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Erscheinung:19.10.2017 | Thema Risikomanagement Konsultation 13/2017 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Entwurf der Neufassung des Rundschreibens 11/2011 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lege Ihnen hiermit den angekündigten Entwurf der Neufassung des Rundschreibens 11/2011 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (im folgenden ZÄR im AB) zur Konsultation vor. Die Überarbeitung ist aufgrund der Entwicklungen im Bereich der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch seit in Kraft treten des Rundschreibens 11/2011 (BA) notwendig geworden. Zuvorderst ist hierbei auf die Änderungen in der internationalen Regelsetzung zu verweisen. Die EBA hat 2015 neue „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ veröffentlicht, die von der deutschen Aufsicht zu implementieren sind. Darüber hinaus hat das BCBS im Juni 2016 neue Regeln zum ZÄR im AB veröffentlicht, die ab dem 01.01.2018 gelten. Dies wiederum hat eine weitere Überarbeitung der EBA-GLs von 2015 zur Folge. Darüber hinaus werden derzeit die Inhalte der neuen CRD V und der CRR II auf europäischer Ebene verhandelt. Die deutsche Aufsicht strebt mit dem Entwurf des neuen Rundschreibens an, die EBA-GLs (2015) in einer Weise zu implementieren, die den organisatorischen und finanziellen Aufwand der Kreditwirtschaft in einem angemessenen Rahmen hält. Daher soll verhindert werden, dass neue Vorgaben nach Umsetzung der neuen Baseler Regeln, der derzeitigen Überarbeitung der EBA-GLs und den zu erwartenden Neuerungen in der CRD V bzw. CRR II wieder zurückgenommen werden müssten.

Das neue Rundschreiben stellt allerdings auch keinen Vorgriff auf zukünftige Regeln zur Messung und Steuerung von ZÄR im AB dar und beschränkt sich weiterhin auf die Berechnung des Standardschocks
(±200 Basispunkte).

Von den Neuerungen, die Sie dem Text des neuen Rundschreibens entnehmen können, möchte ich drei wesentliche Änderungen des neuen Rundschreibens gegenüber dem Rundschreiben 11/2011 (BA) erläutern:

  1. Berücksichtigung von Cashflows ohne Margen

    Die EBA-GLs von 2015 eröffnen, konsistent mit den Baseler Standards von 2016, den Banken die Möglichkeit bei der Berechnung des ZÄR im AB die Cashflows ohne Margen (d. h. auf Basis des „Innenzinssatzes“ bzw. des laufzeitadäquaten Geld- und Kapitalmarktzinssatzes) zu berücksichtigen. Daher fordert die deutsche Aufsicht mit dem überarbeiteten Rund-schreiben die Berücksichtigung von Margencashflows nicht mehr verbindlich. Die Aufsicht ist über die Behandlung der Margencashflows zu informieren. Dies erfolgt durch eine Änderung im Meldewesen im Rahmen der Überarbeitung der FinaRisikoV (voraussichtlich Ende 2017). In einem zusätzlichen Meldefeld haben die Institute anzugeben, ob Margencashflows berücksichtigt werden.
    Auch bei einer Nichtberücksichtigung von Margen im Zinsänderungsrisiko legt die Aufsicht Wert darauf, dass dem aus Margen resultierenden Risiko in den internen Risikosteuerungs- und -controllingprozessen angemessen Rechnung getragen wird.

  2. Streichung des Ausweichverfahrens

    Das im Rundschreiben 11/2011 (BA) enthaltene Ausweichverfahren wird gestrichen. Es wurde ursprünglich für Banken ohne eine barwertige Zinsrisikomessung eingeführt. Die EBA-GLs von 2015 verpflichten die Institute, ihre Zinsänderungsrisiken sowohl barwertig als auch ertragsorientiert zu messen. Diese Vorgaben werden in den neuen MaRisk umgesetzt, d.h. Banken müssen zukünftig in der Zinsrisikomessung beide Steuerungsperspektiven berücksichtigen. Eine in diesem Rahmen gewährte Übergangsfrist gilt entsprechend.

  3. Alternative Schockhöhe

    In den EBA-GLs von 2015 wird als alternative Schockhöhe das 1. und 99. Perzentil der eintägigen Zinsänderung der letzten fünf Jahre skaliert auf ein 240-Tage-Jahr genannt. Da eine einheitliche Vorgehensweise bei der Berechnung der Perzentile auf europäischer Ebene – auch im Rahmen der Neufassung der EBA-GLs – derzeit fraglich erscheint, enthält das überarbeitete Rundschreiben diese Vorgabe nicht.
    Neben diesen wesentlichen Änderungen finden sich im Konsultationsentwurf weitere Klarstellungen und Anpassungen im Vergleich zum bisherigen Rundschreiben. Es ist geplant dem Rundschreiben bei Veröffentlichung ein Anschreiben beizufügen, das den Instituten Hilfestellung bei der Auslegung der Vorschriften gibt.


Konsultation des Rundschreibens

Ich bitte Sie hiermit, der BaFin und der Deutschen Bundesbank schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf postalisch oder per E-Mail
(Konsultation-13-17@bafin.de; B30_MaRisk@bundesbank.de) bis zum 17.11.2017 zukommen zu lassen.

Es ist weiterhin vorgesehen, Stellungnahmen zum Entwurf auf den Internetseiten von BaFin und Bundesbank zu veröffentlichen, soweit die Verfasser der Stellungnahmen dagegen keine Einwände erheben.

Ich freue mich auf Ihre fachliche Unterstützung und bin zuversichtlich, dass für kritische Punkte Lösungen gefunden werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Raimund Röseler

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