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Erscheinung:29.05.2017, Stand:geändert am 24.07.2017 | Geschäftszeichen WA 11-FR 4100-2017/0001 Konsultation 03/2017 - Novellierung der WpHGMaAnzV und der WpDPV

Entwürfe der überarbeiteten Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung – WpHGMaAnzV) sowie der überarbeiteten Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung – WpDPV)

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich die Entwürfe von zwei Rechtsverordnungen mit Begründung zur öffentlichen Konsultation:

1. Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung – WpHGMaAnzV)

Die Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung – WpHGMaAnzV) in ihrer bisherigen Fassung beruht auf dem Wertpapierhandelsgesetz zum Rechtsstand des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes. Sie wurde durch das Honoraranlageberatungsgesetz und das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz geändert.

Teil der jetzt anstehenden Änderungen des WpHG durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU im Bereich der Anforderungen an die Kenntnisse und Kompetenzen von Anlageberatern, die sich sowohl auf Finanzinstrumente als auch strukturierte Einlagen beziehen. Für Mitarbeiter, die Kunden Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen erteilen, werden Anforderungen an die Sachkunde neu eingeführt und umgesetzt. Zur Sicherstellung einer gemeinsamen, einheitlichen und kohärenten Anwendung dieser Anforderungen hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde am 22. März 2016 Leitlinien für die Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen (ESMA/2015/1886) herausgegeben. Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes im Bereich der Sachkunde betreffen insbesondere die Einführung von Anforderungen an die Sachkunde von Mitarbeitern, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Finanzportfolioverwaltung betrauen.

Zur Berücksichtigung der Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes ist eine Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung notwendig. Mit den Änderungen soll zugleich den Leitlinien für die Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen (ESMA/2015/1886) nachgekommen werden, die im Wesentlichen eins zu eins übernommen werden.

2. Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung - WpDPV)

Die zu prüfenden Pflichten ergeben sich zukünftig auch aus der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der MiFID II (MiFID II-Durchführungsverordnung), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der MiFIR (MiFIR-Durchführungsverordnung) und weiteren Delegierten Verordnungen, die technische Regulierungsstandards festlegen.

Somit ist das Prüfungsprogramm der WpDPV auf Grundlage der neuen Verordnungsermächtigung des § 89 Absatz 6 WpHG (in der Fassung des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes) entsprechend umfassend anzupassen.

Die Verordnung konkretisiert wie bisher das Prüfungsprogramm sowie die Anforderungen an den Prüfer und stellt Vorgaben für die Erstellung des Prüfungsberichtes und des Fragebogens auf. Sie macht zudem Vorgaben zur Einreichung der Unterlagen bei der BaFin sowie zu den Aufbewahrungsfristen.

Hinsichtlich der Einzelheiten verweise ich auf die jeweilige Begründung zu den Verordnungsentwürfen.

Sie haben Gelegenheit, zu den Verordnungsentwürfen bis zum Ablauf des

19. Juni 2017

bitte ausschließlich per E-Mail an Konsultation-03-17@bafin.de unter Angabe des Geschäftszeichens „Konsultation 03/2017; WA 11-FR 4100-2017/0001“ und des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 03/2017“ Stellung zu nehmen.

Ich beabsichtige, die eingereichten Stellungnahmen auf der Internetseite der BaFin zu veröffentlichen. Daher bitte ich Sie, mir ausdrücklich mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind.

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