsparameter zugrunde zu legen.

Ich bitte Sie hiermit, der BaFin bis zum 12.09.2016 postalisch oder per E-Mail (konsultation-08-16@bafin.de) schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf der Änderungsverordnung und dem Entwurf der Auslegungshilfe zukommen zu lassen. Voraussichtlich im September soll eine mündliche Anhörung in den Räumlichkeiten der BaFin stattfinden. Meine Mitarbeiter werden den konkreten Termin und die Örtlichkeit gesondert mitteilen.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, teilen Sie mir dies bitte mit.

Ich freue mich auf Ihre fachliche Unterstützung und bin zuversichtlich, dass für kritische Punkte Lösungen gefunden werden können, die eine praxistaugliche Anwendung der InstitutsVergV für Industrie und Aufsicht gewährleisten.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback